1) Jeder der beiden Ehepartner muss exakt angegeben werden.
Es reicht nicht aus, wenn der Vater z.B. sagt: „Ich gebe dir meine Tochter in die Ehe“, denn er kann mehrere Töchter haben. Deshalb muss jeder der beiden Ehepartner deutlich angezeigt werden, indem man entweder auf ihn zeigt, ihn mit seinem vollständigen Namen benennt oder eine Eigenschaft benennt, die nur ihm eigen ist.
2) Beiderseitige Zustimmung.
Eine Eheschließung ist nicht gültig, wenn einer der beiden Ehepartner dazu gezwungen wurde.
Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{لاَ تُنْكَحُ الأَيِّمُ حَتَّى تُسْتَأْمَرَ وَلاَ تُنْكَحُ الْبِكْرُ حَتَّى تُسْتَأْذَنَ. (قَالُوا: يَا رَسُولَ اللَّهِ وَكَيْفَ إِذْنُهَا? قَالَ: أَنْ تَسْكُتَ)}
„Eine vorher verheiratete Frau soll nicht in die Ehe gegeben werden, ohne ihre Zustimmung, und eine Jungfrau soll nicht in die Ehe gegeben werden, ohne ihre Erlaubnis. (Sie fragten: "Oh Gesandter Allahs, wie erkennen wir ihre Zustimmung?" Er sagte: "Durch ihr Schweigen.)“ (Bukhari 4741, 5136, 9/240)
3) Die Zustimmung des Waly der Braut.
Eine Frau kann nur mit der Zustimmung ihres rechtmäßigen Waly verheiratet werden. Denn der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{لا نكاح إلا بولي}
„Es gibt keine Heirat, außer mit (Zustimmung des) Waly.“ (Abu Dawud 2085, 2/392; Al-Tirmidhi (1101); Ibn Maajah (1881) über Abu Muusa al-Asch’ari; Als Sahih klassifiziert von Al-Albaani in ‚Sahih At-Tirmidhi‘.)
Anmerkung:
Und er (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{أيما امرأة نكحت بغير إذن وليها فنكاحها باطل، فنكاحها باطل، فنكاحها باطل . . . فإن اشتجروا فالسلطان ولي من لا ولي له}
"Jede Frau, die ohne die Erlaubnis ihres Walys heiratet, dessen Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig, ihre Ehe ist ungültig ... und wenn es irgendeinen Disput gibt, dann ist der Herrscher der Waly von demjenigen, der keinen Waly hat." (Ahmad (24417), Abu Dawuud (2083); At-Tirmidhi (1021, 1102); Als Sahih klassifiziert von Al-Albaani in ‚Sahih Al-Jaami’, Nr. 2709.)
Anmerkung Ende
Demzufolge, wenn eine Frau sich selbst verheiraten würde, ohne das Einverständnis ihres rechtmäßigen Vormunds, wäre ihre Heirat ungültig! Dies ist so, weil eine Frau nicht in der Lage ist, den für sie best-geeignetsten Mann auszusuchen.
Die rechtmäßige Vormundschaft (der Waly, welcher betender Muslim sein muss) wird gemäß folgender Reihenfolge übertragen (Anmerk.: d.h. diese Reihenfolge tritt in Kraft, wenn der Waly sein Amt nicht ausüben kann/darf):
- Ihr Vater
- Derjenige, der vom Vater dazu autorisiert wurde
- Ihr Großvater väterlicherseits oder einer seiner männlichen Vorfahren
- Ihr Sohn oder einer der väterlichen männlichen Nachfahren
- Ihr leiblicher Bruder
- Der Halb-Bruder (Sohn des Vaters)
- Der Sohn ihres Bruders (ab der Pubertät)
- Der Bruder des Vaters
- Der Halbbruder des Vaters väterlicherseits
- Der Sohn des Onkels väterlicherseits
- Der Naheste väterliche Verwandte
- Ihr Befreier
- Der Herrscher (wenn er Muslim ist)/ der Befehlshaber (Amir) der muslimischen Ummah/ der Imam der Moschee
4) Die Anwesenheit von zwei muslimischen Zeugen
Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: {لا نكاح إلا بوليّ وشاهدين}
„Es gibt keinen Ehevertrag außer mit Waly und zwei Zeugen.“ (At-Tabaraani, Sahih Al-Jaami, Nr. 7558)
Demzufolge ist eine Heirat ohne zwei muslimische Zeugen nicht gültig.
Schaykh Saalih Al-Fawzaan, hafidhahullah
Quelle: Auszugsweise entnommen aus الملخص الفقهي - „Eine Zusammenfassung der islamischen Rechtslehre“, Band 2 von Schaykh Dr. Saalih al-Fawzaan, Kapitel 3 Ehevertrag, S. 361 - 366
Anmerkung: Weitere Bedingungen sind: