Frage:

Ist es für den, der ein Opfertier (Hady oder Udhiyyah) darbringen möchte zulässig, seine Haare und Nägel zu schneiden?

Antwort:

Wenn jemand ein Opfertier darbringen möchte und der Monat Dhul-Hijjah begonnen hat, entweder, weil der neue Mond gesichtet werden konnte oder weil 30 Tage von Dhul-Qa'dah vergangen sind, dann ist es haram für ihn etwas von seinen Haaren, seinen Nägeln oder seiner Haut zu entfernen, bis er das Opfertier geschlachtet hat. Denn im Hadith von Umm Salamah (radiAllahu anha) wurde berichtet, dass der Prophet sagte: „Wenn ihr den Hilal (Neumond) von Dhul-Hijjah seht (in einer anderen Form der Überlieferung: „Wenn die zehn Tage (von Dhul-Hijjah) beginnen“) und einer von euch ein Opfertier darbringen möchte, der hüte (beim Schneiden) seine Haare und Nägel.“ (Verzeichnet bei Ahmad und Muslim)

In einer anderen Form der Überlieferung heißt es: „Dann soll er weder Haare noch Nägel kürzen, bis er (das Tier) geopfert hat.“
Und in einer weiteren Form der Überlieferung heißt es: „Er sollte weder seine Haut noch seine Haare berühren.“

Wenn er während der ersten zehn Tage von Dhul-Hijjah die Absicht fasst, ein Opfertier darzubringen, dann sollte er von dem Moment an, wo er die Absicht gefasst hat, dieses unterlassen, und auf ihm lastet keine Sünde für das Schneiden, welches er getan hat, bevor er die Absicht fasste.

Die Weisheit hinter diesem Verbot ist, dass die Person, die ein Opfertier darbringen möchte und es somit dem Pilger in einigen Ritualen der  Hajj gleichmacht - nämlich die Annäherung an Allah durch das Darbringen eines Opfertieres - er es ihm auch in einigen Besonderheiten des Ihram gleichtun soll, wie der Verzicht auf das Schneiden seiner Haare und so weiter.
Diese Regelung gilt aber nur für den, der das Opfertier schlachtet. Sie gilt nicht für diejenigen, in deren Namen ein Opfertier geschlachtet wird, da der Prophet sagte: „... und einer von euch ein Opfertier darbringen möchte.“ Er sagte nicht: „Und im Namen von einem von euch ein Opfertier geschlachtet wird.“

Außerdem pflegte der Prophet ein Opfertier im Namen der Mitglieder seines Haushalts zu schlachten, und es ist nichts überliefert worden, dass er ihnen anbefohlen hat, es (das Schneiden ihrer Haare und Nägel usw.) zu unterlassen. Auf dieser Grundlage ist es für die Familie der Person, die das Opfertier schlachten will, zulässig, auch während der ersten zehn Tage von Dhul-Hijjah ihre Haare, Nägel und Haut zu entfernen.

Wenn die Person, die ein Opfertier darbringen möchte, etwas von seinen Haaren, Nägeln oder der Haut entfernt, dann soll er bei Allah bereuen und es nicht mehr tun, aber er muss dafür keine Sühne leisten. Außerdem hält ihn dies auch nicht davon ab, das Opfertier darzubringen, so wie es einige Leute denken.
Wenn er etwas davon aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit macht, oder weil einige Haare ungewollt abgefallen sind, dann lastet auf ihm keine Sünde. Wenn er etwas davon entfernen muss, dann kann er dies tun, und es trifft ihn auch hier keine Schuld, wie z. B. wenn ein Nagel bricht und dieser ihm schadet, so kann er ihn schneiden, oder wenn ein Haar in sein Auge kommt, so kann er es auch hier entfernen, oder wenn er seine Haare schneiden muss, um eine Wunde und dergleichen zu behandeln.
 

Schaykh Abdul-Aziz ibn Baz, rahimahullah

Quelle: Fataawaa Islamiyyah, 2/ 316, Übersetzung: Abu Davut Konyevi


Das Unterlassen von Haar- und Nägelschneiden für denjenigen, der ein Opfer darbringen möchte:

Für denjenigen, der ein Opfertier schlachten möchte, ist es vorgeschrieben, ab dem Beginn des Monats Ḏū al-Ḥiǧǧah nichts von seinen Haaren, Nägeln oder seiner Haut zu entfernen, bis er sein Opfertier geschlachtet hat.

Der Beweis dafür ist die Überlieferung von Umm Salamah – möge Allah mit ihr zufrieden sein –, die von den Hadith-Gelehrten überliefert wurde, mit Ausnahme von al-Buḫārī. Der Gesandte Allahs sagte:

إذا رأيتم هلال ذي الحجة وأراد أحدكم أن يضحي فليمسك عن شعره وأظفار

„Wenn ihr den Neumond von Ḏū al-Ḥiǧǧah seht und einer von euch ein Opfertier schlachten möchte, dann soll er sich von seinen Haaren und Nägeln zurückhalten.“

Im Wortlaut von Abū Dāwūd, Muslim und an-Nasāʾī heißt es:

من كان له ذِبح يذبحه فإذا أهل هلال ذي الحجة فلا يأخذنَّ من شعره ومن أظفاره شيئاً حتى يضحي

„Wer ein Opfertier besitzt, das er schlachten möchte: Wenn der Neumond von Ḏū al-Ḥiǧǧah eintritt, dann soll er nichts von seinen Haaren und nichts von seinen Nägeln nehmen, bis er geschlachtet hat.“

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob er das Opfertier selbst schlachtet oder jemanden damit beauftragt.

Was jedoch die Personen betrifft, für die das Opfertier erbracht wird, so gilt diese Regelung nicht für sie, da hierzu nichts überliefert wurde.

Dies wird auch nicht als Iḥrām bezeichnet. Denn im Zustand des Iḥrām befindet sich nur jemand, der für Ḥaǧǧ, ʿUmrah oder für beides in den Iḥrām eingetreten ist.

Quelle: Fatāwā al-Laǧnah ad-Dāʾimah, Seite 397–398. Band.11

Übersetzung: Nasser Malik


Anmerkung: siehe auch: Niyyah zum Schlachten des Udhiyyah gefasst und nach 1. Dhul Hijja Nägel/ Haare geschnitten