Frage an Islam Fatwa:

Was sind die verbotenen Zeiten, in denen das Gebet (Salah) nicht verrichtet werden darf? Und gibt es Ausnahmen davon?

Der Gesandte Allahs (sall Allahu alayhi wa sallam) sagte:

{ لا صَلَاةَ بَعْدَ صَلاةِ الْعَصْرِ حَتَّى تَغْرُبَ الشَّمْسُ ، وَلا صَلاةَ بَعْدَ صَلاةِ الْفَجْرِ حَتَّى تَطْلُعَ الشَّمْسُ }

‘Es gibt kein Gebet:

  • nach dem ‘Asr-Gebet, bis die Sonne untergegangen ist,
  • und nach dem Fajr-Gebet, bis die Sonne aufgegangen ist.’“

[Al-Bukhari Nr. 586 und Muslim Nr. 728, überliefert von Abu Sa‘id Al-Khudri]


‘Amr ibn ‘Abasah As-Sulami (radiAllahu anhu) sagte: „Ich sagte: ‚O Prophet Allahs, lehre mich, was Allah dich gelehrt hat und was ich nicht weiß. Berichte mir über das Gebet.‘ Der Gesandte Allahs (sall Allahu alayhi wa sallam) sagte:

{ صَلِّ صَلاةَ الصُّبْحِ ثُمَّ أَقْصِرْ عَنْ الصَّلاةِ حَتَّى تَطْلُعَ الشَّمْسُ حَتَّى تَرْتَفِعَ . . . ثُمَّ صَلِّ فَإِنَّ الصَّلاةَ مَشْهُودَةٌ مَحْضُورَةٌ حَتَّى يَسْتَقِلَّ الظِّلُّ بِالرُّمْحِ – وهو وقت كون الشمس في وسط السماء- ثُمَّ أَقْصِرْ عَنْ الصَّلاةِ فَإِنَّها حِينَئِذٍ تُسْجَرُ جَهَنَّمُ فَإِذَا أَقْبَلَ الْفَيْءُ  فَصَلِّ فَإِنَّ الصَّلاةَ مَشْهُودَةٌ مَحْضُورَةٌ حَتَّى تُصَلِّيَ الْعَصْرَ ، ثُمَّ أَقْصِرْ عَنْ الصَّلاةِ حَتَّى تَغْرُبَ الشَّمْسُ . . . }

  • ‚Verrichte das Morgengebet und unterlasse dann das Gebet, bis die Sonne aufgeht und sich (weiter) erhöht.…
  • Danach bete, denn das Gebet wird (von Engeln) bezeugt und begleitet, bis der Schatten so lang wie ein Speer wird. Dann unterlasse das Gebet, denn zu dieser Zeit wird die Hölle entfacht.
  • Wenn der Schatten (am Nachmittag) zurückkehrt, dann bete, denn das Gebet wird bezeugt und (von Engeln) begleitet, bis du das ‘Asr-Gebet verrichtest. Danach unterlasse das Gebet, bis die Sonne untergegangen ist…‘“

[Muslim Nr. 832, als sahih eingestuft von Al-Albani in Sahih al-Jamiʿ 3775]


ʿUqbah ibn ʿAmir (radiAllahu anhu) berichtete:

{ ثَلَاثُ سَاعَاتٍ كانَ رَسولُ اللهِ صَلَّى اللَّهُ عليه وَسَلَّمَ يَنْهَانَا أَنْ نُصَلِّيَ فِيهِنَّ، أَوْ أَنْ نَقْبُرَ فِيهِنَّ مَوْتَانَا: حِينَ تَطْلُعُ الشَّمْسُ بَازِغَةً حتَّى تَرْتَفِعَ، وَحِينَ يَقُومُ قَائِمُ الظَّهِيرَةِ حتَّى تَمِيلَ الشَّمْسُ، وَحِينَ تَضَيَّفُ الشَّمْسُ لِلْغُرُوبِ حتَّى تَغْرُبَ }

"Es gibt drei Zeiten, in denen der Gesandte Allahs (sall Allahu alayhi wa sallam) uns verbot zu beten oder unsere Verstorbenen zu begraben:

  • Wenn die Sonne aufgeht, bis sie höher steigt,
  • Wenn die Sonne genau im Zenit steht, bis sie sich neigt,
  • Wenn die Sonne sich dem Untergang zuneigt, bis sie untergegangen ist."

[Sahih Muslim Nr. 831]

Zusammenfassung der Zeiten, in denen das Gebet verboten ist:

Es gibt fünf Zeiten, in denen das Gebet verboten ist: drei davon sind streng verboten und zwei sind weniger streng:

  1. Nach dem Verrichten des Fajr-Gebet, bis die Sonne vollständig aufgegangen ist.
  2. Vom Sonnenaufgang bis die Sonne die Höhe einer Speerlänge (ca. ein Meter) über dem Horizont erreicht hat. (Dies beträgt etwa 15 minuten nach Sonnenaufgang.)
  3. Von der Mittagszeit, wenn die Sonne im Zenit (höchste Stand der Sonne am Himmel) steht, bis sie diesen überschritten hat. (Schaich Bin Baz: Dies ist eine kurze Zeitspanne von etwa 15-20 minuten vor dem Dhuhr-Gebetszeit bis zum Eintritt der Dhuhr-Gebetszeit.)
  4. Nach dem Verrichten des Asr-Gebet, bis zum vollständigen Sonnenuntergang.
  5. Von dem Zeitpunkt, an dem die Sonne eine Speerlänge über dem Horizont vor ihrem Untergang steht (Schaich Bin Baz: d.h. von der Gelbfärbung der Sonne), bis zum vollständigen Sonnenuntergang.

