Frage:
Ist es für eine Frau zulässig, den Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann zu verweigern, wenn er es wünscht? Was ist das Urteil, wenn sie sich nur aus Hartnäckigkeit verweigert?
Antwort:
Es ist für eine Frau sündhaft, dem Wunsch ihres Ehemannes nach Geschlechtsverkehr zu verweigern, außer mit einer (islamisch) akzeptablen Entschuldigung, wie z.B. Menstruation. Es wird in dem Hadith in Bukhari und Muslim von Abu Hurairah (radiya-llahu anhu) berichtet, dass der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
﴿ إِذَا بَاتَتْ الْمَرْاَةُ هَاجِرَةً فِرَاشَ زَوْجِهَا لَعَنَتْهَا الملائكةُ حَتَّى تَرْجِعَ ﴾
„Wenn eine Frau die Nacht das Ehebett (den Beischlaf) mit ihrem Ehemann meidet, verfluchen sie die Engel, bis sie wieder zurück (zum Bett) kommt.“ [1]
Der Wortlaut in Bukhari:
﴿ إِذَا دَعَا الرَّجُلُ امْرَأَتَهُ إِلَى فِرَاشِهِ فَأَبَتْ أَنْ تَجِيءَ لَعَنَتْهَا الْمَلَائِكَةُ حَتَّى تُصْبِحَ ﴾
„Wenn ein Mann seine Frau zu seinem Bett ruft (d.h. zum Beischlaf) und sie es verweigert, verfluchen sie die Engel bis zum Morgen.“ [2]
Und der Wortlaut in Muslim:
﴿ كان الذي في السماء ساخطا عليها حتى يرضى عنها ﴾
„Wer im Himmel ist, ist empört über sie, bis er (der Ehemann) zufrieden mit ihr ist.“ [3]
Das Ständige Komitee für islamische Forschung und Rechtsfragen
(Schuyuch: Abdulaziz ibn Baz, Abdullah ibn Ghudayyan, Salih Al-Fawzan, Abdulaziz aal asch-Scheich, Bakr Abu Zayd)
Fataawa al-Lajnah ad-Daaimah, Band 19, S. 222, dritte Frage der Fatwa Nr. 17035
Frage:
...Was sagen Sie, wenn eine Frau um Intimität bittet und der Ehemann sich weigert und sie zornig wird, verdient der Ehemann dann diese Drohung (die im Hadith erwähnt wird)?
Antwort:
Er hat kein Anrecht dazu. Es ist jedoch für den Ehemann verpflichtend, seine Frau gut zu behandeln und mit ihr eheliche Beziehungen in Übereinstimmung mit den (islamischen) Richtlinien zu haben.
Schaykh Muhammad al-Uthaimin, rahimahullah
Quelle: Fath Dhil-Jalali wal-Ikraam Scharh Bulugh al-Maram (4/566)
Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte bei der Abschieds-Hajj:
﴿ أَلاَ إِنَّ لَكُمْ عَلَى نِسَائِكُمْ حَقًّا وَلِنِسَائِكُمْ عَلَيْكُمْ حَقًّا﴾
"Wahrlich, ihr habt Rechte über eure Frauen, und eure Frauen haben Rechte über euch." [Sahih at-Tirmidhi Nr. 1163]
Schaikh ul-Islaam Ibn Taymiyyah (gest. 728 H.), möge Allah ihm gnädig sein, sagte:
Es ist für einen Mann verpflichtend, mit seiner Frau eine eheliche Beziehung (d.h. Beischlaf) in Ma'ruf (guter/ehrbarer Weise) zu haben, und es ist das am meisten hervorgehobene ihrer Rechte von ihn, größer als das Recht, sie zu ernähren. Eheliche Beziehungen zu haben ist obligatorisch. Es wurde gesagt, dass es Pflicht ist, dies (mindestens) einmal alle vier Monate zu tun, und es wurde auch gesagt, dass dies in Übereinstimmung mit ihren Bedürfnissen und seinen Fähigkeiten geschieht, so wie er sie in Übereinstimmung mit ihren Bedürfnissen und seinen Fähigkeiten mit Nahrung versorgt. Dies ist die richtigere der beiden Meinungen. Und Allah weiß es am besten".
Quelle: Majmoo' al-Fataawa (32/170)
Anmerkung: Dies gilt sogar für den Fall, dass der Mann keine Intimität wünscht, die Frau aber schon.
Imam Ibn Qudaamah (gest. 620 H.), möge Allah ihm gnädig sein, sagte:
Imam Ahmad (möge Allah ihm gnädig sein) wurde gefragt: "Wird ein Mann belohnt, wenn er die (sexuellen) Bedürfnisse seiner Frau erfüllt, obwohl er kein Verlangen danach hat?" Er antwortete: "Bei Allah, ja. Er sollte sich dadurch ein Kind wünschen". Ishaq (der Überlieferer) sagte: "Und wenn er kein Kind will?" Imam Ahmad sagte: "Sie ist eine junge Frau (d.h. eine Frau mit sexuellen Bedürfnissen), warum sollte er nicht dafür belohnt werden?".
Quelle: Al-Mughni (10/241-242) und Masaail al-Imam Ahmad bin Hanbal wa Ishaaq bin Ishaq ibn Raahawayhi von Ishaaq bin Mansur al-Marwzi (Nr. 3446)
Übersetzt von Abu Davut Konyevi, korrigiert von Seyyid Abu Abdillah
Anmerkung: Diese Fatwa ist keine Legitimierung oder Aufruf zur sexuellen Nötigung, sondern soll lediglich als Ermahnung dienen und die Sünde durch das verwehren des Beischlafs verdeutlichen. Das islamische Grundprinzip beim ehelichen Geschlechtsverkehr sind die Einvernehmlichkeit der Ehepartner, Verständnis, Zärtlichkeit und Zuneigung.
[1] Sahih al Bukhari, Nr. 3237; Sahih Muslim, Nr. 1436; Sunan Abu Dawud, Nr. 2141; Musnad Ahmad ibn Hanbal, Band 2, S. 519; und Sunan ad Darimiy, Nr. 2228.
[2] Sahih Al-Bukhari, Nr. 5193; Sahih Muslim, Nr. 1436; Sunan Abu Dawud, Nr. 2141; Musnad Ahmad ibn Hanbal, Band 2, S. 439; und Sunan ad Darimiy, Nr. 2228.
[3] Sahih Muslim, Nr. 1736.