Frage:
Ich sagte zu meiner Frau, während ich sehr wütend war: „Wenn du dies und jenes tust, bist du geschieden.“ Dabei war meine Absicht lediglich, ihr zu drohen und sie davon abzuhalten, und nicht, die Scheidung auszusprechen. Sie hat es im Übrigen nicht getan. Was ist die Sühne (Kaffārah) für diesen Schwur? Und falls sie es doch tun sollte, gilt sie dann als geschieden?
Antwort:
Wenn ein Mann zu seiner Frau sagt: „Wenn du dies und jenes tust, bist du geschieden“, oder: „Falls du dies und jenes tust, bist du geschieden“, und damit lediglich beabsichtigt, ihr zu drohen und sie zu warnen, ohne tatsächlich die Scheidung eintreten lassen zu wollen, sondern lediglich mit der Absicht, ihr Angst zu machen und sie davon abzuhalten, so ist die korrekte Ansicht, welche die gründlich prüfenden Gelehrten (al-Muḥaqqiqūn) vertreten, dass dies wie ein Schwur (Yamīn) zu behandeln ist.
Wenn sie es dennoch tut, muss er daher die Sühne für einen Schwur (Kaffārat al-Yamīn) leisten. Tut sie es hingegen nicht, so obliegt ihm nichts.
Wenn sie sich jedoch seiner Anweisung widersetzt und es dennoch tut, hat sie einen Fehler begangen und gesündigt, und er muss die Sühne für einen Schwur leisten.
Ebenso verhält es sich, wenn er beispielsweise sagt: „Wenn du zu diesem und jenem Ort gehst“, „wenn du die Familie von Soundso besuchst“ oder „wenn du an dieser bestimmten Hochzeit teilnimmst [bist du geschieden]“, wobei seine Absicht lediglich darin besteht, ihr zu drohen und sie davon abzuhalten. Wenn sie seiner Anweisung jedoch nicht Folge leistet, sondern sich ihm widersetzt, so hat sie gesündigt, während er die Sühne für einen Schwur leisten muss.
Sie wiederum muss Tawbah machen, denn sie hat dadurch gesündigt, dass sie ihrem Ehemann in einer erlaubten und guten Angelegenheit nicht gehorcht hat.
Möge Allāh allen Erfolg gewähren.
Scheich Ibn Bāz, rahimahullah
Quelle: Madschmūʼ Fatāwā wa Maqālāt asch-Scheich Ibn Bāz, Bd. 22, S. 106
Übersetzer: Khawer Malik