Frage:

Manchmal wird der Bruder einer Frau anstelle ihres Vaters oder Großvaters als Wali (Vormund) eingesetzt, ernannt (vom rechtmäßig ranghöheren Wali) und darauf geeinigt. Ist die Ehe in einem solchen Fall gültig, wenn ein rangniederer Wali die Frau mit der Verfügbarkeit eines ranghöheren Walis verheiratet, solange dieser zustimmt? Was ist das Urteil (in diesem Fall)?

Antwort:

Wenn ein rangniederer Wali eine Frau verheiratet mit der Verfügbarkeit eines ranghöheren Walis ohne einen gültigen Grund oder ohne seine Autorisierung (für den Wechsel der Walis), ist ein solcher Ehevertrag ungültig und somit bleibt die resultierende Ehe rechtlich unwirksam. Dies liegt daran, dass eine solche Person kein Recht hat, der Wali für die Frau zu sein, solange jemand mit mehr Anrecht darauf verfügbar ist, wie ein ranghöherer Verwandte.

Jedoch kann der zweitrangige Wali die Stelle des rechtmäßigen Walis einnehmen, der sein Recht auf Wilaayah aufgibt. Auch ist ein Ehevertrag gültig und die resultierende Ehe rechtlich wirksam, wenn der rechtmäßige Wali jemanden beauftragt, ihn als Wali zu vertreten (Wakil). Dies liegt daran, dass es sein Recht war, das er aufgab und an jemand anderen weitergab, der seinen Platz (rechtlich) einnimmt.

Daher ist es zulässig, dass der Bruder seine Schwester verheiratet, solange der (rechtmäßige) ranghöhere Wali (der Vater, Großvater usw.) ihn ernannt und mit der Verantwortung für die Ehe betraut hat.

Das Ständige Komitee für Rechtsfragen
Schaykh Abdulaziz ibn Baaz (Vorsitzender), Schaykh Abdulaziz Aal asch-Schaykh, Schaykh Bakr Abu Zayd, Schaykh Salih al-Fawzan, Schaykh Abdullah Ghudayyaan

Quelle: Fataawa al-Lajnat ad-Daa’imah (18/174-175)

Reihenfolge der Vormundschaft (Wilayah):

  • Vater.
  • Großvater (dann der Urgroßvater, usw.) väterlicherseits.
  • Ihre Söhne.
  • Vollblutsbrüder (von derselben Mutter und demselben Vater).
  • Blutsbrüder von den anderen Ehefrauen ihres Vaters.
  • Die Söhne ihrer Vollblutsbrüder.
  • Die Söhne ihrer Blutsbrüder von den anderen Ehefrauen ihres Vaters.
  • Ihre Onkel väterlicherseits.
  • Die Onkel väterlicherseits ihres Vaters.
  • Die Söhne ihrer Onkel (Cousin/Vetter) väterlicherseits.
  • Die Söhne der väterlichen Onkel ihres Vaters (Großcousin/Großvetter).
  • Der Qādi (Richter) eines islamischen Gerichts.
  • Der Imam oder Beauftragter eines islamischen Zentrums / einer Moschee

Quelle: Zusammengestellt von Ustadh Abu Khadeejah Abdul-Wahid

Jede Verletzung dieser Rangordnung – zum Beispiel den Vater auszuschließen während dieser der rechtmäßige Wali ist, und stattdessen ihren Bruder als Wali zu ernennen und so einen Mann zu heiraten – führt dazu, dass der Ehevertrag ungültig wird.

Jeder der oben genannten Wali hat das Recht, jemanden zu ernennen, der in seinem Namen handelt. In diesem Fall, wenn der Vater den Bruder bestimmt, als Wali zu agieren, dann ist er der offizielle und rechtlich anerkannte Wali, auch in Anwesenheit des Großvaters, da der Bruder der vom Vater gewählte Wakil (Vertreter) ist und seinen Platz einnimmt. Nachdem diese Verwandten ausgeschöpft wurden, kann eine Frau dann einen Wali von außerhalb ihrer Familie durch die muslimischen Institutionen ernennen lassen.


Siehe auch: