Frage:
- Soll das Udhiyyah im Namen der gesamten Familie geopfert werden oder muss jede erwachsene Person einer Familie ein Tier opfern?
- Wann muss es geschlachtet werden?
- Ist es eine Bedingung dass der Besitzer des Opfertieres weder seine Nägel noch seine Haare vor dem Opfern schneidet?
- Wenn im Namen einer menstruierenden Frau geschlachtet wird, was muss sie tun?
- Was ist der Unterschied zwischen dem Udhiyyah und der Sadaqa?
Bitte klären Sie uns über dieses Thema auf. Möge Allah Sie mit dem Besten belohnen.
Antwort:
- Udhiyyah ist eine bestätigte Sunnah und sie ist sowohl Männern als auch Frauen vorgeschrieben. Ein Udhiyyah ist ausreichend für einen Mann zusammen mit den Angehörigen seiner Familie (seines Haushaltes) oder für eine Frau (im Falle dass sie alleinerziehend ist) zusammen mit den Angehörigen ihres Haushalts. Dies ist so, weil der Prophet (sallAllahu alaihi wa sallam) jedes Jahr zwei schwarze weißgefleckte Schafsböcke schlachtete: den einen im Namen für sich und die Angehörigen seines Haushaltes und den anderen im Namen für die Ummah, welche den Tauhid praktiziert.
- Es sollte jedes Jahr am Tag des Nahr (10. Dhul Hijjah, am Id Tag, wenn auch die Pilger ihre Opfertiere schlachten) geschlachtet werden oder an den Tagen des Taschriq (11., 12. oder 13. Dhul Hijjah).
Die Sunnah dabei ist, dass man einen Teil davon selber isst (oder aufbewahrt), einen weiteren Teil verschenkt und einen anderen Teil an Nachbarn, Verwandte und Arme spendet.
- Es ist nicht erlaubt, sobald man die Absicht zur Schlachtung gefasst hat, und der Monat Dhul Hijjah begonnen hat, irgendetwas von seinen Haaren und Nägeln zu schneiden, bis das Opfer geschlachtet wurde. Es wird von Umm Salama (radiAllahu anha) berichtet, dass der Prophet (sallAllahu alaihi wa sallam) sagte: „Wenn ihr den Hilal (Neumond) des Dhul-Hijjah seht, und einer von euch will ein Opfer darbringen, dann soll er nichts von seinem Haar und seinen Nägeln schneiden.“ (Muslim, Nr. 1977)
- Was den Wakil (rechtmäßig verantwortliche Person, welche im Auftrag einer anderen Person handelt) anbelangt, welcher das Udhiyyah im Namen eines anderen schlachtet, so ist es ihm nicht verboten, seine Haare, Nägel oder Haut zu schneiden, weil er nicht derjenige ist, welcher opfert. Die Pflicht (des Verbots etwas von den Haaren, Nägeln oder der Haut zu entfernen) liegt auf der Person, welche den Auftrag zum Schlachten gegeben hat (und das Tier gekauft hat). Ebenso ist der Stifter wie die Opferperson, während die beauftragte Person nicht die Person ist, welche opfert. Und Allah ist der Bringer des Erfolgs.
Schaykh Abdul-Aziz ibn Baz, rahimahullah
Fataawa von ibn Baz, Urteile zum Udhiyyah
Eine der Fragen die dem Schaikh im al-Da’wah Magazin gestellt wurden