Bezüglich einer Person, die hört, wie ihr Bruder im Verborgenen verleumdet und gegen ihn übertreten wird, und sich entscheidet, ihren Bruder darüber zu informieren, wird sie oftmals beschuldigt, Verleumdung zu übermitteln (Namimah) und Fitna zu verursachen.

Al-‘Izz ibn ‘Abd as-Salam sagte:

„Die Fehler der Menschen zu verdecken gehört zu den Eigenschaften der Awliya (d.h. Allah nahestehenden). Doch kann das Offenlegen erlaubt sein, wenn darin ein Nutzen liegt oder ein Schaden abgewehrt wird. Als Beweis dafür dient das, was der Quran über das Offenlegen des Geheimnisses durch Yusuf (alayhi salam) berichtet, nämlich das Geheimnis derjenigen Frau, die ihn zu sich verführen wollte, sowie das Geheimnis der Frauen, die sich ihre Hände schnitten. Yusuf sagte:

﴿ هِيَ رَاوَدَتْنِي عَنْ نَفْسِي ﴾

‚Sie war es, die mich gegen meinen Willen zu verführen suchte.‘, um von sich selbst das abzuwehren, was ihm drohte oder drohen konnte, nämlich Tötung oder Strafe. Ebenso sagte er:

﴿ مَا بَالُ النِّسْوَةِ اللَّاتِي قَطَّعْنَ أَيْدِيَهُنَّ ﴾

‚Wie steht es mit den Frauen, die sich in die Hände schnitten?‘, um den Verdacht von sich abzuwenden. Denn wenn der König ihn verdächtigt hätte, hätte er ihm keine Stellung übertragen und ihn nicht mit einer guten Verwaltung betraut.“

Quelle: شجرة المعارف والأحوال (Schajara al-Ma‘arif wa al-Ahwal) von al-‘Izz ibn ‘Abd as-Salam, S. 389.


Al-Bukhari überliefert in seinem Sahih im Kapitel: ‚Wer seinen Gefährten darüber informiert, was über ihn gesagt wurde‘:

Von ‘Abdullah ibn Mas‘ud (radiyAllahu anhu), der sagte:

{ قَسَمَ رَسُولُ اللهِ صلى الله عليه وسلم قِسْمَةً، فَقَالَ رَجُلٌ مِنَ الأَنْصَارِ: والله مَا أَرَادَ مُحَمَّدٌ بهذا وَجْهَ اللَّهِ. فَأَتَيْتُ رَسُولَ اللهِ صلى الله عليه وسلم فَأَخْبَرْتُهُ، فَتَمَعَّرَ وَجْهُهُ وَقَالَ: رَحِمَ اللهُ مُوسَى، لَقَدْ أُوذِيَ بِأَكْثَرَ مِنْ هذا فَصَبَرَ }

„Der Gesandte Allahs verteilte bei einer Gelegenheit die Kriegsbeute, und ein Mann von den Ansar sagte: ‚Bei Allah, Muhammad hat mit dieser Handlung nicht das Wohlgefallen Allahs beabsichtigt.‘ Darauf ging ich zum Gesandten Allahs und informierte ihn darüber. Der Zorn wurde auf seinem Gesicht sichtbar, und er sagte: ‚Möge Allah sich über Musa erbarmen. Ihm wurde mehr als dies angetan, und er blieb geduldig.‘“ (Al-Bukhari Nr. 6100, Muslim Nr. 1062)

Ibn al-Mulaqqin sagte:

Darin enthalten ist an Rechtsverständnis (Fiqh): Dass es einem Mann erlaubt ist, den Leuten der Tugend und der Rechtschaffenheit (welche die Fehler der Menschen bedecken) unter seinen Brüdern zu berichten, was über sie gesagt wurde, wenn es etwas Unangebrachtes ist, damit sie über diejenigen informiert werden, die ihnen schaden und sie herabsetzen.

Es liegt keine Sünde auf ihm, wenn er darüber spricht und es ihm übermittelt. Dies fällt nicht unter die Kategorie der Namimah (Verleumdungsträgerei). Denn als Ibn Mas‘ud den Gesandten Allahs  berichtete, was der Ansari über ihn sagte und wie er ihn der Ungerechtigkeit bei der Verteilung bezichtigte, sagte der Prophet nicht zu ihm: ‚Du bist mit etwas Unzulässigem gekommen und hast Namimah von den Ansar überbracht, und Namimah ist verboten.‘ Vielmehr akzeptierte er  dies und antwortete ihm mit seinen Worten: ‚Möge Allah sich über Musa erbarmen…‘ bis zum Ende des Hadith.

Im Gegenteil: Es war Ibn Mas‘ud erlaubt, dies dem Gesandten zu übermitteln, weil der Ansari-Mann durch seinen Vorwurf gegen ihn  eine gewaltige Sünde auf sich geladen und ein gewaltiges Vergehen beging. Deshalb hatte seine Rede keine Unantastbarkeit mehr. Die Übermittlung von Ibn Mas‘ud war keine Namimah.

Imam Malik sagte über eine Person, die an einer anderen Person vorbeigeht und hört, welcher einen Abwesenden verleumdet (einer Straftat bezichtigt): „Er soll gegen ihn aussagen, wenn noch ein anderer (Zeuge) bei ihm ist.“

Und er sagte über eine Gruppe von Leuten, die hörten, wie ein Mann einen anderen verleumdete, und ihn daraufhin vor den Imam (den Herrscher oder Richter) brachten: „Es geziemt sich für ihn [den Imam] nicht, die festgesetzte Strafe (Hadd) zu vollziehen, bis der Kläger [der Verleumdete] selbst erscheint.“

Und wenn dies (das Berichten solcher Aussagen) Namimah wäre, dann wäre das Ablegen von Zeugnis nicht erlaubt, denn Namimah ist eine große Sünde, und eine solche hebt die Zeugnisfähigkeit (Glaubwürdigkeit) einer Person auf.

Quelle: التوضيح لشرح الجامع الصحيح (Al‑Tawdih li‑Scharh al‑Jamiʿ al‑Sahih), Band 28, Seiten 396–397

Übersetztung: Abu Davut Konyevi