Frage an Islam Fatwa:
Ist man von der Teilnahme des Freitagsgebets entschuldigt, wenn man als folge dessen konkrete Schäden befürchtet – wie Gesundheitlich, Finanziell o. Ä.?
Ibn Qudaamah sagte in al-Mughni über die legitimen Gründe, das Freitagsgebet und die fünf täglichen Gemeinschaftsgebete nicht zu besuchen:
„Derjenige, der um sich selbst fürchtet, ist entschuldigt, das Freitagsgebet nicht zu besuchen, da der Prophet (sall Allahu alayhi wa sallam) sagte: ‚Die gültigen Entschuldigungen sind Krankheit oder Furcht.‘
Und die Furcht ist von drei Arten:
- Furcht um das eigene Leben,
- Furcht um das eigene Vermögen,
- Furcht um die eigene Familie.
Die erste Art ist die Furcht, dass der Herrscher ihn festnehmen (inhaftieren) würde, oder dass ein Feind, ein Dieb, ein wildes Tier, eine Flut usw. ihm Schaden an seiner Person zufügen könnten.“
Aus der Fiqh-Enzyklopädie:
„Die Gelehrten vertreten die Ansicht, dass die Furcht vor dem Herrscher als einer der legitimen Gründe gilt, das Freitagsgebet und das Gemeinschaftsgebet nicht zu besuchen. Denn Sicherheit vor dem Unterdrücker ist eine Bedingung dafür, dass sie [d. h. das Freitagsgebet und das Gemeinschaftsgebet] verpflichtend sind.
Daher ist jeder entschuldigt, der
- um sich selbst,
- seine Ehre,
- oder sein Vermögen fürchtet;
- oder der um das Vermögen anderer Menschen fürchtet, das er verteidigen muss;
- oder der um seine Religion fürchtet, wie die Angst, gezwungen zu werden, einen Menschen zu töten oder zu schlagen;
- oder der fürchtet, inhaftiert zu werden, weil er seine Schulden nicht begleichen kann [da er kein Geld dazu hat], denn die Inhaftierung einer Person in finanziellen Schwierigkeiten ist ein Unrecht.
Jeder, der sich in einem solchen Zustand befindet, ist entschuldigt, am Freitagsgebet und dem Gemeinschaftsgebet teilzunehmen.“
Übersetzer: Abu Davut Konyevi