Frage:

Wenn ein Ungläubiger am Tag im Ramadan den Islam annimmt, ist er dann verpflichtet, den restlichen Teil des Tages zu fasten?

Antwort:

Ja, er ist verpflichtet, den restlichen Teil des Tages zu fasten, an dem er den Islam angenommen hat. Denn nun gehört er zu denjenigen, für die die Verpflichtung gilt, daher ist es für ihn verpflichtend.

Dies unterscheidet sich vom Wegfallen eines Hinderungsgrundes (ارتفاع المانع). Wenn nämlich ein Hinderungsgrund wegfällt, ist man nicht verpflichtet, den restlichen Teil des Tages zu fasten.

Zum Beispiel, wenn eine Frau während des Tages von ihrer Menstruation rein wird, dann ist sie nicht verpflichtet, den restlichen Teil des Tages zu fasten.

Ebenso, wenn ein kranker Mensch, der das Fasten gebrochen hat, während des Tages von seiner Krankheit genest, dann ist er nicht verpflichtet zu fasten.

Denn dieser Tag war ihm erlaubt, das Fasten zu brechen, obwohl er zu den Verpflichteten gehört, also ein Muslim ist.

Anders ist es bei demjenigen, dessen Islam erst während des Tages eingetreten ist. Dieser ist verpflichtet zu fasten, aber er muss den Tag nicht nachholen.

Was jedoch jene betrifft, also die menstruierende Frau und den Kranken, so sind sie nicht verpflichtet zu fasten, aber sie müssen den Tag nachholen.

Scheich Muḥammad al-‘Uthaimīn, rahimahullah

Quelle: Liqāʼāt wa-Fatāwā al-Aqalijjāt al-Muslima, Seite 519.

Übersetzer: Khawer Malik