Das Sagen von „Bismillah“ beim Verrichten von Ghusl und Wudu’ ist mustahabb gemäß der Mehrheit der Fuqahaa’, und die Hanbalis sagten dass es verpflichtend ist.
Shaykh ibn ‘Uthaymiin (rahimahullah) sagte: Das Sagen von „Bismillaah“ ist gemäß unserer Madhab verpflichtend, wie es auch im Falle von Wudu’ ist. Es gibt keinen Text dazu, außer dass es heißt: „Es ist verpflichtend im Falle von Wudu, deshalb ist dies erst Recht so im Falle von Ghusl, weil dies die große Reinigung ist.“ Aber die korrekte Ansicht ist die, dass es nicht verpflichtend ist, weder im Fall von Wudu’ noch bei Ghusl. (Asch-Scharh al-Mumti’)
Imam Ahmad (rahimahullah) sagte diesbezüglich: „Es gibt keine Sahih-Überlieferung des Propheten (sallallahu alayhi wa salam) bezüglich der Basmalah bei der Wudu‘.“ Aus diesem Grund sagten al-Muwaffak (Besitzer des 'Al-Mughni') und andere, dass die Basmalah bei Wudu‘ nicht Waajib, sondern eine Sunnah ist.