Frage:
Wir sind somalische Muslimaat, leben in Kanada und leiden bitterlich von einem traditionellen Akt, der uns aufgrund Brauchtums auferlegt ist, nämlich, die pharaonische Beschneidung wobei die Beschneiderin die gesamte Klitoris zusammen mit einem Teil der kleinen Schamlippen und das meiste der großen Schamlippen entfernt. Mit anderen Worten: Sie entfernt das gesamte äußere Genitalbereich der Frau. Dies führt zu einer vollständigen vaginalen Deformation. Danach wird die gesamte vaginale Öffnung in einer Operation namens „Al-Ratq“ zugenäht, die der Frau in ihrer Hochzeitsnacht und bei der Geburt unerträgliche Schmerzen bereitet. Oftmals sind chirurgische Eingriffe notwendig. Darüber führt es auch zu sexueller Frigidität und verursacht medizinische Komplikationen, bei denen die Frau ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre Fähigkeit zur Fortpflanzung verlieren kann. Ein Teil der medizinischen Forschung, die diese Angelegenheiten klärt ist in dieser Nachricht enthalten. Wir möchten das Urteil der Scharia über diese Handlung wissen. In der Tat ist die Erlösung vieler muslimischer Frauen in vielen Ländern abhängig von Ihrem Urteil!
Möge Allah Ihnen Erfolg verleihen, großzügig zu Ihnen sein, und Sie für alle Muslime (im Guten) bewahren.
Antwort:
Wenn die Realität ist, wie Sie erwähnt haben, ist diese Art der Beschneidung, die in der Weise, wie in der Frage beschrieben durchgeführt wird nicht zulässig, da sie Frauen schweren Schaden zufügt. Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
﴿ لا ضرر ولا ضرار ﴾
„Es soll weder Schaden bringen, noch Schaden entgegenwirken.“ [1]
Was die zulässige Form der Beschneidung angeht, so besteht diese daraus, einen geringfügigen Teil der Haut über dem Vaginaleingang [2] zu entfernen und nicht alles, denn der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte zu der Beschneiderin, die eine weibliche Genitalbeschneidung durchführen sollte:
﴿ أشمي ولا تنهكي، فإنه أبهى للوجه وأحظى عند الزوج ﴾
„Schneide es nur geringfügig und überteibe nicht, denn es bringt ihrem Antlitz mehr Glanz und ist begehrenswerter für den Ehemann.“ (Überliefert von Al-Hakim, Al-Tabarany und anderen. [3])
Und von Allah ist der Erfolg. Und Allahs Salah (Heil) und Salam (Frieden) seien auf unserem Propheten Muhammed, seiner Familie und Gefährten.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Bakr Abu Zayd, Salih Al-Fawzan, `Abdullah ibn Ghudayyan, `Abdul-`Aziz Al Al-Shaykh, `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah ibn Baz)
Fataawa al-Lajnah ad-Daa’imah lil buhuuth al-'Ilmiyyah wal-Iftaa'; Band 4: Fiqh - Taharah> Kapitel: Handlungen der Sunan-ul-Fitrah> Beschneidung> Unzulässigkeit der Grenzüberschreitung bei der Beschneidung von Mädchen> Achte Frage der Fatwa Nr. 20118; Band 4, Seite 44-45 (عربي)
[1] Überliefert in ‚Ibn Majah‘, Kapitel: Entscheidungen, Nr. 2341; Ahmad, Musnad, Band 1, S. 313). Anm.: Von Al-Albani in ‚Al-Irwa' (3/408, Nr. 896) und in ‚Ghayat Al-Maram‘ (Hadith 68) als Sahih eingestuft.
[2] Damit ist ein Teil der Klitorisvorhaut gemeint, die entfernt wird, und in der kosmetischen Intimchirurgie als Klitorisvorhautreduktion bekannt ist. Die Klitorisvorhaut gehört nicht direkt zur Vaginalhaut, sondern befindet sich im äußeren Genitalbereich der Frau.
[3] Abu Dawuud, Sunan, Buch: Manieren, Nr. 5271.