Frage:
Wenn eine Ehefrau Hass auf ihren Ehemann hat, obwohl sie keinen Mangel in seinem Charakter und Religion (Diin) finden kann, und wenn sie ihm ihre volle Sadaaq (Mitgift) zurück bezahlt, ist ihr Ehemann dann gezwungen, ihr die Scheidung (Talaq) auszusprechen, da sie ihn nicht ausstehen kann, obwohl er sie liebt?

Antwort:
Wenn eine Frau ihren Ehemann hasst und wenn sie fürchtet, die von Allah angeordneten Grenzen nicht einhalten zu können, dann ist die Khul'a vorgeschrieben und sie muss ihrem Ehemann die Sadaaq zurück geben, welche sie von ihm erhalten hat, dann muss er sich von ihr scheiden. Der Beweis dafür ist der folgende Hadith: Ibn 'Abbas (radiya-llahu anhuma) berichtete:

{امرأة ثابت بن قيس، أنها جاءت إلى النبي صلى الله عليه وسلم فقالت: يا رسول الله: ما أنقم على ثابت في دين ولا خلق، إلا أني أخاف الكفر. فقال رسول الله صلى الله عليه وسلم: أتردين عليه حديقته؟ فقالت: نعم. فردتها عليه، وأمره ففارقها}

„Die Frau von Thaabit Ibn Qays kam zum Propheten (sallallahu alayhi wa sallam) und sagte zu ihm: ‚Oh Gesandter Allahs, ich habe nichts gegen Thaabit Ibn Qays auszusetzen, weder seines Charakters noch seines religiösen Einsatzes wegen. Jedoch fürchte ich den Kufr.‘ Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: ‚Bist du bereit, ihm seinen Garten zurückzugeben?‘ (Anm.: da sie diesen Garten von ihm als Mahr bekam) Sie sagte: ‚Ja.‘ Sie gab ihn ihm (Thaabit) zurück und er (der Prophet, sallallahu alayhi wa sallam) befahl ihm, sich von ihr zu scheiden.‘“ [1]
 
Wenn jedoch ein Disput zwischen beiden entsteht, dann muss die Angelegenheit vor den Richter gebracht werden.

Und von Allah kommt der Erfolg. Mögen der Frieden und Segen auf dem Propheten Muhammad, seiner Familie und Gefährten sein.


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(`Abdullah ibn Qa`ud, `Abdullah ibn Ghudayyan, `Abdul-Razzaq `Afify, `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah ibn Baz)

Frage Nr. 8990


[1] Al-Bukhari, Band 6, S. 170; An-Nasaa’y, Band 6, S. 169, Nr. 3463; Ibn Maajah, Band 1, S. 663, Nr. 2056; Ad-Daraqutny, Band 3, S. 254 u. 255; At-Tabary, Tafsir, Band 4, S. 552, Nr. 4807, verifiziert: Schaakir; Al-Bayhaqy, Band 7, S. 313; Al-Baghawy, Band 9, S. 193, Nr. 2349.