Frage:
Manche Frauen haben Fehlgeburten. Manchmal kommt der Fötus vollkommen geformt heraus und manchmal nicht. Ich hätte gerne die Fatwa für das Gebet in beiden Situationen erklärt.
Antwort:
Wenn eine Frau eine Fehlgeburt hat und der Fötus klare menschliche Züge besitzt, wie Kopf, Hand, Fuß und so weiter, dann ist ihre Blutung eine Wochenbettblutung. Sie befolgt die Regeln für die Blutung des Wochenbetts. Sie betet oder fastet nicht und ihr Ehemann kann keinen Geschlechtsverkehr mit ihr haben, bis die Blutung aufhört oder bis vierzig Tage vervollständigt sind.
Wenn die Blutung vor dem vierzigsten Tag stoppt, muss sie Ghusl machen, beten, im Ramadan fasten und ihr Ehemann darf Geschlechtsverkehr mit ihr haben.
Es gibt für die Blutung nach der Geburt keine minimale Länge. Sie kann nach zehn Tagen beendet sein oder mehr oder weniger; dann muss sie Ghusl verrichten und alle Gesetze für die Menschen mit ritueller Reinheit werden auf sie angewendet.
Wenn sie nach dem 40. Tag irgendwelches Blut sieht, wird es als Istihada angesehen. Sie würde dann mit dieser Blutung beten, fasten und es ist ihrem Ehemann erlaubt, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie muss für jede Gebetszeit Wudu vollziehen wie die Mustahada, wie der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) zu Fatima bint Abu Hubaisch (rahimahullah) sagte: „Verrichte die Gebetswaschung zu jeder Gebetszeit.” [1]
Wenn das Blut, das nach der Zeitspanne von 40 Tagen noch fließt, mit der Zeit ihrer Regel zusammenfällt, dann gelten die Gesetze der Menstruation. Es ist ihr dann verboten, zu beten oder zu fasten, bis sie rein wird. Und es ist ihrem Ehemann verboten, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Wenn das, was aus der Frau kommt allerdings nicht einem menschlichen Wesen ähnelt, es also nur ein glattes Stückchen Fleisch oder Blutklumpen ist, dann befolgt sie die Gesetze für die Mustahada und nicht jene, für die Wöchnerin. Dann sollte sie beten, im Ramadan fasten und darf Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann ausüben. Wie die Mustahada sollte sie Wudu für die Zeit eines jeden Gebets vollziehen, während sie sich mit einer Einlage oder Ähnlichem (wie Ob, Binde etc.) vom Blut rein hält, bis die Blutung aufhört.
Sie darf auch Dhur und Asr kombiniert zusammen beten, sowie Maghrib und Ischa. Auch darf sie (jeweils eine) Wudu für die kombinierten Gebete vollziehen und eine getrennte Wudu für das Fajr Gebet, aufgrund des Hadith von Hamnah Bint Jahsch. Denn sie wird gemäß den Ahl al-‘Ilm wie die Mustahada behandelt.
Schaykh Abdul-Aziz ibn Baz, rahimahullah
Fataawa al-Mar´ah – 57. Frage
[1] Der Übersetzer fand den Hadith mit exakt diesem Wortlaut nicht. Die authentischen Überlieferungen bei al-Bukhary und Muslim stellen lediglich fest, dass sie zu jedem Gebet Wudu verrichten muss.
Frage:
Vor einem Jahr hatte ich im dritten Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt. Ich enthielt mich des Salah bis ich aufhörte zu bluten. Man sagte mir, dass ich hätte beten sollen. Was soll ich nun tun, da ich mir nicht mehr der genauen Anzahl der Tage sicher bin, an denen ich nicht betete.
Antwort:
Was unter den Gelehrten wohlbekannt und akzeptiert wird ist, dass wenn eine Frau eine Fehlgeburt im dritten Monat hat, sie nicht betet. Dies rührt daher, dass der Fötus in diesem Stadium klare Anzeichen eines menschlichen Wesens hat. Deshalb wird das Blut, welches dann fließt, als Wochenbettblut angesehen und die Frau darf nicht beten.
Die Gelehrten sagen, dass der Fötus ab einer Zeit von 81 Tagen die Form eines menschlichen Wesens annimmt, und dies ist weniger als drei Monate. Wenn du dir also sicher bist, dass du eine Fehlgeburt nach drei Monaten hattest, dann war das Blut, welches floss, das Blut der Wöchnerin. Wenn die Fehlgeburt jedoch vor dem 80. Tag stattfand, dann war das Blut, welches kam, aperiodisches oder (vom Wochenbett) abweichendes Blut und sie sollte nicht ihr Gebet missen.
Diejenige, welche die Frage gestellt hat, muss also schauen, ob die Fehlgeburt vor dem 80. Tag stattgefunden hat, in welchem Fall sie die Gebete nachholen muss, welche sie verpasst hat. Wenn sie nicht weiß, wie viele Tage sie nachholen muss, soll sie die Angelegenheit schätzen und das nachholen, was sie glaubt, verpasst zu haben.
Schaykh Abdul-Aziz ibn Baz, rahimahullah
Aus: „Islamic Fataawa regarding women“