Frage:
Ist es erlaubt, in einer riba-basierten Einrichtung als Fahrer oder Wachmann zu arbeiten?
Antwort:
Es ist nicht erlaubt, in riba-basierten Einrichtungen zu arbeiten, selbst wenn der Mensch dort als Fahrer oder Wachmann tätig ist. Denn das Eintreten in eine Anstellung bei riba-basierten Institutionen setzt voraus, dass man mit ihnen einverstanden ist. Denn wer eine Sache verurteilt, kann nicht zu ihrem Nutzen arbeiten. Wenn er also zu ihrem Nutzen arbeitet, dann ist er mit ihr zufrieden. Und wer mit einer verbotenen Sache zufrieden ist, den trifft ein Anteil ihrer Sünde.
Wer jedoch unmittelbar mit dem Erfassen (Buchen), Schreiben, Versenden, Einzahlen und Ähnlichem befasst ist, der hat zweifellos direkt mit dem Verbotenen zu tun. Es ist im Hadith von Dschabir (radiAllahu anhu) überliefert, dass der Prophet (ﷺ) sagte:
{ لعن آكل الربا، وموكله، وشاهديه }{ هم سواء }
„Allah verfluchte denjenigen, der Riba nimmt, denjenigen, der sie zahlt, ihre beiden Zeugen und ihren Schreiber.“ Und er sagte: „Sie sind alle gleich.“ [1]
Scheich Muḥammad al-‘Uthaimīn, rahimahullah
Quelle: Fatawa Islamiyyah, Band 2, Seiten 399 - 401.
[1] Al-Buchari, Nr. 2237, und Muslim, Nr. 1597.
Frage:
Ist es für einen Menschen erlaubt, in einer Bank zu arbeiten, die mit Riba (Zins) handelt, obwohl er selbst in der Bank keine riba-bezogene Tätigkeit ausführt, jedoch die gesamten Einnahmen der Bank aus Riba bestehen?
Antwort:
Es ist einem Muslim nicht erlaubt, in einer Bank zu arbeiten, deren Geschäftsgrundlage Riba ist, selbst wenn die Tätigkeit, die dieser Muslim in der Bank ausübt, nicht zins-bezogen ist. Denn dadurch stellt er den Angestellten, die mit zins-bezogenen Geschäften arbeiten, das zur Verfügung, was sie benötigen, und unterstützt sie bei ihren riba-Handlungen.
Allah, der Erhabene, sagt:
{وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ}
„Und helft einander nicht bei Sünde und Übertretung.“ (Al-Ma'idah 5:2)
Und bei Allah liegt der Erfolg. Möge Allah unseren Propheten Muhammad sowie seine Familie und seine Gefährten segnen und ihnen Frieden gewähren.
Das Ständige Komitee für Fataawa
Quelle: فتاوى اللجنة الدائمة, Gruppe 1, Band 14, Seite 472, Frage 2 der Fatwa Nr. 2608.
Übersetzer: Abu Davut Konyevi.