Allah sagt:
{يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا اجْتَنِبُوا كَثِيرًا مِّنَ الظَّنِّ إِنَّ بَعْضَ الظَّنِّ إِثْمٌ ۖوَلَا تَجَسَّسُوا وَلَا يَغْتَب بَّعْضُكُم بَعْضًا ۚ أَيُحِبُّ أَحَدُكُمْ أَن يَأْكُلَ لَحْمَ أَخِيهِ مَيْتًا فَكَرِهْتُمُوهُ ۚ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۚ إِنَّ اللَّـهَ تَوَّابٌ رَّحِيمٌ}
„O die ihr glaubt, meidet viel von den Mutmaßungen; gewiss, manche Mutmaßung ist Sünde. Und sucht nicht (andere) auszukundschaften und führt nicht üble Nachrede übereinander. Möchte denn einer von euch gern das Fleisch seines Bruders, wenn er tot sei, essen? Es wäre euch doch zuwider. Fürchtet Allah. Gewiss, Allah ist Reue-Annehmend und Barmherzig.“ (Surah Al-Hujurat 49:12)
Abu Hurayra (radiya-llahu 'anhu) berichtete, dass der Allahs Gesandter (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{أتدرون ما الغيبة؟ قالوا: الله ورسوله أعلم، قال: ذِكرُك أخاك بما يكره، قيل: أفرأيتَ إن كان في أخي ما أقول؟ قال: إن كان فيه ما تقول فقد اغتبته، وإن لم يكن فيه فقد بهتَّه.}
“Wisst ihr, was üble Nachrede (Ghibah) ist?” Die Leute sagten: “Allah und sein Gesandter wissen es am besten!” Er sagte: “Es ist, wenn du von deinem Bruder etwas sagst, was er nicht mag.” Jemand fragte: “Und wenn mein Bruder (so) ist, wie ich sage?” Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: “Wenn er (so) ist, wie du sagst, dann ist es üble Nachrede, und wenn er nicht so ist, wie du sagst, dann ist es Verleumdung.“ (Muslim)
Von ’Abdullah Ibn ’Abbaas (radiya-llahu 'anhu) wird berichtet, dass er sagte:
{مرَّ رسول الله صلَّى الله عليه وسلم على قبرين فقال: أما إنَّهما ليُعذَّبان وما يعذبان في كبير، أما أحدهما فكان يمشي بالنميمة، وأما الآخر فكان لا يستتر من بوله، قال: فدعا بعسيبٍ رطْبٍ فشقه باثنين ثم غرس على هذا واحداً وعلى هذا واحداً ثم قال لعله أن يخفف عنهما ما لم ييبسا.}
„Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) ging an zwei Gräbern vorbei und sagte: „Sie werden gepeinigt, und dabei geht es nicht um etwas, das schwer wäre zu vermeiden. Einer von den beiden pflegte sich während des Urinierens nicht vor dem Urin zu schützen, und der andere ging herum und verbreitete üble Nachrede über die anderen.“ Er nahm daraufhin einen frischen Palmenzweig, brach diesen in zwei Stücke und pflanzte auf jedes Grab ein Stück davon. Er wurde gefragt: „Warum hast du dies getan, o Gesandter Allahs?“ Er sagte: „Diese mögen ihnen die Pein erleichtern, solange sie noch nicht ausgetrocknet sind.““ (Al-Bukhari 213, Muslim 292)
Abu Hurayra (radiya-llahu 'anhu) berichtete, dass der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{من كانت له مظلمةٌ لأخيه من عرضه أو شيءٍ فليتحلَّلْه منه اليوم قبل أن لا يكون دينار ولا درهم، إن كان له عمل صالح أُخذ منه بقدر مظلمته، وإن لم تكن له حسنات أُخذ من سيئات صاحبه فحمل عليه.}
„Wer seinem Bruder Unrecht, hinsichtlich der Verletzung seiner Ehre oder sonst irgendetwas zugefügt hat, der soll schon heute für eine Wiedergutmachung sorgen, ehe der Tag kommt, an dem diese durch (Wiedergutmachung mit) Dinar und Dirham nicht mehr möglich sein wird und an dem von seinen guten Taten so viel abgeschnitten wird, wie sein Unrecht ausmacht, und wenn ihm keine guten Taten zugeschrieben worden sind, dann wird ersatzweise etwas von den Übeltaten seines Gegners genommen und (zugunsten) des anderen gelegt.“ (Al-Buchari, 2317)
Shaykh al-Islam Ibn Taymiyah sagte: „Wer immer einer Person Unrecht (Thulm) zufügt, üble Nachrede (Ghiba) über sie begeht oder sie beleidigt und dann bereut, so wird Allah die Reue annehmen, aber wenn die geschädigte Person davon erfährt, hat sie das Recht, die Angelegenheit zu regeln und ihr Recht zu verlangen. Aber wenn jemand üble Nachrede beging und die geschädigte Person davon nicht erfährt, dann gibt es zwei Meinungen unter den Gelehrten, wobei die korrekte Meinung die ist, dass die Person, welche Ghiibah beging, es der geschädigten Person nicht sagen soll. Vielmehr sollte sie in ihrer Abwesenheit gut über sie sprechen, genauso wie sie schlecht über sie gesprochen hatte.
