Ibn Hazm sagte:
„Es ist für eine Frau zulässig, die Hadsch sowohl im Namen eines Mannes als auch im Namen einer Frau durchzuführen. Genauso ist es auch für einen Mann erlaubt, die Hadsch sowohl im Namen einer Frau als auch im Namen eines Mannes durchzuführen, weil der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, der Frau aus Chath’am erlaubt hatte, die Hadsch im Namen ihres Vaters durchzuführen und er erlaubte einem Mann, den Hadsch im Namen seiner Mutter durchzuführen und einem anderen, die Hadsch im Namen seines Vaters durchzuführen.
Es gibt keinen Text, der eines davon verbietet. Der erhabene Allah hat gesagt: "und tut das Gute" [al-Hadj 22:77], und das ist etwas Gutes. Es ist für jeden erlaubt, dies im Namen eines anderen zu tun.“
Al-Muhalla (5/317)
Ibn Qudamah sagte:
„Es ist für einen Mann erlaubt, die Hadsch sowohl im Namen eines Mannes als auch im Namen einer Frau durchzuführen. Genauso ist es auch für eine Frau erlaubt, die Hadsch sowohl im Namen einer Frau als auch im Namen eines Mannes durchzuführen. Dies ist die Aussage der Mehrheit der Gelehrten. Uns ist keine Meinungsverschiedenheit diesbezüglich bekannt, außer der von al-Haşan Ibn Salih, der es als verhasst (makruh) ansah, dass eine Frau die Hadsch im Namen eines Mannes durchführte.
Ibn al-Mundhir sagte: „Dies ist ein Verstoß gegen die offensichtliche Bedeutung der Sunnah, denn der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, erlaubte einer Frau die Hadsch im Namen ihres Vaters durchzuführen.““
Al-Mugni (5/27)
Scheich Ibn ’Uthaimin, möge Allah mit ihm gnädig sein, wurde gefragt:
„Ist es zulässig, dass eine Frau, die Hadsch im Namen ihres Vaters durchführt, auch wenn sie erwachsene Brüder hat?“
Er antwortete:
„Es ist für eine Frau zulässig, die Hadsch im Namen ihres Vaters durchzuführen, auch wenn ihre Brüder erwachsen geworden sind. Sowohl Männer als auch Frauen können als Stellvertreter für andere die Hadsch durchführen. Daher fragte die Frau aus Chath’am den Propheten, möge Allah ihn loben und Heil schenken, folgendes: „O Gesandter Allahs, die Pilgerfahrt, die Allah Seinen Dienern zur Pflicht gemacht hat, wurde verkündet, als mein Vater sehr alt war und sich auf dem Reittier nicht mehr festhalten konnte. Darf ich den Hadsch für ihn vornehmen?“ Der Prophet antwortete: „Ja!“ Und dies geschah während der letzten Pilgerfahrt.“
Er (der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken) gab ihr die Erlaubnis, die Hadsch im Namen eines Mannes durchzuführen, obwohl sie eine Frau war. Es ist für sie aber verpflichtend, dass ein Mahram sie auf all ihrer Reisen begleitet, ob für die Hadsch oder für einen anderen Zweck. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Frau zum Hadsch für sich selbst reist oder im Namen eines anderen.“
Fatawah Ibn ’Uthaimin, 21/247
Die Gelehrten des „Ständigen Komitee“ haben gesagt:
„Es ist keiner Person erlaubt, die Hadsch im Namen einer anderen Person durchzuführen, bevor er dies nicht für sich selbst durchgeführt hat.
Der Beweis dafür ist der Hadith, wo darin Ibn ’Abbaş, Allahs Wohlgefallen auf ihnen, berichtete: „Der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, hörte einen Mann, der sagte: „Hier bin ich! Ich verrichte ihn für Schubrumah!“ Da fragte er, möge Allah ihn loben und Heil schenken: „Wer ist Schubrumah?“ Der Mann antwortete: „Er ist einer meiner Brüder“ oder „einer meiner Verwandten“, worauf der Prophet, möge Allah ihn loben und Heil schenken, entgegnete: „Hast du deinen Pflicht-Hadj verrichtet?“, was dieser verneinte, woraufhin er, möge Allah ihn loben und Heil schenken, sagte: „Verrichte zuerst die Hadsch für dich und dann für Schubrumah!“ [von Abu Dawud und Ibn Madjah verzeichnet und von al-Albani als authentisch eingestuft].“
Scheich ’Abdul-’Aziz Ben Baz und Scheich ’Abdullah Ibn Gadyan, „Fatawah al-Ladjnah ad-Da`imah“, 11/50