Frage:
Gehören die Taten des Kindes, das noch nicht die Pubertät erreicht hat, wie Gebet, Hadsch und Quranrezitation, alle seinen Eltern, oder werden sie dem Kind selbst angerechnet?
Antwort:
Die Taten des Jungen, der noch nicht die Pubertät erreicht hat, und damit sind seine rechtschaffenen Taten gemeint, deren Belohnung gehört ihm selbst, nicht seinem Vater und nicht jemand anderem. Jedoch wird sein Vater dafür belohnt, dass er ihn belehrt, ihn zum Guten anleitet und ihm dabei hilft. Dies basiert auf dem, was in Sahih Muslim von Ibn Abbas (I) überliefert wurde:
{أن امرأة رفعت صبيًا إلى النبي ﷺ في حجة الوداع فقالت: يا رسول الله ألهذا حج؟ قال: نعم ولك أجر}
Eine Frau hob einen Jungen zum Propheten ﷺ während der Abschiedspilgerfahrt empor und sagte: „O Gesandter Allahs, hat dieser einen Hadsch?" Er antwortete: „Ja, und du bekommst (dafür) eine Belohnung." [1]
So teilte der Prophet ﷺ mit, dass der Hadsch dem Jungen gehört und dass seine Mutter dafür belohnt wird, dass sie den Hadsch mit ihm durchgeführt hat.
Ebenso hat auch jemand anderes als der Vater eine Belohnung für das Gute, das er tut, wie das Belehren derjenigen, die sich unter seiner Obhut befinden, seien es Waisen, Verwandte, Bedienstete oder andere Menschen.
Dasselbe gilt auch über die eigenen Kinder hinaus: Wer andere zum Guten anleitet, erhält ebenfalls Lohn, seien es Waisen, Verwandte, Diener oder andere. Dies basiert auf dem Ausspruch des Propheten ﷺ:
{من دل على خير فله مثل أجر فاعله}
„Wer auf etwas Gutes hinweist, der erhält die gleiche Belohnung wie derjenige, der es tut." [2]
Und weil dies zur gegenseitigen Hilfe in Rechtschaffenheit und Gottesfurcht gehört[3], und Allah (subhanah) dafür belohnt.
Schaykh Abdulaziz bin Baz, rahimahullah
Quelle: Veröffentlicht in der Zeitung ar-Riyad, Ausgabe 10910, vom 12/1/1419 n.H. / Majmu' al-Fatawa wa Maqalat Ibn Baz, Band 16, Seite 377.
Übersetzung: Abu Davut Konyevi
[1] Überliefert von Muslim im Buch des Hadsch, Kapitel über die Gültigkeit des Hadsch des Kindes, Nr. 1336.
[2] Überliefert von Muslim im Buch der Führung (al-Imarah), Kapitel über die Vorzüglichkeit der Unterstützung des Kämpfers, Nr. 1893.
[3] vgl. Surah al-Ma'idah, 5:2.