Frage:
Wir importieren aus dem Ausland ungekochtes, knochenfreies Fleisch. In der Tat hat die Verwendung davon zugenommen, wegen seines spottbilligen Preises. Ist es uns erlaubt, es in jenem Zustand zu essen? Informiert uns, möge Allah euch mit Gutem belohnen.
Antwort:
Für aus nicht-muslimischen Ländern importiertes Fleisch gibt es zwei Situationen:
1.: Dass es aus einem Schriftland kommt. Gemeint ist, dass seine Einwohner der Schrift-Religion (Juden oder Christen) folgen und dass das Schlachten einer der Leute der Schrift, entsprechend des nach islamisch gesetzlichem Weg in die Hand nimmt.
Diese Art ist mit Übereinstimmung der Muslime erlaubt (halal). Aufgrund der Worte Allahs: „Und die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde, ist für euch erlaubt und eure Speise ist für sie erlaubt.“ (Quran, 5:5) Ihr Essen ist in Übereinkunft der Gelehrten: was sie schlachteten.
2.: Was aus einem ungläubigen Land kommt, deren Einwohner keine Leute der Schrift sind, wie aus kommunistischen Ländern oder Ländern der Götzendiener. Das Essen dieses Fleisches ist nicht gestattet, solange es nicht von einem Muslim oder einem der Leute der Schrift geschlachtet wurde.
Wenn Zweifel über die Religion des Schlachters bestehen oder Zweifel über die Art und Weise des Schlachtens, geschah es nach islamischem Gesetz, rechtmäßiger Art und Weise oder nicht, so ist dem Muslim befohlen, sich davor zu schützen, in Sünden zu geraten und Unklares zu lassen.
Die Speisen haben eine gewaltige Bedeutung, wenn es schlechte Speisen sind, da sie schlecht ernähren. Gerade das Geschlachtete besitzt enorme Sensibilität. So ist dabei Bedingung, dass der Schlachter zu den Zu-schlachten-geeigneten Personen gehört, welches der Muslim ist, oder einer der Leute der Schrift. Und dass das Schlachten auf, nach islamischem Gesetz konforme Art und Weise geschieht.
Wenn diese beiden Bedingungen nicht erfüllt sind, so ist es (das Geschlachtete) Verendetes, und Verendetes ist verboten (haraam).
Wenn das Fleisch, welches erwähnt wurde, aus einem Land kommt, deren Einwohner die Leute der Schrift sind und auf, nach islamischem Gesetz rechtmäßige Art und Weise geschlachtet wurde, so ist es erlaubt.
Und wenn ihm (dem Opfertier) auf eine, nicht mit dem islamischen Gesetz im Einklang stehende Methode das Leben genommen wurde, ist dies verboten (haraam). Wenn dir die Angelegenheit des Fleisches unklar ist, lasse es, und wende dich dem zu, was zweifelsfrei ist.
Und Allah weiß es am besten.
Schaykh Salih al Fauzan
Fatwa Nr. 484 – Al-Muntaqa min Fataawa al-Fawzan