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Ausnahmen für das Gebet (Salah) an verbotenen Zeiten

Pflichtgebete (Fard-Salah)

Im Allgemeinen ist das Gebet zu diesen Zeiten verboten; es gibt jedoch Ausnahmen. Die erste Ausnahme betrifft versäumte Pflichtgebete. Wenn jemand ein Fard-Gebet versäumt hat, darf er es auch während einer verbotenen Zeit nachholen, selbst wenn diese Zeit streng im Verbot ist. Dies entspricht dem Hadith des Propheten (sall Allahu alayhi wa sallam):

„Wer ein Gebet vergisst oder verschläft, der soll es beten, sobald er sich daran erinnert, denn es gibt keine andere Sühne dafür als dies.“
(Berichtet von al-Buhari Nr. 572, und Muslim Nr. 1564)

Die Aussage des Propheten (sall Allahu alayhi wa sallam) „der soll es beten, sobald er sich daran erinnert“ ist allgemein und lässt keine Ausnahme zu. Da es sich hier um eine verbindliche Pflicht (Fard) handelt, darf das Gebet nicht verzögert werden, nachdem man sich daran erinnert oder aufwacht.

Scheich Salih as-Salih, rahimahullah
22. Rajab 1427 n. H. / 16. August 2006, Wichtige Punkte zu den Zeiten, in denen das Gebet verboten ist.

Gebete für einen bestimmten Grund

  • Erstens: Die Wiederholung des Gebets in der Gemeinschaft. Wenn ein Mann z. B. das Fajr-Gebet in seiner Moschee verrichtet, dann zu einer anderen Moschee geht und sie beim Fajr-Gebet vorfindet, darf er mit ihnen beten, und es gibt keine Sünde oder kein Verbot für ihn. Der Beweis dafür ist, dass der Prophet (sall Allahu alayhi wa sallam) eines Tages das Fajr-Gebet in Mina verrichtete. Als er fertig war, sah er zwei Männer, die nicht mit ihm gebetet hatten, und fragte sie: „Warum habt ihr nicht gebetet?“ Sie sagten: „Wir haben bereits in unserem Lager gebetet.“ Er sagte: „Wenn ihr in eurem Lager gebetet habt und dann zur Moschee der Gemeinschaft kommt, dann betet mit ihnen.“ Dies geschah nach dem Fajr-Gebet.
  • Zweitens: Wenn eine Person den Tawaaf um die Ka‘bah vollzogen hat, ist es Sunnah, zwei Rak‘ahs nach dem Tawaaf hinter dem Maqaam Ibrahim zu beten. Wenn er den Tawaaf nach dem Fajr-Gebet durchführt, darf er die zwei Rak‘ahs für den Tawaaf beten. Der Beweis dafür sind die Worte des Propheten (sall Allahu alayhi wa sallam): „O Banu ʿAbd Manaf! Verwehrt niemandem, der dieses Haus umrundet oder zu jeder Stunde des Tages oder der Nacht darin betet, dies zu tun.“ 
    Einige Gelehrte zitieren diesen Vers als Beleg dafür, dass eine Person nach dem Tawaaf die zwei Rak‘ahs selbst zu verbotenen Gebetszeiten verrichten darf.
  • Drittens: Wenn eine Person die Moschee am Freitag betritt, während der Khatib die Khutbah hält, und dies zu der Zeit geschieht, wenn die Sonne im Zenit steht, ist es erlaubt, das „Tahiyyat al-Masjid“ (zwei Rak’ahs zur Begrüßung der Moschee) zu beten. Denn der Prophet (sall Allahu alayhi wa sallam) hielt den Menschen die Khutbah, als ein Mann hereinkam und sich setzte. Er fragte ihn: „Hast du gebetet?“ Der Mann sagte: Nein. Er sagte: „Steh auf und bete zwei Rak’ahs, aber führe sie kurz aus.“
  • Viertens: Beim Betreten der Moschee (Tahiyyat al-Masjid). Wenn jemand die Moschee nach dem Fajr- oder ‘Asr-Gebet betritt, soll er sich nicht setzen, bis er zwei Rak’ahs gebetet hat, da es einen Grund für dieses Gebet gibt.
  • Fünfens: Sonnenfinsternis. Wenn die Sonne nach dem ‘Asr-Gebet verfinstert wird, sagen wir: Das Finsternisgebet ist Sunnah, daher soll er es verrichten. Wenn wir jedoch sagen, dass das Finsternisgebet obligatorisch ist, ist die Sache klar, denn es gibt keine Zeit, in der ein obligatorisches Gebet verboten wäre.
  • Sechstens: Nach dem Wudu. Wenn eine Person Wudu‘ vollzieht, ist es ihr erlaubt, zwei Rak’ahs zu verbotenen Gebetszeiten zu beten, da es einen Grund für dieses Gebet gibt.
  • Siebtens: Das Istikhaarah-Gebet. Wenn jemand Istikhaarah beten und Allah um Führung in einer Entscheidung bitten möchte, soll er zwei Rak’ahs beten und dann das Istikhaarah-Bittgebet sprechen. Wenn er mit einer Angelegenheit konfrontiert ist, die er nicht verzögern kann, darf er die Istikhaarah sogar zu verbotenen Gebetszeiten durchführen. Dies ist erlaubt.

Zusammenfassend ist dieser Hadith („Es gibt kein Gebet nach dem Fajr-Gebet und kein Gebet nach dem ‘Asr-Gebet“) spezifisch: Wenn eine Person ein Gebet mit einem triftigen Grund verrichtet, ist es nicht verboten.

Scheich Salih as-Uthaymin, rahimahullah

Quelle: مجموع فتاوى ورسائل العثيمين / Sammlung von Fataawa und Texten von Al-Uthaymin, Band 13, Seiten 345-346

Übersetzung: Abu Davut Konyevi.