Frage:
Wenn eine Person schwört und sagt: „Ich schwöre bei Allah, dass ich dies und das tun werde“ oder er sagt: „Ich mache ein Gelöbnis für Allah dass ich dies und das tun werde“ und wenn er es dann bricht und diesen Schwur nicht erfüllt, wie sieht das Urteil dazu aus?
Antwort:
Bevor ich antworte, möchte ich die Aufmerksamkeit meines Bruders auf die Tatsache lenken, dass Gelöbnisse stark unerwünscht sind, weil der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sie verbot, indem er sagte: „Nichts Gutes entsteht daraus, es ist nur ein Mittel, durch welches dem Geizigen etwas genommen wird.“ (Muslim, 1639)
Manche der Gelehrten sind sogar der Meinung, dass Gelöbnisse verboten sind, weil eine Person sich zu etwas zwingt, das nicht verpflichtend ist und sich somit eine Last auferlegt. Es kann auch dazu führen, dass die Person es aufschiebt und nicht erfüllt und sich somit in die Lage bringt, große Strafe von Allah zu empfangen. Allah deutet das Unerwünscht-sein von Gelöbnissen an und dass sich Personen selbst zu etwas verpflichten, indem Er sagt (sinngemäß übersetzt): „Und sie schwören bei Allah ihre festen Eide, sie würden, wenn du es ihnen beföhlest, gewiss ausziehen. Sprich: Schwört nicht, geziemender Gehorsam (ist gewiss besser). Wahrlich, Allah ist dessen wohl kundig, was ihr tut.“ (Sura al-Nur, Ayah 53)
Auch hören wir immer von Menschen, welche Gelöbnisse eingehen und sich von bestimmten Situationen abhängig machen, indem sie sagen: „Wenn Allah diese kranke Person heilt, dann werde ich so und so lange fasten oder das und das spenden.“ Und andere solche Gelöbnisse. Darin liegt, wie ich oben schon angedeutet habe, eine große Gefahr, sich einer großen Strafe auszusetzen (wenn man das Gelöbnis nicht erfüllen kann oder bricht).
Wenn eine Person geprüft wird und sie gelobt dann etwas zu tun, (wenn Allah sie von dieser Prüfung befreit) und wenn sich das Gelöbnis um einen Akt des Gehorsams dreht, dann ist sie verpflichtet, es zu erfüllen. Es ist ihr nicht erlaubt, es aufzugeben, gemäß den Worten des Propheten (sallAllahu alayhi wa sallam): „Wer gelobt, Allah gegenüber gehorsam zu sein, der soll Ihm gehorsam sein.“ (Bukhari, Nr. 6700)
Es gibt keinen Unterschied zwischen einem Gelöbnis eine verpflichtende Tat des Gehorsams zu vollziehen, wie wenn eine Person z.B. sagt: „Ich gelobe Allah, dass ich meine Zakah bezahlen werde“ – oder einem Gelöbnis eine erwünschte Tat des Gehorsams zu vollziehen, wie wenn eine Person sagt: „Ich gelobe Allah, dass ich zwei Rakah beten werde.“ Und es gibt keinen Unterschied zwischen einem allgemeinen Gelöbnis und einem bedingungslosen und einem, das man von einer bestimmten Situation abhängig macht. In jedem Fall muss jedes Gelöbnis, in welchem man eine Tat des Gehorsams gelobt, erfüllt werden und es ist niemandem erlaubt, es aufzugeben oder dafür zu sühnen und wer dies tut, der ist ein Sünder.
Aber wenn sich das Gelöbnis um eine Tat des Ungehorsams dreht (wie z.B. wenn eine Person sagt: „Ich gelobe Alkohol zu trinken, wenn meine Krankheit geheilt wird“), dann ist es verboten, es zu erfüllen, gemäß den Worten des Propheten (sallAllahu alahi wassallam): „Und wer gelobt, Allah gegenüber ungehorsam zu sein, der soll Ihm nicht ungehorsam sein.“ (Bukhari, Nr. 6700)
Aber die Person ist dann verpflichtet eine Sühne für einen unerfüllten Schwur [1] zu leisten, gemäß den Worten des Propheten (sallAllahu alayhi wa sallam): „Die Sühne für ein Gelöbnis, wenn nicht Allahs Name erwähnt wurde, ist die gleiche wie die Sühne für einen Schwur.“ (Abu Dawud, Nr. 3322)
Dies ist im Allgemeinen. Für jedes Gelöbnis, welches man nicht erfüllt, muss man die gleiche Sühne leisten wie für einen gebrochenen Schwur [1]. Darauf basierend ist das Urteil, dass es eine Verpflichtung darstellt, die Sühne für einen Schwur zu leisten.
Schaykh ibn al-Uthaymin, rahimahullah
Fataawa Islamiyyah - Band 6
[1] Die Sühne sieht so aus, dass er 10 arme Menschen speisen oder kleiden oder einen Sklaven befreien muss. Er muss einen halben Sa‘ des Grundnahrungsmittels seines Landes, wie Datteln, Reis o.ä. leisten. Ein halber Sa‘ ist etwa so viel wie 1 ½ Kg.
Was das Einkleiden einer armen Person betrifft, so bezieht sich dies auf ein Gebetsgewand wie ein Hemd, Izar oder Übergewand, wie man es für das Gebet gebraucht.
Wer nicht in der Lage ist, eine der oben genannten drei Arten der Sühne zu leisten, der muss drei Tage hinter einander fasten. Dies basiert auf die folgende Ayah 89 der Sura al-Ma’ida (sinngemäß übersetzt): „Allah wird euch nicht für etwas Unbedachtes in euren Eiden belangen. Jedoch wird Er euch für das belangen, was ihr mit euren Eiden fest abmacht (und dieses dann nicht einhaltet). Die Kaffara dafür besteht in der Speisung von zehn Armen in dem Maß, wie ihr eure Angehörigen im Durchschnitt speist, oder ihrer Bekleidung oder der Befreiung eines Sklaven. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, (der hat) drei Tage (zu) fasten. Das ist die Kaffara für eure Eide, wenn ihr schwört. Und erfüllt eure Eide. So macht Allah euch Seine Zeichen klar, auf dass ihr dankbar sein möget!“