Einige Urteile des Grossgelehrten Saalih ibn Fauzaan al-Fauzaan über das Verzehren von diversen Tieren.
Die Grundlage ist, dass jedes Tier erlaubt ist, ausser wenn es einen Beweis dafür gibt, dass es verboten ist. Allah (تعالى) sagte: "Er ist es, Der für euch alles, was auf der Erde ist, erschuf." Al-Baqara: 29 Und Er (تعالى) sagte: "Was ist mit euch, dass ihr nicht von dem esst, worüber Allahs Name ausgesprochen worden ist, wo Er euch doch ausführlich dargelegt hat, was Er euch verboten hat?" Al-An'aam: 6.
Tiere die erlaubt sind:
- Kamel
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Kuh
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Schaf
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Ziege
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Huhn
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Fisch
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Wal
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Antilope
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Strauss
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Hase
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Vögel (mit Ausnahme der Raubvögel)
Tiere die verboten sind:
- Schwein
Tiere, bei denen es Meinungsverschiedenheit gibt, ob sie erlaubt sind:
- Pferd – Halal (erlaubt)
Beweis: Dschaabir (رضي الله عنه) sagte: "Der Prophet (صلى الله عليه وسلم) hat bei der Schlacht von Chaibar den Verzehr von Eselfleisch verboten und den Verzehr von Pferdefleisch erlaubt." Al-Buchari 4219, Muslim 5022 - Esel – Haram (verboten)
Beweis: Abu Tha'laba (رضي الله عنه) sagte: "Der Prophet (صلى الله عليه وسلم) hat den Verzehr von Eselfleisch verboten." Al-Buchari 5527, Muslim 5007 - Raubtiere mit Fangzähnen, wie Löwe, Wolf, Tiger oder Gepard – Haram
Beweis: Abu Tha'laba (رضي الله عنه) sagte: "Der Prophet (صلى الله عنليه وسلم) hat den Verzehr von jedem Raubtier mit Fangzähnen verboten." Muslim 4988 - Hyäne – Halal
Beweis: Ibn Abi Ammar sagte: Ich fragte Dschaabir (رضي الله عنه): "Sind Hyänen Jagdbeute?" Er antwortete: "Ja." So fragte ich ihn: "Darf ich ihr Fleisch essen?" Er antwortete: "Ja." Ich fragte ihn: "Hat dies der Gesandte Allahs (صلى الله عليه وسلم) gesagt?" Er antwortete: "Ja." At-Tirmidhi 1791, an-Nasaa'i 2836, Ibn Maadschaj, 3236. Von al-Albaani als Sahiih (korrekt) eingestuft. - Fuchs – Haram
Argumentation: Der Fuchs zählt zu den Raubtieren und es gibt keinen Beweis, dass sein Fleisch erlaubt ist. - Schakal – Haram
Argumentation: Der Schakal hat Fangzähne und frisst Kadaver. - Katze – Haram
Argumentation: Die Katze zählt zu den Raubtieren, da sie Fangzähne besitzt. - Schliefer – Halal
Argumentation: Die Schliefer sind erlaubt, da sie sich von Pflanzen ernähren und keine Fangzähne haben. - Marder – Haram
Argumentation: Die Marder sind verboten, da sie Fangzähne haben und zu den Raubtieren gehören. - Wüstenspringmaus – Halal
Argumentation: Sie ist erlaubt, da es keinen Beweis gibt, dass sie verboten ist, da sie nicht zu den Raubtieren gehört und da sie sich von den anderen Mäusen unterscheidert. - Dornschwanzechse (Dornschwanzagame) – Halal
Beweis: Ibn Umar (رضي الله عنهما) überlieferte, dass der Prophet (صلى الله عليه وسلم) sagte: "Ich verzehre die Dornschwanzechse nicht, jedoch verbiete ich sie nicht." Al-Buchari 5536, Muslim 5027 - Raubvögel – Haram
Beweis: Ibn Abbaas (رضي الله عنهما) sagte: "Der Prophet (صلى الله عليه وسلم) verbat jedes Raubtier mit Fangzähnen und jeden Vogel mit Raubkrallen." Muslim 4996 - Vögel, die sich von Kadaver ernähren – Haram
Argumentation: Das allgemeine Verbot sich von widerwärtigem zu ernähren. - Tiere, die sich von Kot, Schmutz, Kadaver und ähnlichem ernähren – Haram
Argumentation: Tiere die sich von Schmutz und ähnlichem ernähren sind verboten, wenn sie sich mehrheitlich von Schmutz ernähren. Der Grund dafür ist das allgemeine Verbot sich von widerwärtigem zu ernähren. - Tiere von denen gesagt wird, dass sie widerwärtig seien, wie Skorpion, Käfer, Gecko, Maus, Schlange und weitere Insekten – Halal
Argumentation: Es gibt keinen klaren Beweis, dass diese Tiere verboten sind, der Prophet (صلى الله عليه وسلم) hat die Dornschwanzechse, die auch als widerwärtig betrachtet werden könnte, nicht verboten und die Beurteilung ob ein Tier widerwärtig ist oder nicht, ist von Volk zu Volk unterschiedlich. - Igel – Halal
Argumentation: Er ist nicht widerwärtig und der Hadith, der verbietet ihn zu verzehren ist Da'iif (schwach). - Stachelschwein – Halal
Argumentation: Es ist nicht widerwärtig. - Kreuzungen, wie Maultiere – Haram
Argumentation: Gekreuzte Tiere sind verboten, wenn eines der beiden Eltern ein Tier ist, dessen Fleisch verboten ist. - Meerestiere, die verendet sind – Halal
Beweis: Es wurde von Abu Huraira (رضي الله عنه) überliefert, dass der Gesandte Allahs (صلى الله عليه وسلم) sagte: "Das Wasser des Meeres ist rein und was von seinen (Lebewesen) verendet ist erlaubt." Ibn Maadschah 3246, Abu Daa'ud 83, At-Tirmidhi 69, An-Nasaa'i 59. Von Al-Albaani als Sahiih (korrekt) eingestuft. - Krebs, Seeschlange, etc.. – Halal
Beweis: "Das Wasser des Meeres ist rein und was von seinen (Lebewesen) verendet ist erlaubt." - Seehund, Seelöwe, Seeleopard, etc.. – Halal
Beweis: "Das Wasser des Meeres ist rein und was von seinen (Lebewesen) verendet ist erlaubt." - Meerestiere, die tot auf der Wasseroberfläche treiben – Halal
Argumentation: Der Hadith, der Meerestiere, die tot auf der Wasseroberfläche treiben, verbietet, ist Da'iif (schwach) und die allgemeinen Beweise erlauben es, verendete Meerestiere zu verzehren.
Zusammengefasst aus Al-At'ima ua Ahkaam as-Said ua adh-Dhabaa'ih (Nahrungsmittel und Urteile über die Jagd und das Schlachten)
Dieses Buch war die Doktorarbeit von Scheich al-Fauzaan.
Übersetzung: Abdulaziz as-Suisri