Frage:
Ist es verboten, ein Kind länger als 2 Jahre zu stillen?

Antwort:
Stillen ist das Recht des Säuglings, weil dies für ihn notwendig ist. Es ist für das Kleinkind wie die Bereitstellung der Versorgung des Erwachsenden.
Die vollständige Dauer des Stillens umfasst zwei Jahre. Allah (Erhaben ist Er) sagt:
{وَالْوَالِدَاتُ يُرْضِعْنَ أَوْلَادَهُنَّ حَوْلَيْنِ كَامِلَيْنِ ۖ لِمَنْ أَرَادَ أَن يُتِمَّ الرَّضَاعَةَ}
„Und die Mütter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre. (Das gilt) für jemanden, der das Stillen zu Ende führen will.“ (Sura Baqarah, Ayah 233)

Es könnte (also) auch weniger als das sein. Er (Erhaben ist Er) sagt:
{إِنْ أَرَادَا فِصَالًا عَن تَرَاضٍ مِّنْهُمَا وَتَشَاوُرٍ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا}
„Wenn sie beide jedoch in gegenseitigem Einvernehmen und gemeinsamer Beratung (das Kind vorzeitig) entwöhnen wollen, so ist darin keine Sünde für sie (beide).“ (Sura Baqarah, Ayah 233)

Die Stillzeit zu verkürzen hängt vom gegenseitigen Einvernehmen und der gemeinsamen Beratung der Eltern ab, welches dem Kind nicht den mindesten Schaden zufügen darf, falls es weniger als 2 Jahre gestillt wird. Denn der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{لاَ ضَرَرَ وَلاَ ضِرَارَ}
„Es darf weder Schaden zugefügt noch Schaden erlitten werden.“ [1]

Wenn daher bekannt ist, dass das Stillen das Recht des Kindes und dass es nicht erlaubt ist, es vor 2 Jahren abzustillen, wenn dies ihm Schaden zufügen sollte, dann ist es der Mutter erlaubt, das Stillen nach 2 Jahren fortzusetzen, wenn dies im Interesse des Kindes sein sollte. Ibn Al-Qayyim (rahimahullah) sagte, in seinem Buch Tuhfat-ul-Mawdud Fi Ahkam-ul-Mawlud[2]: „Eine Mutter darf ihr Kind nach dem Zeitraum von 2 Jahren weiter stillen und zwar solange bis ein halbes oder mehr des dritten Jahres vergangen sind.“

Möge Allah uns Erfolg bescheren. Mögen der Frieden und Segen Allahs auf dem Propheten, seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Das Ständige Komitee für islamische Forschung und Rechtsfragen
(Schuyukh: Abdul-Aziz ibn Baz, Abdul-Aziz Al Al-Shaykh, Salih Al-Fawzan, Abdullah ibn Ghudayyan, Bakr Abu Zayd)
Fataawa al-Lajnah ad-Da’imah> Gruppe 1 > Band 21: Stillen > Kaffarah; Fatwa Nr. 16679

Übersetzt von Umm Sayfullah

[1] Sunan Ibn Majah, Buch der Urteile, Nr. 2340; Musnad Imam Ahmad bin Hanbal, Band 5, Seite 327
[2] تحفة المودود في أحكام المولود