Frage:

Wie lautet das Urteil über die künstliche Befruchtung, bei der das Einbringen einer Eizelle einer Frau in ein Reagenzglas erfolgt, die dann mit dem Sperma des Mannes befruchtet und anschließend in die Gebärmutter der Frau zurückgeführt wird?

Antwort:

„(a) Wenn kein Bedarf für dieses Verfahren besteht, halten wir es nicht für erlaubt, weil es einen chirurgischen Eingriff zur Entnahme der Eizellen erfordert – wie in der Frage erwähnt – und dieser Eingriff das unnötige Entblößen der 'Awrah beinhaltet. Zudem ist es eine Operation und es besteht die Befürchtung, dass es selbst in ferner Zukunft Auswirkungen haben könnte, wie das Schädigen des Eileiters oder das Verursachen von Infektionen.

Darüber hinaus ist es, wenn die Dinge auf natürliche Weise so verlaufen, wie sie vom Barmherzigsten der Barmherzigen und Weisesten der Richter geschaffen wurden, näher an der richtigen Verhaltensweise gegenüber Allah und es ist besser und nützlicher als von Menschen erfundene Methoden, die anfangs gut erscheinen mögen, aber später scheitern.

(b) Wenn ein Bedarf für dieses Verfahren besteht, sehen wir nichts Falsches daran, solange drei Bedingungen erfüllt sind:

1 – Diese Befruchtung muss mit dem Sperma des Ehemannes erfolgen. Es ist nicht erlaubt, das Sperma von jemand anderem als dem Ehemann für diese Befruchtung zu verwenden, weil Allah sagt (sinngemäße Bedeutung):

„Und Allah hat für euch Gattinnen aus eurer eigenen Art gemacht und hat euch von euren Gattinnen Söhne und Enkelkinder gegeben und euch mit guten Dingen versorgt. Glauben sie denn an das Falsche und verleugnen die Gnade Allahs (indem sie Allah allein nicht anbeten)?“ [an-Nahl 16:72]

2 – Die Sammlung des Spermas vom Mann sollte auf erlaubte Weise erfolgen, wie z.B. durch die Intimität des Ehemannes mit seiner Frau, wobei er zwischen ihren Oberschenkeln oder in ihre Hand ejakuliert, damit das Sperma ausgeschieden wird und das Ei damit befruchtet werden kann.

3 – Nach der Befruchtung sollte das Ei in die Gebärmutter der Ehefrau eingesetzt werden. Es ist unter keinen Umständen erlaubt, es in die Gebärmutter einer anderen Frau zu setzen, weil das das Einführen des Spermas des Mannes in die Gebärmutter einer Frau, die ihm nicht erlaubt ist, beinhaltet, und Allah sagt (sinngemäße Bedeutung):

„Eure Frauen sind für euch ein Saatfeld; so kommt zu eurem Saatfeld, wann und wie ihr wollt, und sendet (gute Taten voraus oder bittet Allah, euch fromme Nachkommen zu geben) für euch selbst voraus. Und fürchtet Allah und wisst, dass ihr Ihm begegnen werdet (im Jenseits), und verkündet den Gläubigen frohe Botschaft (o Muhammad)“ [al-Baqarah 2:223]

Das Saatfeld wird speziell in Bezug auf die Frau des Mannes erwähnt, was darauf hinweist, dass eine andere Frau als seine Ehefrau nicht für sein Saatfeld geeignet ist.“

Scheich Abdulaziz bin Baz, rahimahullah

Quelle: Majmu’ Fatawa al-Shaykh al-‘Uthaymin, 17:27-28.


Und er (rahimahullah) sagte auch:

Künstliche Befruchtung ist, wenn das Sperma des Ehemannes entnommen und mittels einer Spritze in die Gebärmutter der Ehefrau eingebracht wird. Dies ist eine sehr ernste Angelegenheit. Wer kann sicherstellen, dass der Arzt nicht das Sperma eines Mannes in die Gebärmutter der Frau eines anderen Mannes einbringt?! Daher denken wir, dass Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen und wir keine Fatwas außer in spezifischen Fällen ausstellen sollten, in denen wir den Mann, die Frau und den Arzt kennen. Was das Öffnen dieser Tür betrifft, so besteht die Befürchtung übler Konsequenzen.

Die Angelegenheit ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, denn wenn irgendein Betrug stattfindet, bedeutet das, dass Abstammungen vermischt werden und es zu Chaos kommt, was die Schari’a verboten hat. Daher sagte der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam): ‚Man sollte keinen Geschlechtsverkehr mit einer schwangeren Frau haben, bis sie geboren hat.‘ Ich werde zu diesem Thema keine Fatwas erteilen, es sei denn, es wird mir ein spezifischer Fall vorgelegt und ich kenne den Mann, die Frau und den Arzt.“

Quelle: Majmu’ Fatawa al-Shaykh Ibn ‘Uthaymin, 17 / Frage Nr. 9.

Übersetzung: Abu Davut Konyevi