Frage:
Was ist das Urteil bezüglich der Arbeit in staatlichen Behörden (als Beamter)? Wenn die Antwort „Ja“ ist, gilt dies dann auch für (die Beschäftigung an) Universitäten?
Antwort:
Die Arbeit in staatlichen Behörden lässt sich nicht pauschal mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Vielmehr ist es manchmal „Ja“ und manchmal „Nein“, abgängig von der Art der Tätigkeit.
Wenn die (behördliche) Arbeit dem Nutzen der Muslime dient, ohne dass der Angestellte dabei gegen die Scharia verstößt [1] – sei es in Bezug auf sich selbst oder andere –, dann ist sie erlaubt. Andernfalls ist sie nicht erlaubt.
Was Universitäten betrifft, gilt dieselbe Antwort: Manchmal ist es zulässig, manchmal nicht. Wenn beispielsweise jemand an einer gemischtgeschlechtlichen Universität arbeitet und gezwungen ist, Frauen zu begegnen – selbst wenn er behauptet, ein Student des Wissens (Talib al-Ilm) zu sein –, dann ist dies nicht erlaubt, auch wenn er als Dozent für ein Fach tätig ist. Andernfalls, wo dies nicht der Fall ist, ist es erlaubt. Denn Wissen, auch wenn es sich um weltliches Wissen handelt, fällt unter die kollektiven Pflichten (Fard Kifaya), die von einem Teil der Gesellschaft erfüllt werden müssen. Wenn aber dieses Wissen oder sogar das islamische Wissen selbst nur durch eine Geschlechtermischung erlangt werden kann, die laut Scharia verboten ist, dann lautet die Antwort, dass es nicht zulässig ist. Alles, was mit unzulässiger Arbeit verbunden ist, ist gemäß dem Quranvers verboten
﴿ وَتَعَاوَنُوا عَلَى الْبِرِّ وَالتَّقْوَىٰ ۖ وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ ﴾
„Und helft einander in Rechtschaffenheit und Frömmigkeit; doch helft einander nicht in Sünde und Übertretung.“ (Surah al-Maʾida, 5:2)
Scheich Nasiruddin al-Albani, rahimahullah
Quelle: سلسلة الهدى والنور. Band Nr.: 1041, Indexierungszeit: 00:21:40. Übersetzung: Abu Davut Konyevi.
[1] Anmerkung: Beispiele zu Scharia-Verstößen:
- Die Ausübung von Tätigkeiten in der Legislative (Gesetzgebung), Judikative (Gerichte) und Exekutive (z.B. Polizei), wenn darin vorgesehen ist, Gesetzgebungen zu erlassen, durchzusetzen oder zu unterstützen, die im Widerspruch zur Scharia stehen.
- Die Unterstützung von Maßnahmen, die Dhulm (Unterdrückung oder die Missachtung der Rechte anderer) begünstigen.
- Die Beteiligung an Handlungen, die mit Fisq (Sünden) verbunden sind, wie etwa Geschlechtermischung oder Zinsgeschäfte.
Siehe auch: Darf ein Muslim bei der Polizei, Militär, Justiz, Politik etc. in Ländern der Kuffar arbeiten?