Al-Hasan al-Basri sagte: Die Sühne (Kafara) für Ghiba ist, dass man für die Person, über die man Ghiba gemacht hat um Vergebung bittet [1].“ (Majmuu’ al-Fataawa, 3/291)
Shaykh Ibn Taymiyah sagte auch: "Was die Rechte desjenigen betrifft dem Unrecht getan wurde, so werden sie von der Reue (Taubah) des Unrechtbegehenden nicht aufgehoben. Denn dies ist ein Recht und es gibt diesbezüglich keinen Unterschied zwischen einem Mörder und anderen Übeltätern. Wenn eine Person ihre Übeltat bereut, so werden die Rechte der geschädigten Person dadurch nicht aufgehoben, vielmehr ist es Teil ihrer Reue, die Sünde an der geschädigten Person wieder gut zu machen (ihr das Recht, welches man ihr genommen hat, zurück zu geben).
Wenn der Übeltäter dem Geschädigten sein Recht nicht im Diesseits zurückgibt, dann wird er es zwangsweise im Jenseits zurückgeben müssen. Der Übeltäter, welcher bereut hat, muss viele gute Taten verrichten, damit diejenigen, welche (am Jüngsten Tag) ihr Recht zurück verlangen, ihn nicht bankrott enden lassen. Und wenn Allah den Geschädigten entschädigen will, dann kann niemand Seine Großzügigkeit verhindern, z.B. wenn Er Sünden vergeben will, die geringer als Schirk sind, wem Er will. Deshalb heißt es in dem Hadith über Qasas (vorgeschriebene Bestrafungen), für welches Jaabir ibn ‘Abd-Allah ein Monat lang zu ‘Abd-Allah ibn Unays ritt, um es von seinen Lippen zu hören – welches von Imam Ahmad und anderen überliefert wurde, und welches al-Bukhari als Beweis in seinen Sahih verzeichnete:
{إذا كان يوم القيامة فإن الله يجمع الخلائق فى صعيد واحد، يسمعهم الداعى وينفذهم البصر، ثم يناديهم بصوت يسمعه من بعد كما يسمعه من قرب، أنا الملك، أنا الديان، لا ينبغي لأحد من أهل النار أن يدخل النار وله عند أحد من أهل الجنة حق حتى أقصه منه، ولا ينبغي لأحد من أهل الجنة أن يدخل الجنة ولأحد من أهل النار عنده حق حتى أقصه منه.}
“Wenn Yaum al-Qiyamah kommt, wird Allah alle Geschöpfe auf einer einzelnen Ebene versammeln, so dass der Ansager fähig sein wird, alle dazu zu bringen ihn anzuhören und der Wächter wird fähig sein, alle zu sehen, dann wird Er sie mit einer Stimme rufen, die von weitem und von Nahem gehört werden wird: ‘Ich bin der König, Ich bin der Richter. Keiner der Leute der Hölle wird die Hölle betreten, solange er irgendein Recht an den Leuten des Paradieses übrig hat, bis er es bekommen hat und keiner der Leute des Paradieses wird das Paradies betreten, wenn er irgendein Recht an den Leuten der Hölle übrig hat, bis er es bekommen hat.‘”
Und in Sahih Muslim wird von Abu Sa’id berichtet:
{أن أهل الجنة إذا عبروا الصراط وقفوا على قنطرة بين الجنة والنار، فيقتص لبعضهم من بعض، فإذا هذبوا ونقوا أذن لهم في دخول الجنة.}
“Wenn die Leute des Paradieses as-Siraat (die Brücke) überqueren und auf dieser Brücke zwischen dem Paradies und der Hölle stehen werden, dann werden sie ihre Differenzen miteinander regeln und nachdem sie gereinigt wurden, wird ihnen die Erlaubnis gegeben, das Paradies zu betreten.“
Als Allah, möge Er glorifiziert und erhaben sein, sagte:
{وَلَا يَغْتَب بَّعْضُكُم بَعْضًا}
“und führt nicht üble Nachrede übereinander” – da Lästern eine Übertretung gegen die Ehre der Menschen ist – sagte Er danach:
{ أَيُحِبُّ أَحَدُكُمْ أَن يَأْكُلَ لَحْمَ أَخِيهِ مَيْتًا فَكَرِهْتُمُوهُ ۚ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۚ إِنَّ اللَّـهَ تَوَّابٌ رَّحِيمٌ}
“Möchte denn einer von euch gern das Fleisch seines Bruders, wenn er tot sei, essen? Es wäre euch doch zuwider (ebenso sollte euch das Lästern zuwider sein). Fürchtet Allah. Gewiss, Allah ist Reue-Annehmend und Barmherzig.“ (Surah 49:12)
Er befahl ihnen also, das Lästern zu bereuen, weil es eine Ungerechtigkeit ist. Dies kommt zur Anwendung, wenn der Geschädigte über das Lästern erfahren hat. Aber wenn er nicht davon erfährt und nichts davon weiß, so gibt es die Meinung, dass eine der Bedingungen der Reue die ist, es ihm zu sagen, wohingegen die Mehrheit der Gelehrten besagt, dass es nicht unbedingt notwendig ist, das Opfer in Kenntnis darüber zu setzen. Beide Ansichten wurden von Ahmad überliefert.
Aber er sollte Gutes für das Opfer tun, wie, indem er für ihn Du’aa macht, für ihn um Vergebung bittet [1] und das Verrichten guter Taten (z.B. spenden etc.), um ihm den Lohn dafür zu widmen, um die üble Nachrede und den Tratsch, den man über ihn begangen hat wieder gutzumachen." (Majmuu’ al-Fataawaa, 18/187-189)
Anmerkung: [1] Sowie man namentlich über diese Person gelästert hat, soll man wenn man es bereut - mit Einbezug der Bedingungen der Reue - auch namentlich bei Allah für sie um Vergebung bitten.