Frage:

Was ist das Urteil über jemanden, der stirbt, ohne die Pflicht der Hadsch erfüllt zu haben? Müssen seine Angehörigen für ihn die Hadsch verrichten?

Antwort:

Die Antwort lautet: Wenn bei dieser Person die Voraussetzungen erfüllt waren und sie die Hadsch dennoch hinausgezögert hat. Zu den Voraussetzungen gehört, dass sie dazu fähig war: körperlich sowie finanziell. Wenn sie in diesem Zustand stirbt, ohne die Pflicht-Hadsch verrichtet zu haben, dann wird aus dem Vermögen, das sie hinterlassen hat, das entnommen, was zur Verrichtung dieser Pflicht ausreicht, und es wird jemand beauftragt, die Hadsch für sie aus diesem Vermögen zu verrichten.

Wenn es sich jedoch um eine freiwillige Hadsch handelt, dann ist nichts verpflichtend.

Und wenn eine der Voraussetzungen, die die Hadsch verpflichtend machen, nicht erfüllt war, dann war die Hadsch ursprünglich gar nicht verpflichtend für ihn. Dementsprechend ist keiner seiner Angehörigen verpflichtet, die Hadsch aus dem Vermögen, das er hinterlassen hat, für ihn zu verrichten, ebenso wenig eine fremde Person.

Wenn jedoch jemand freiwillig die Hadsch für ihn verrichten möchte, sei es einer seiner Verwandten oder jemand Fremdes, dann gehört dies zur Güte. Und Allah, der Erhabene, sagt:

﴿وَأَحْسِنُوا إِنَّ اللَّهَ يُحِبُّ الْمُحْسِنِينَ﴾
„Und handelt gütig. Wahrlich, Allah liebt die Gutes Tuenden.“ (Surah al-Baqarah 2:195)

Und Allah gewährt den Erfolg.

Scheich Abdullah al-Ghudayyān, rahimahullah

Übersetzer: Khawer Malik