Frage: Was ist das Urteil über jemanden, der während des Tarāwīḥ-Gebets sitzt und erst aufsteht, wenn der Imām sich zum Rukū’ beugt, dann Takbīr spricht und sich beugt, ohne die al-Fātiḥa rezitiert zu haben? Ist ein solches Gebet gültig?
Antwort:
Dieses (Gebet) ist nicht gültig, da er die Pflicht des Stehens unterlassen hat, obwohl er dazu in der Lage war.
Das Stehen entfällt nur für denjenigen, der den Imām nicht von Beginn an erreicht hat, sondern verspätet kam und ihn lediglich im Rukū’ angetroffen hat. (In diesem Fall) beugt er sich mit dem Imām, und das Stehen entfällt, da es verpasst wurde.
Wenn jedoch eine Person absichtlich sitzen bleibt und erst zum Rukū’ aufsteht, dann ist diese Rak‘ah nicht gültig, da er eine Säule (Rukn) des Gebets ohne gültige Entschuldigung unterlassen hat. Solange es sich um ein freiwilliges Gebet handelt, wie etwa das Tarāwīḥ- oder Tahadschud-Gebet, hätte er im Sitzen Takbīr sprechen und die al-Fātiḥa rezitieren können, da es demjenigen, der ein freiwilliges Gebet verrichtet, erlaubt ist, im Sitzen zu beten. Bei einem Pflichtgebet hingegen ist dies nicht zulässig; hier ist das Stehen verpflichtend.
Scheich Ṣāliḥ al-Fauzān, hafidhahullah
Übersetzung: Khawer Malik