Frage:
Ich besitze einige Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte in Makkah, Jeddah, und Al-Madinah Al-Munawwarah, wo ich Nahrung und andere Verbrauchsmaterialien verkaufe. Von Zeit zu Zeit bieten mir bestimmte Lieferanten gefälschte Verbrauchsgüter an, die dem Original ähneln, jedoch vom Verbraucher nicht vom Original unterschieden werden können. Manche Brüder, möge Allah sie mit dem Besten belohnen, rieten mir, diese Produkte nicht zu verkaufen, weil es das Betrügen gegenüber dem Verbraucher beinhaltet. Auch schadet es den Händlern und Verkäufern, die mit dem Original handeln.

Geehrter Shaykh, ist es erlaubt mit diesen gefälschten Gütern zu handeln und sie zu verkaufen? Widerspricht das Verteilen solch gefälschter Verbrauchsgüter an Einzelhandelsgeschäfte, welche sie verkaufen und damit handeln, der Schari’ah von Allah? Bitte raten Sie uns. Möge Allah Sie mit Gutem belohnen.

Antwort:
Es ist nicht erlaubt, gefälschte Verbrauchsgüter zu verkaufen, wenn man sie für das Original ausgibt. Auch ist es nicht erlaubt, damit zu handeln oder sie an Einzelhandelsgeschäfte zu verteilen, weil es das Betrügen und Lügen von Muslimen beinhaltet. Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) verbot das Betrügen, indem er sagte:
{من غشنا فليس منا}

„Wer uns betrügt, ist nicht von uns.“ (Sahih Muslim, 'Buch des Iman', Nr. 101; Musnad Ahmad, Band 2, S. 417; u.a.)

 

Es beinhaltet auch die betrügerische Absprache und Aggression und das unrechtmäßige Verschlingen der Menschen Geld. Allahs sagt:
{وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ}

„aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen“ (Surah Al-Maa’ida 5:2)

Und:
{وَلَا تَأْكُلُوا أَمْوَالَكُم بَيْنَكُم بِالْبَاطِلِ}

„Und zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf“ (Al-Baqarah 2:188)

Auch kommt hinzu, dass es diejenigen schädigt, welche die originalen Verbrauchsgüter verkaufen und das Wetteifern mit ihnen, ohne das Recht dies zu tun. Deshalb ist es haram, diese gefälschten Produkte zu verkaufen, ohne den Käufer darüber zu informieren; wer es dennoch tun würde, würde den Segen in der Transaktion vernichten. Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:

{البيعان بالخيار ما لم يتفرقا - أو قال - حتى يتفرقا، فإن صدقا وبينا بورك لهما في بيعهما وإن كتما وكذبا محقت بركة بيعهما} 

“Der Käufer und der Verkäufer haben die Möglichkeit (den Vertrag aufzulösen), solange sie sich noch nicht getrennt haben; dann, wenn sie beide die Wahrheit sprechen und alles offenkundig machen, wird ihr Handel gesegnet sein; wenn sie jedoch etwas verbergen und lügen, wird der Segen ihrer Transaktion weggenommen.“ (Sahih Al-Bukhari, ‘Buch der Transaktionen’, Nr. 2114; Sahih Muslim, ‘Buch der Transaktionen’, Nr. 1532; Sunan Ad-Daarimy, ‘Buch der Transaktionen’, Nr. 2547)

Er (sallallahu alayhi wa sallam) sagte auch:
{المسلم أخو المسلم ولا يحل لمسلم باع من أخيه بيعًا فيه عيب إلا بيَّنه}

“Der Muslim ist ein Bruder des Muslims und es ist für den Muslim (Verkäufer) rechtswidrig, wenn es einen Defekt an der verkauften Ware gibt, seinen (muslimischen) Bruder (Käufer) nicht darauf hinzuweisen, oder es ihm nicht zu zeigen.“ (Sunan Ibn Majah, ‘Buch des Handels’, Nr. 2246; Musnad Ahmad, Band 4, S. 158)

Überliefert von Imam Ahmad und Ibn Majah von der Autorität des `Uqbah ibn` Amir (radiya-llahu anhu). Al-Bukhari berichtet das Gleiche (mit leichter Abweichung), in einem Mawquf-Hadith (Worte od. Taten eines Propheten-Gefährten, die nicht dem Propheten zugeschrieben werden).

Und bei Allah ist der Erfolg. Mögen der Friede und Segen auf dem Gesandten Allahs, seiner Familie und seinen Gefährten sein.
 

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Bakr Abu Zayd, Salih Al-Fawzan, `Abdullah ibn Ghudayyan, `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah Al Al-Shaykh)
 
Fatwa Nr. 21661