Frage:
Ist es erlaubt, einen Mann per Geschlechtsumwandlung in eine Frau zu verwandeln oder umgekehrt?
Antwort:
Gepriesen sei Allah und mögen der Frieden und der Segen auf der besten Schöpfung, dem Propheten Muhammed sein.
Um fortzufahren:
In ihrer 39. Sitzung, welche in Ta’if in der Zeit vom 24. Muharram 1413 bis 18. Rabi’ul Awwal 1413 nach der Hijra abgehalten wurde, ging die Ratsversammlung der führenden Gelehrten das Fatwa-Ersuchen des pädiatrischen Fachberaters Dr. Ibrahim Sulaiman Al-Hifzy vom 25. Dhul Qa’dah 1412 durch, welches von einem weiblichen Kind handelte, das medizinisch untersucht wurde, und bei dem man männliche Merkmale entdeckte. Die Ratsversammlung studierte das Thema bezüglich der Geschlechtsumwandlung eines männlichen Wesens in ein weibliches und umgekehrt und ging die Untersuchungen diesbezüglich durch. Nach eingehender Untersuchung, Recherche und Diskussion darüber gab sie folgende Fatwa ab:
- Erstens: Es ist nicht erlaubt, ein männliches oder weibliches Wesen, dessen Organe vollständig männlich oder weiblich ausgebildet sind, in sein Gegenstück zu verwandeln. Jede Anstrengung diesbezüglich wird als kriminelle Tat angesehen, die eine angemessene Strafe verdient, weil dies als Veränderung der Schöpfung Allahs angesehen wird. Allah verbot solch eine Veränderung, indem Er uns an die Worte des Satan erinnerte: {وَلَآمُرَنَّهُمْ فَلَيُغَيِّرُنَّ خَلْقَ اللَّـهِ}
„wahrlich, ich werde ihnen befehlen, und da werden sie ganz gewiss Allahs Schöpfung ändern“ [1] (Surah An-Nisaa‘ 4:119)
In as-Sahiih wurde berichtet, dass Ibn Mas’uud (radiAllahu anhu) sagte: „Allaah verfluchte diejenigen Frauen, die andere Frauen tätowieren, sich tätowieren lassen, Haare von ihren eigenen Augenbrauen oder von den Augenbrauen anderer Frauen auszupfen, ihre Zähne abfeilen lassen, um deren Zwischenräume kosmetisch zu vergrößern, und dadurch Allaahs Schöpfung zu ändern pflegen.“
Dann sagte er: „Sollte ich nicht diejenigen verfluchen, die der Gesandte Allaahs (sallAllahu alayhi wa sallam) verfluchte, wenn im Qur’aan steht: {وَمَا آتَاكُمُ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانتَهُوا}
‚Was nun der Gesandte euch gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch.‘ (Surah Al-Haschr 59:7)” [2]
- Zweitens: Bezüglich denjenigen, deren Organe Merkmale von beiden Geschlechtern aufweisen, so sollte das Vorherrschende berücksichtigt werden. Wenn männliche Merkmale vorherrschen, so ist es dieser Person erlaubt, medizinisch behandelt zu werden, um jedes weibliche Merkmal, welches zur Verwirrung führt, zu entfernen, sei dies durch Operation oder Hormonbehandlung. Dies bezieht sich ebenso auf Personen, bei denen weibliche Merkmale vorherrschen; sie sollten behandelt werden, um verwirrende männliche Merkmale zu entfernen. Dies dient einem großen Interesse und wendet das Übel ab.
- Drittens: Ärzte müssen das Resultat ihrer medizinischen Untersuchung den Eltern des weiblichen oder männlichen Kindes preisgeben, um eine deutliche Einsicht in das aktuelle Geschehen zu bekommen.
Möge Allah uns den Erfolg geben. Mögen der Frieden und Segen auf unserem Propheten Muhammed, seiner Familie und seinen Gefährten sein.
Beschluss des Rates der Senior-Gelehrten
Nr. 176; 17 Rabi` Al-Awwal 1413 n.H.
[1] Vollständige Aayah:
{وَلَأُضِلَّنَّهُمْ وَلَأُمَنِّيَنَّهُمْ وَلَآمُرَنَّهُمْ فَلَيُبَتِّكُنَّ آذَانَ الْأَنْعَامِ وَلَآمُرَنَّهُمْ فَلَيُغَيِّرُنَّ خَلْقَ اللَّـهِ ۚ وَمَن يَتَّخِذِ الشَّيْطَانَ وَلِيًّا مِّن دُونِ اللَّـهِ فَقَدْ خَسِرَ خُسْرَانًا مُّبِينًا}
"und ich werde sie ganz gewiß in die Irre führen und ganz gewiß in ihnen Wünsche erwecken und ihnen ganz gewiß befehlen, und da werden sie ganz gewiß die Ohren des Viehs abschneiden; wahrlich, ich werde ihnen befehlen, und da werden sie ganz gewiß Allahs Schöpfung ändern." Wer sich den Satan außer Allah zum Schutzherrn nimmt, der hat fürwahr einen offenkundigen Verlust erlitten." (Surah An-Nisaa‘ 4:119)
[2] Muslim, Sahih, ‚Buch Kleidung und Schmuck, Nr. 2125; Ibn Majah, Sunan, Buch der Heirat, Nr. 1989; Ahmad ibn Hanbal, Musnad, Band 1, S. 416; Al-Darimy, Sunan, Buch der Fragen zur Genehmigung, Nr. 2647.