Frage:
Was ist das Urteil über jemanden, der an den Tauhid an Allah glaubt (d.h. er macht kein Schirk), aber nachlässig/faul ist, einige (religiöse) Pflichten zu erfüllen?
Antwort:
Er wird als jemand mit mangelndem Iman betrachtet. Ebenso wird derjenige, der einige Sünden begeht, im Iman gemindert, gemäß der Ansicht der Ahl as-Sunnah wal-Jama'ah. Denn sie sagen, dass der Glaube aus Worten, Taten und Überzeugungen besteht, der durch Gehorsam zunimmt und durch Sünde abnimmt. Ein Beispiel dafür ist das Unterlassen des Fastens im Ramadan ohne triftigen Grund oder es nur teilweise zu unterlassen – dies ist eine große Sünde, die den Iman mindert und schwächt. Einige Gelehrte betrachten dies sogar als Kufr. Das Korrekte ist jedoch, dass man nicht als Ungläubiger gilt, solange man die Verpflichtung anerkennt, aber einige Tage aus Nachlässigkeit und Faulheit nicht fastet.
Ebenso, wenn man die Zakat verspätet aus Nachlässigkeit zahlt oder sie ganz unterlässt, ist dies eine Sünde und eine Schwächung des Imans. Einige Gelehrte betrachten denjenigen, der sie unterlässt, als Ungläubigen.
Gleiches gilt, wenn man die Verwandtschaftsbande abbricht oder seinen Eltern nicht gehorcht. Dies ist ein Mangel im Iman und eine Schwächung desselben, ebenso wie bei anderen Sünden.
Was das Unterlassen des Salah (Gebets) betrifft, so steht dies im Widerspruch zum Iman und führt zur Apostasie (Riddah), selbst wenn man die Verpflichtung dazu nicht leugnet, gemäß der korrekteren der beiden Gelehrtenmeinungen. Denn der Gesandte (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
﴿ رأس الأمر الإسلام وعموده الصلاة وذروة سنامه الجهاد في سبيل الله ﴾
"Das Fundament aller Angelegenheiten ist der Islam, das Gebet ist seine Säule und der Dschihad auf dem Weg Allahs ist sein Gipfel." [1]
Und er sagte auch:
﴿ العهد الذي بيننا وبينهم الصلاة فمن تركها فقد كفر ﴾
"Der Pakt zwischen uns und ihnen (d.h. den Muschrikun) ist das Gebet; wer es unterlässt, hat Kufr (Unglauben) begangen" [2], sowie andere Überlieferungen, die darauf hinweisen.
Quelle: Majmu' Fatawa Ibn Baz, Band 1, Seite 55 ( عربي ), Übersetzung: Abu Davud Konyevi
[1] Verzeichnet in Musnad Ahmad Nr. 22016, Ibn Majah Nr. 3973), Al-Tirmidhi Nr. 2616.
[2] Verzeichnet in Al-Tirmidhi Nr. 2621, Al-Nasa’i Nr. 463, Ibn Majah Nr. 1079 und Ahmad Nr. 22987.