Frage:
Wenn wir sagen, dass ein bestimmtes Land Dar al-Harb‘oder Dar al-Kufr‘ ist, soll dort das Jumu'ah-Salah angeboten werden? Bzw. müssen wir (Muslime) uns zum Freitagsgebet in Dar al-Harb oder Dar al-Kufr versammeln (d.h. es verrichten)?
Antwort:
Allah verpflichtete die Muslimen, die in ihrem Wohnsitz (Muqim) in Städten oder Provinzen sind, mit dem Freitagsgebet. Er verbat ihnen, sich davon mit Handel (Kauf, Verkauf usw.) ablenken zu lassen. Allahs (Erhaben ist Er) sagte: „O die ihr glaubt (Muslime), wenn zum Gebet gerufen wird am Jumu'ah, dann eilt zum Dhikr Allahs [d.h. die Jumu'ah-Khutba und dessen Salah] und lasst das Kaufgeschäft. Das ist besser für euch, wenn ihr wisst.“ (Surah Al-Jumu'a 62:9)
Im Hadith von 'Abd-Allah ibn 'Umar und Abu Huraira wird überliefert, dass sie den Propheten (sallAllahu alayhi wa sallam) von der Minbar (Kanzel) aus sagen hörten: „Entweder hören einige Leute damit auf die Freitagsgebete auszulassen, oder Allah wird ihre Herzen versiegeln, wonach sie unter den Nachlässigen sein werden.“ [1]
Die muslimische Ummah einigte sich über die Tatsache, dass Jumu'ah (d.h. das Freitagsgebet) obligatorisch ist. In der Scharia gibt es keine zuverlässigen Beweise die anzeigen, dass die Verpflichtung, Jumu’ah zu beten, nur auf muslimische Länder (Dar al-Islam) beschränkt ist und nichtmuslimische Länder darin ausgeschlossen sind.
Deshalb ist es für die in nichtmuslimischen Ländern (Dar al-Kufr) sesshaften Muslime verpflichtend, das Freitagsgebet durchzuführen, wenn die Bedingungen erfüllt sind, welche auf der allgemeinen Bedeutung der Texte aus Quran und Sunna basieren, die anzeigen, dass es eine individuelle Pflicht für die Muslime ist, wenn die Bedingungen, die durch die Scharia festgesetzt sind, erfüllt sind.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(`Abdullah ibn Qa`ud, `Abdullah ibn Ghudayyan, `Abdul-Razzaq `Afify, `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah ibn Baz)
Fataawa al-Lajna ad-Daima; Zweite Frage von Fatwa # 2635
[1] Ahmad Band, 1, Seiten: 239, 254, 335 sowie Band 2, S. 84; Muslim Band 2, S. 591, Nr. 865; an-Nasa‘i Band 3, Seiten: 88-89, Nr. 1370; Ibn Maja Band 1, S. 260, Nr. 794; Ibn Abu Schaybah, Band 2, S. 154; Al-Bayhaqi, Band 3, S. 171; Ibn Hibban, Band 7, S. 25, Nr. 2785, Ibn Kuzaymah, Band 3, S. 175, Nr. 1855; und al Baghawy, Scharh as-Sunnah, Band 4, S. 215, Nr. 1054
Frage:
Wir leben in Keháse unter der Herrschaft des chinesischen Kommunismus. Einige der Menschen behaupten, dass bei unislamischen Gebieten das Freitagsgebet nicht ausreichen und man zusätzlich das Mittagsgebet verrichten müsse. Ist das korrekt oder ist das Verrichten des Freitagsgebetes in der Gemeinschaft ausreichend?
Antwort:
Für Muslime, die irgendeinen Ort zu Ihrer Heimat genommen haben, ist es Pflicht das Freitagsgebet zu verrichten. Es gibt keinen Unterschied zwischen den Muslimen, die in ihren Gebieten sind und Kuffar, die in ihren Gebieten sind.
In so einer Situation ist es ausreichend (anstatt des Dhur-) nur das Freitagsgebet zu beten. Nach dem Jumu’ah- das Dhur Salah zu beten, ist eine Bidah. Bidah ist ein Irrweg. Deswegen ist es verpflichtend, diese Tat zu unterlassen.
Mögen Allahs Frieden und Segen auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und Gefährten sein.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
Fataawa al-Lajna ad-Da‘ima 2/7/99-100