Frage:

Wenn der Ehemann seiner Frau befiehlt, (gegen ihren Willen) außerhalb des Hauses zu arbeiten, um Geld zu verdienen – muss sie ihm gehorchen?

Antwort:

Sie ist nicht dazu verpflichtet, denn er ist verpflichtet, sie zu versorgen, und sie muss sich nicht selbst versorgen.

Scheich Muhammad ibn Salih al-ʿUthaimin, rahimahullah


Allah sagt:

﴿ ٱلرِّجَالُ قَوَّٰمُونَ عَلَى ٱلنِّسَآءِ بِمَا فَضَّلَ ٱللَّهُ بَعْضَهُمْ عَلَىٰ بَعْضٍ وَبِمَآ أَنفَقُوا۟ مِنْ أَمْوَٰلِهِمْ ﴾

„Die Männer sind die Beschützer und Versorger der Frauen, weil Allah den einen von ihnen vor dem anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen spenden.“
(Surah an-Nisaʾ 4:34)

Und Allah sagt:

﴿ وَعَلَى ٱلْمَوْلُودِ لَهُۥ رِزْقُهُنَّ وَكِسْوَتُهُنَّ بِٱلْمَعْرُوفِ ﴾

„…doch der Vater des Kindes soll für die Nahrung und Kleidung der Mutter auf angemessene Weise aufkommen.“ (Surah al-Baqarah 2:233)


Der Prophet () sagte:

{ فاتقوا الله في النساء فإنكم أخذتموهن بأمانة الله، واستحللتم فروجهن بكلمة الله ، ولهن عليكم رزقهن وكسوتهن بالمعروف }

„Fürchtet Allah im Umgang mit den Frauen, denn ihr habt sie als Amanah (Anvertrautes) Allahs angenommen, und die Intimität mit ihnen ist durch das Wort Allahs erlaubt. Ihr Recht gegenüber euch (Männern) ist, dass ihr sie auf angemessene Weise versorgt und kleidet.“ (Muslim, Nr. 1218)

Imam an-Nawawi (rahimahullah) erklärte:

Hierin liegt die Pflicht des Ehemanns, seine Frau zu versorgen und zu kleiden. Dies ist durch Gelehrtenkonsens etabliert. (Scharh Muslim, Band 8, S. 184)

Al-Hafiz Ibn Hajar (rahimahullah) sagte:

Der Grund für die Pflicht der Versorgung (des Ehemannes gegenüber seiner Frau) liegt darin, dass sie aufgrund der Erfüllung der Rechte des Ehemanns am Erwerb gehindert ist. Der Konsens der Gelehrten bestätigt diese Verpflichtung.

Quelle: Al-Fath, Band 9, S. 625.


Scheich Muhammad al-ʿUthaimin (rahimahullah) sagte:

Der Ehemann ist verpflichtet, seine Familie – seine Frau und Kinder – auf angemessene Weise zu versorgen, selbst wenn die Frau vermögend ist. Dies gilt auch, wenn die Frau Lehrerin ist und vereinbart wurde, dass der Ehemann sie nicht am Unterrichten hindert. Er hat kein Recht, etwas von ihrem Gehalt zu nehmen – weder die Hälfte noch mehr oder weniger. Das Gehalt gehört ihr, sofern im Ehevertrag festgelegt wurde, dass er sie nicht am Unterrichten hindert und er dies akzeptierte. Hat er jedoch bei der Heirat gesagt: ‚Unterrichte nicht‘, dann müssen sie eine einvernehmliche Lösung finden. Beispielsweise kann er sagen: ‚Ich erlaube dir zu unterrichten, wenn du mir die Hälfte deines Gehalts gibst‘ – gemäß ihrer Vereinbarung. War es jedoch im Ehevertrag festgehalten, darf er sie weder hindern noch etwas von ihrem Gehalt nehmen.“

Quelle: Scharh Riyad as-Salihin, Band 6, S. 143-144.


Wenn die Frau freiwillig arbeitet und von ihrem Verdienst ihrem Ehemann spendet

Scheich ʿAbd al-ʿAziz ibn Baz (rahimahullah) sagte:

Es ist nichts einzuwenden, wenn du das Gehalt deiner Frau mit ihrem Einverständnis annimmst – vorausgesetzt, sie ist geistig reif. Dies gilt auch für jede andere Form ihrer Unterstützung. Allah sagt in Surah an-Nisaʾ (sinngemäß):

﴿ فَإِن طِبْنَ لَكُمْ عَن شَىْءٍ مِّنْهُ نَفْسًا فَكُلُوهُ هَنِيٓـًٔا مَّرِيٓـًٔا ﴾

‚Doch wenn sie euch freiwillig etwas davon überlassen, dann nehmt es in Zufriedenheit und ohne Bedrängnis an.‘ (Surah an-Nisaʾ 4:4) – selbst ohne schriftliche Vereinbarung. Bei Bedenken gegenüber ihrer Familie ist eine schriftliche Dokumentation jedoch ratsam.

Quelle: Fatawa asch-Schaich Ibn Baz, Band 20, S. 44.


Scheich Muhammad al-ʿUthaimin (rahimahullah) sagte:

Es sei denn, die Ehefrau ist großzügig und gibt ihm (freiwillig) einen Teil ihres Vermögens (als Sadaqah) – dann liegt dies in ihrem Ermessen, und sie wird dafür (von Allah) belohnt.

Quelle: Fataawa Islamiyyah, Darussalam, Band 5, Seite 183-184.

Übersetzung: Abu Davut Konyevi.