Frage:
Wenn ein Mann die Kosten seines Haushaltes oder Miete für sein Haus zahlen muss und er kann niemanden finden, der ihm Geld leihen könnte, ist es ihm dann erlaubt, etwas von der Bank zu leihen?

Antwort:  
Falls das Leihen von der Bank auf scharia-rechtlich-konforme Weise erfolgt, wie z. B. wenn ein Kredit ohne Zinsen zurückgezahlt wird oder wenn er etwas kauft, das zu einem vereinbarten Zeitpunkt bezahlt wird – selbst wenn es für mehr als den aktuellen Preis ist – dann ist nichts Falsches daran.

Doch wenn er etwas von ihnen auf der Basis von Riba (Zinsen) kauft, dann ist dies nicht erlaubt, denn Allah hat Riba in Seinem heiligen Buch sowie in der Sunnah Seines edlen Gesandten (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) verboten und hat eine Warnung diesbezüglich ausgegeben, wie sie nicht hinsichtlich des Essens von totem Fleisch oder Ähnlichem erwähnt wurde. Allah sagt (ungefähre Bedeutung): „Diejenigen, die Zins verschlingen, werden nicht anders aufstehen (am Tag der Auferstehung) als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. …“ (2:275)
 
Die Mufassirun (Quran Kommentatoren) sagten: „Was dies bedeutet, ist, dass er am Tag der Auferstehung aus seinem Grab wie jemand auferstehen wird, der verrückt ist.“

Danach sagt Allah (ungefähre Bedeutung): „Diejenigen, die Zins verschlingen, werden nicht anders aufstehen als jemand, den der Satan durch Wahnsinn hin und her schlägt. Dies (wird sein), weil sie sagten: „Verkaufen ist das gleiche wie Zinsnehmen.“ Doch hat Allah Verkaufen erlaubt und Zinsnehmen verboten. Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah (um darüber zu richten). Wer aber rückfällig wird (hinsichtlich Riba), jene sind Insassen des (Höllen-) Feuers. Ewig werden sie darin bleiben. Dahinschwinden lassen wird Allah den Zins und vermehren die Almosen (Sadaqah). …“ (2:275-276)

Es wird in einem Sahih Bericht überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) denjenigen verfluchte, der Riba verzehrt, und denjenigen, der es zahlt, der es aufschreibt und die zwei, die es bezeugen, und er sagte: „Sie sind alle gleich.“ Dies wurde von Muslim in seinem Sahih verzeichnet.

Es gibt viele bekannte Verse und Ahadith, in denen Riba verboten und davor gewarnt wird.

Niemanden zu finden, der Geld leihen oder auf Kredit verkaufen könnte, bedingt keine Notwendigkeit, durch die das Essen toten Fleisches oder die Beteiligung an Riba erlaubt werden würde. Dies ist eine Ansicht, die keine Basis in der Scharia hat, denn derjenige, der ein Bedürfnis hat, kann mit seinen Händen arbeiten, bis er genug verdient hat, um für seine Angelegenheiten zu zahlen, oder er kann in eine andere Stadt reisen und dort jemanden finden, der ihm Geld leiht oder der ihm etwas auf Kredit verkauft.  

Ein Fall von Notwendigkeit liegt vor, wenn jemand befürchten muss zu verhungern, wenn er nicht vom toten Fleisch oder was auch immer isst und wenn er nicht in der Lage ist, etwas zu finden, das Körper und Seele zusammenhält, wie beispielsweise durch eigenes Einkommen etc. Das Bedürfnis derjenigen, die mit zinsbasierten Banken Geschäfte machen, fällt nicht in die Kategorie der Notwendigkeit, durch welche totes Fleisch und Ähnliches erlaubt werden.

Viele Leute nehmen die Angelegenheit von Riba leicht, sie befassen sich damit und geben aus dem geringsten Anlass Fataawa [1] heraus. Dies ist auf einen Mangel an Wissen zurückzuführen und auf eine Schwäche des Glaubens, denn sie werden von der Liebe zu Besitz überkommen.

Wir bitten Allah darum, uns sicher und gesund vor dem zu bewahren, was Seinen Zorn erregt.

Je mehr jemand Geschäfte mit der Bank oder das Ausleihen von Geld bei Banken vermeiden kann – selbst wenn es auf die oben beschriebenen scharia-rechtlichen Arten erfolgt – desto besser ist es, denn in den meisten Fällen ist das Geld der Banken nicht frei von haram Elementen und der Prophet (Allahs Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: „Wer zweifelhafte Angelegenheiten vermeidet, hat seinen Glauben und seine Ehre beschützt.“ (einstimmig angenommen).

Schaykh Abdulaziz Ibn Baz, rahimahullah
Fataawa Ibn Baz (19/301-303)

[1] Plural von Fatwa = islamisches Rechtsgutachten