Frage:

Die Anzahl der Moscheen, in denen das Freitagsgebet in Paris und anderen Städten verrichtet wird, ist gering, zudem sind sie aufgrund der großen Anzahl der Betenden beengt.

Um diese Krise zu lösen, die viele Gläubige in Frankreich davon abhält, das obligatorische Freitagsgebet zu verrichten, schlug jemand vor, das Freitagsgebet in derselben Moschee in zwei Gruppen abzuhalten – jede mit einem unabhängigen Imam und Prediger. Das bedeutet: Das Freitagsgebet wird zuerst zur vorgeschriebenen Zeit mit der ersten Gruppe verrichtet. Nachdem die Predigt und das Gebet beendet sind, kommt ein neuer Imam, hält die Predigt und verrichtet das Freitagsgebet mit den Betenden, die bereit waren, zu warten und mit der zweiten Gruppe zu beten. Wie lautet die islamrechtliche Regelung dazu?

Antwort:

Das Abhalten von zwei Freitagsgebeten in derselben Moschee ist in der Scharia nicht erlaubt, und wir kennen dafür keine Grundlage in der Religion Allahs. Der Grundsatz ist, dass in einer Stadt nur ein Freitagsgebet verrichtet wird. Eine Mehrfachabhaltung ist nur aus rechtmäßigem Grund erlaubt, wie z. B. große Entfernung für einige der Gebetspflichtigen, die Enge der ersten Moschee, die nicht alle Betenden fassen kann, oder ähnliche Umstände, die eine zweite Freitagsgebetsabhaltung rechtfertigen. In solchen Fällen darf ein weiteres Freitagsgebet an einem Ort abgehalten werden, der den Zweck der Mehrfachabhaltung erfüllt.

Die fragenden Brüder sollen daher einen anderen Ort in der Nähe derjenigen suchen, die zur besagten Moschee kommen, und dort ein weiteres Freitagsgebet etablieren – selbst wenn es keine Moschee ist, wie private Wohnungen, Gärten oder öffentliche Plätze, sofern die zuständigen Behörden dies erlauben.

Das Ständige Komitee

Quelle: Fataawa al-Lajnah ad-Daa’imah, Band 8, Seite 262.

Übersetzung: Abu Davut Konyevi.