Frage an Islam Fatwa:
Ist das Rauchen und Konsumieren von Cannabis (Marihuana) haram? Und fällt es unter das Urteil, dass es Khamr ist?
Scheich al-Islam Ibn Taymiyya (rahimahullah) sagte:
Was den verfluchten Rauschstoff Haschisch betrifft, so ist er wie andere berauschende Substanzen, und alles, was davon berauscht, ist nach Gelehrtenkonsens harām (verboten). Tatsächlich ist alles, was einen Menschen bewusstlos macht, verboten zu konsumieren – selbst wenn es nicht berauscht, wie Banj [1]. Für den Konsum berauschender Substanzen gilt die Hadd-Strafe, während in anderen Fällen, bei Substanzen, die nicht berauschen, aber bewusstlos machen, eine Disziplinarstrafe (Taʿzīr) verhängt werden kann.
Der Konsum kleiner Mengen von berauschendem Haschisch ist nach Mehrheitsmeinung der Gelehrten harām, genauso wie der Konsum kleiner Mengen anderer Rauschmittel.
Die Worte des Propheten sall Allahu alayhi wa sallam):
{ كُلُّ مُسْكِرٍ خَمْرٌ وَكُلُّ خَمْرٍ حَرَامٌ }
„Jeder Rauschstoff ist Khamr, und jedes Khamr ist harām“ – umfassen alles, was berauscht, unabhängig davon, ob der Rauschstoff gegessen, getrunken, fest oder flüssig ist. Selbst wenn Haschisch in Flüssigkeit umgewandelt und getrunken wird, bleibt er harām.
Unserem Propheten sall Allahu alayhi wa sallam) wurde die Gabe der prägnanten Rede verliehen. Wenn er ein allgemeingültiges Wort äußerte, konnten viele Bedeutungen und Einzelfälle darunter fallen – ob es sich um exakt dieselben Dinge handelte, die zu seiner Zeit und an seinem Ort existierten, oder nicht. Als er sagte: ‚Jeder Rauschstoff ist harām‘, schloss dies die berauschenden Getränke aus Datteln in Medina ebenso ein wie die aus Weizen, Gerste, Honig und anderem im Jemen hergestellten Rauschmittel. Es umfasst auch später eingeführte berauschende Getränke aus Stutenmilch, die unter den Türken und anderen verbreitet waren. Kein Gelehrter unterschied zwischen Rauschmitteln aus Stutenmilch und solchen aus Weizen oder Gerste – obwohl Letztere zur Zeit des Propheten sall Allahu alayhi wa sallam) bekannt waren, Ersteres jedoch nicht, da niemand im Arabischen Land berauschende Getränke aus Stutenmilch herstellte.
Die ersten Berichte über das Auftauchen von Haschisch unter Muslimen stammen aus dem späten 6. und frühen 7. Jahrhundert n.H., als der Tatarenstaat entstand und Dschingis Khan die Muslime angriff. Zu dieser Zeit begannen die Menschen, offen Handlungen zu begehen, die Allah und sein Gesandter verboten hatten, und aufgrund dieser Sünden ließ Allah den Feind über sie siegen. Dieser verfluchte Haschisch war eines der größten Übel, denn er ist in mancher Hinsicht schlimmer als berauschende Getränke, während Letztere in anderer Hinsicht schlimmer sind. Neben der Berauschung bis zur völligen Benommenheit verursacht Haschisch auch eine verweiblichte Haltung, Gleichgültigkeit gegenüber der Unkeuschheit weiblicher Familienmitglieder und geistige Verwirrung. Er führt zu übermäßigem Essen und kann Wahnsinn auslösen. Viele Menschen wurden durch seinen Konsum wahnsinnig.
Einige behaupten, Haschisch verändere lediglich den Geist, ohne wie Banj zu berauschen – doch das ist falsch. Vielmehr erzeugt er ein Gefühl der Euphorie wie Alkohol, weshalb Menschen ihn konsumieren. Kleine Mengen führen zu größeren, ähnlich wie bei berauschenden Getränken, und die Entwöhnung davon ist schwieriger als bei Alkohol. In mancher Hinsicht ist der Schaden also größer.
Daher sagten die Fuqahāʾ (Rechtsgelehrten), dass die Hadd-Strafe dafür verhängt werden muss, wie bei Alkohol. Sie unterschieden sich jedoch darin, ob Haschisch najis (unrein) ist. …
Wenn jemand durch Alkohol oder berauschenden Haschisch betrunken wird, darf er sich der Moschee nicht nähern, bis er nüchtern ist, und sein Gebet ist ungültig, solange er nicht bei Bewusstsein ist. Er muss seinen Mund, seine Hände und Kleidung in beiden Fällen reinigen (d.h. egal ob Alkohol oder Haschisch konsumiert wurde). Das Gebet bleibt für ihn verpflichtend, wird jedoch 40 Tage lang nicht angenommen – es sei denn, er bereut, wie der Prophet sall Allahu alayhi wa sallam) sagte:
{ مَنْ شَرِبَ الْخَمْرَ لَمْ تُقْبَلْ لَهُ صَلَاةٌ أَرْبَعِينَ يَوْمًا فَإِنْ تَابَ تَابَ اللَّهُ عَلَيْهِ فَإِنْ عَادَ فَشَرِبَهَا لَمْ تُقْبَلْ لَهُ صَلَاةٌ أَرْبَعِينَ يَوْمًا فَإِنْ تَابَ تَابَ اللَّهُ عَلَيْهِ فَإِنْ عَادَ فَشَرِبَهَا كَانَ حَقًّا عَلَى اللَّهِ أَنْ يَسْقِيَهُ مِنْ طِينَةِ الْخَبَالِ قِيلَ: وَمَا طِينَةُ الْخَبَالِ؟ قَالَ: عُصَارَةُ أَهْلِ النَّارِ أَوْ عَرَقُ أَهْلِ النَّارِ }
„Wer Alkohol trinkt, dessen Gebet wird 40 Tage lang nicht angenommen. Wenn er bereut, nimmt Allah seine Reue an. Trinkt er erneut, wird sein Gebet 40 Tage lang nicht angenommen. Bereut er dann, nimmt Allah seine Reue an. Trinkt er ein drittes Mal, ist es Allahs Recht, ihn vom Schlamm des Khabāl trinken zu lassen.‘ Gefragt, was der Schlamm des Khabāl sei, antwortete er: ‚Der Eiter – oder die Ausscheidungen – der Höllenbewohner.“
Die Ansicht mancher, es gäbe keinen Quranvers oder Hadith zu Marihuana, entspringt Unwissenheit. Denn der Quran und die Hadithe enthalten allgemeingültige Aussagen, die Prinzipien und übergreifende Regelungen festlegen und alles umfassen, was unter diese Kategorien fällt. Alles, was unter diese Überschriften fällt, ist im Quran und den Hadithen allgemein erwähnt – doch es ist unmöglich, jede Einzelsache namentlich zu nennen.
Quelle: Majmūʿ Fatāwā Schaykh al-Islām, Band 34, Seite 204–207.
[1] Hyoscyamus niger, bekannt als Bilsenkraut oder stinkende Nachtschattenpflanze, eine psychoaktive Pflanze, die historisch als Narkotikum und für andere Zwecke verwendet wurde.
Übersetzung: Abu Davut Konyevi