Es ist erwünscht, eine Ansprache zu halten, bevor der Ehevertrag abgeschlossen wird. Diese Predigt wird „Predigt des Ibn Mas’uud“ genannt. Diese Predigt kann von irgendeinem der Anwesenden gehalten werden.
Die drei Vertragsbestandteile der Heirat-
Die Ehepartner müssen frei von Eigenschaften sein, die eine gültige Heirat verhindern würden. Wie z.B. wenn sie füreinander Mahram wären, wie die nahen Blutsverwandten, die Milchverwandten oder eine Witwe oder Geschiedene in ihrer ‘Iddah (bis diese zuende ist), oder ein Mann, der Kaafir ist (weil eine Muslima keinen Kaafir heiraten darf) usw.
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Die Zustimmung der Braut muss eingeholt werden. Diese wird durch das gesprochene Wort des rechtmäßigen Vormunds (Wali) der Frau ausgedrückt, indem er sagt: „Ich verheiratete dich an so-und-so.“
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Die Zustimmung des Bräutigams muss eingeholt werden. Diese wird durch das gesprochene Wort des Bräutigams selber ausgedrückt, als Antwort auf das Wort des Wali, indem er sagt: „Ich heirate sie“ oder: „Ich akzeptiere die Heirat mit ihr“ oder dergleichen. Jedoch kann die Zustimmung zur Heirat auch in schriftlicher Form erfolgen, solange beide Ehepartner einvernehmlich zustimmen. Selbst wenn einer der beiden die Worte der rechtmäßigen Heiratsformel im Spaß ausspricht und damit nicht die tatsächliche Heirat meint, so ist die Eheschließung gültig, wegen dem (sinngemäß übersetzten) Hadith des Propheten (sallallahu alayhi wa sallam): „Es gibt drei Dinge, welche als ernsthaft angesehen und behandelt werden, selbst wenn sie im Spaß gesagt werden: die Scheidung, die Heirat und das Zurücknehmen der Frau (nach einer widerruflichen Scheidung)!“ (Tirmidhi 1186, 3/490; Überliefert von fünf Hadith-Überlieferern außer An-Nasaa‘i)
Schaykh Saalih Al-Fawzaan, hafidhahullah
Quelle: Auszugsweise entnommen aus Mulakhkhass al-Fiqhi, Band 2 von Schaykh Dr. Saalih al-Fawzaan, Kapitel 3 Ehevertrag, S. 361 - 366.
Frage:
Was ist die Form des Ehevertrags? Und was sind seine Bedingungen? Und welche Verse werden gelesen, möge Allah Sie belohnen?
Antwort:
Die Ehe hat Bedingungen, und sie hat Säulen, so müssen diese vorhanden sein.
Die Predigt der Eheschließung (Hutbah an-Nikah, welches im Grunde die Hutbah al-Hajah ist) ist bekannt. Sie ist in den Hadith-Büchern erwähnt, im Buch der Ehe: „Gewiss, alles Lob gebührt Allah, wir lobpreisen Ihn und suchen Seine Hilfe …“ {... إنَّ الْحَمْدَ لِلهِ نَحْمَدُهُ وَنَسْتَعِينُهُ } - beim Vertrag ist es vorzüglicher, wenn man sie sagt. Wenn er aber sagt: „Ich habe sie verheiratet“, und der andere sagt: „Ich habe angenommen“, ohne dass er eine Ansprache (Hutbah) hält oder etwas anderes, so ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Bedingungen erfüllt sind:
- wenn die beiden Ehepartner frei von Hindernissen sind (z.B. keine bestehende ʿIdda, keine Verwandtschaft die Heirat verbietet etc.),
- und mit dem Einverständnis der beiden Ehepartner,
- und in Anwesenheit von zwei Zeugen,
- und es vom Vormund (Wali) der Frau kommt, der ihr nächster männlicher Verwandter ist.
Wer die Hutbah liest: „Gewiss, alles Lob gebührt Allah …“ die bekannte, so ist nichts dagegen einzuwenden, doch ist es Vorzüglicher. Wenn er sie aber nicht liest, so ist keine Sünde darin.
Der Gesandte ﷺ verheiratete eine Frau ohne eine Hutbah, die sich ihm anbat. Er sagte zu dem Werber: „Ich habe dich mit ihr verheiratet für das, was du vom Qur’an (auswendig) bei dir hast.“ Und es wurde nicht von ihm überliefert, dass er die bekannte Ansprache gehalten hätte.
Das Gemeinte ist: Wenn der Mensch sie liest, so ist es vorzüglicher: „Gewiss, alles Lob gebührt Allah …“ bis zu ihrem Ende. Wenn er aber ohne Predigt heiratet - er sagt: „Ich habe sie verheiratet“, und der Ehemann sagt: „Ich habe angenommen“ - in Anwesenheit von zwei Zeugen und mit dem rechtmäßigen Vormund, so ist nichts dagegen einzuwenden, und aller Lob gebührt Allah, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Scheich Abdulaziz Ibn Baz, rahimahullah