Scheich al-Islam Ibn Taymiyya (rahimahullah) sagte:
Wer öffentlich Haschisch konsumiert, steht auf derselben Stufe wie jemand, der öffentlich Alkohol trinkt – ja, es ist in mancher Hinsicht sogar schlimmer. Er soll gemieden und bestraft werden, wie der Alkoholtrinker bestraft wird, aufgrund der Warnungen im Zusammenhang mit Alkohol, wie der Aussage des Propheten ﷺ:
{لَعَنَ اللَّهُ الْخَمْرَ وَشَارِبَهَا وَسَاقِيَهَا؛ وَبَائِعَهَا وَمُبْتَاعَهَا؛ وَحَامِلَهَا وَآكِلَ ثَمَنِهَا}
„Allah verflucht den Alkohol, seinen Trinker, seinen Anbieter, seinen Verkäufer, seinen Käufer, seinen Transporteur und den, der mit seinem Geld handelt.“
Ebenso sagte er ﷺ:
{مَنْ شَرِبَ الْخَمْرَ لَمْ يَقْبَلْ اللَّهُ لَهُ صَلَاةً أَرْبَعِينَ يَوْمًا؛... فَإِنْ تَابَ؛ تَابَ اللَّهُ عَلَيْهِ؛ وَإِنْ عَادَ فَشَرِبَهَا فِي الثَّالِثَةِ أَوْ الرَّابِعَةِ كَانَ حَقًّا عَلَى اللَّهِ أَنْ يَسْقِيَهُ مِنْ طِينَةِ الْخَبَالِ؛ وَهِيَ عُصَارَةُ أَهْلِ النَّارِ}
„Wer Alkohol trinkt, dessen Gebet wird 40 Tage lang nicht angenommen. Wenn er bereut, vergibt Allah ihm. ... Kehrt er jedoch ein drittes oder viertes Mal zurück, ist es Allahs Recht, ihn von ‚Tinat al-Khabaal‘ trinken zu lassen – dem Eiter der Höllenbewohner.“ [Ibn Majah Nr. 3377 und Ahmad Nr. 6773]
Quelle: Majmuʿ al-Fatawa, Band 3, Seite 424.
Ibn Taymiyya fügt hinzu:
Wer durch Alkohol oder Haschisch berauscht ist, muss – wenn er bei Bewusstsein ist – nach dem Reinigen seines Mundes und betroffener Körperstellen das Gebet nachholen. Ob er sich auch übergeben muss, um den Magen zu leeren, ist unter Gelehrten umstritten. Die korrektere Meinung ist, dass dies nicht nötig ist. Doch wer keine Reue zeigt, unterliegt der Aussage des Propheten ﷺ:
„Wer Alkohol trinkt, dessen Gebet wird 40 Tage lang nicht angenommen. Wenn er bereut, vergibt Allah ihm. ... Kehrt er jedoch ein drittes oder viertes Mal zurück, ist es Allahs Recht, ihn von ‚Tinat al-Khabaal‘ trinken zu lassen – dem Eiter der Höllenbewohner.“
Quelle: المستدرك على مجموع الفتاوى, Band 3, Seite 53.
Übersetzung: Abu Davut Konyevi.