Frage an Islam Fatwa:
Ist es erlaubt, den Quran ohne Wudhu oder im Zustand der Janabah - d.h. ohne Ghusl - zu berühren?
Es ist einer Person im Zustand der (kleinen oder großen) rituellen Unreinheit verboten, den ehrwürdigen Quran direkt zu berühren – es sei denn, dies geschieht durch etwas, das den direkten Kontakt verhindert. Denn Allah – Erhaben ist Er – sagt:
﴿ إِنَّهُ لَقُرْآنٌ كَرِيمٌ ﴿﴾ فِي كِتَابٍ مَّكْنُونٍ ﴿﴾ لَّا يَمَسُّهُ إِلَّا الْمُطَهَّرُونَ ﴿﴾
„Das ist wahrlich ein ehrwürdiger Qur'an in einem wohlverwahrten Buch, das nur diejenigen berühren (dürfen), die vollkommen gereinigt sind“ (Surah al-Waqiʿah, 56:79)
Das bedeutet laut einer Auslegung, dass ihn nur diejenigen berühren dürfen, die sowohl von der kleinen als auch von der großen Unreinheit gereinigt sind. Einige Qurangelehrte interpretieren die „Reinen“ in diesem Vers als edle Engel, aber selbst wenn das zutrifft, kann die Bedeutung durch Analogie auch auf Menschen übertragen werden.
Der Prophet (ﷺ) schrieb in einem Brief an das Volk von Jemen – überliefert von ʿAmr ibn Hazm:
{ لا يمسُّ القرآنَ إلَّا طاهرٌ }
„Niemand soll den Quran berühren, außer er ist rein.“ (Überliefert von An-Nasaʾi und anderen mit durchgehender Überlieferungskette)
Ibn ʿAbd al-Barr sagte: „Dieser Hadith ist wahrscheinlicher mutawatir zu sein, da es bei vielen Gelehrten akzeptiert wrude“ (At-Tamhid, Band 17, S. 338-339)
Schaykh al-Islam Ibn Taymiyyah sagte, dass das Verbot, den Quran im Zustand ritueller Unreinheit zu berühren, von den vier Imamen einstimmig angenommen wird. (Majmu ul-Fatâwa, Band 21, S. 266)
Auch Ibn Hubayrah sagt in seinem Werk Al-Ifsah: „Sie (die vier Madhhab Imame) stimmen überein, dass es einer Person im Zustand ritueller Unreinheit nicht erlaubt ist, den Quran zu berühren.“
Allerdings ist es erlaubt, den Quran in einer Hülle oder Tasche zu halten, sodass kein direkter Kontakt entsteht. Ebenso ist es in diesem Zustand erlaubt, daraus zu lesen oder zu blättern, ohne ihn direkt zu berühren.
Schaykh Saalih al-Fawzaan, hafidhahullah
Quelle: الملخص الفقهي - „Eine Zusammenfassung der islamischen Jurispudenz“, Band 1, Kapitel 3 – Handlungen, die bei ritueller Unreinheit verboten sind. Übersetzung: Abu Davut Konyevi.