Frage:

Ist jemand mit einer Gehbehinderung zur Hadsch verpflichtet, oder entfällt diese wegen seiner Gehbehinderung?

Antwort:

Nein, sie entfällt nicht. Eine Gehbehinderung hindert nicht. Eine Gehbehinderung, Krankheit und Blindheit hindern die Hadsch nicht, außer wenn es sich um eine Krankheit handelt, von der keine Heilung zu erwarten ist und mit der er die Hadsch nicht vollrichten kann. Dann ist er wie ein alter Mann, der nicht dazu in der Lage ist, oder eine alte Frau, die nicht dazu in der Lage ist und den Tawaf nicht vollrichten kann.

Was jedoch eine Krankheit betrifft, bei der Heilung zu erwarten ist, sowie eine Gehbehinderung und Blindheit, so lassen sie die Hadsch nicht entfallen. Er muss die Hadsch vollrichten, auch wenn er eine Gehbehinderung hat, denn es gibt Möglichkeiten. Er kann den Tawaf vollrichten, und wenn er dazu nicht in der Lage ist, kann er ihn im Rollstuhl oder getragen vollrichten.

Scheich Ibn Baz, rahimahullah

Übersetzer: Khawer Malik