Frage:
Wann ist eine Person von Ahl us-Sunnah (den Leuten der Sunna) ausgeschlossen?
Ist es dann, wenn er einen Glauben vertritt, der gegen die Sunnah opponiert und wenn er in etwas hineinfällt, was im Gegensatz zur Sunnah steht, auch wenn dies in den untergeordneten Dingen (nicht in Aqidah) ist? Ist er dann ein Erneuerer?
Antwort:
Diese Frage ist sehr Wichtig! Ich sage: Wenn sich jemand sehr bemüht, die Wahrheit anzustreben und (sich dabei) irrt, dann darf man ihn nicht aus Ahl us-Sunnah ausschließen, nur weil er (sich) irrt. Oder ihn, wie in der Frage erwähnt, zu den Erneuerern zählen.
Denn viele Studenten des ´Ilm und auch der Gelehrten sind in Sünden gefallen - aber haben sie die Sünde beabsichtigt? Sie sind weit davon entfernt. Sind sie dann dadurch Sünder?
Die Antwort heißt nein. Es besteht kein Unterschied, zwischen einem `Alim, der basierend auf Ijtihad [2] in Istihlal [1] fiel, bezüglich Dingen, welche Allah verboten hat. Hierfür wird er belohnt. (Und es besteht kein Unterschied zwischen) einem `Alim, der in einen ordinären Fehler fiel, welchen er nicht beabsichtige, denn er beabsichtigte vielmehr die Sunnah und irrte (sich). Es gibt keinen Unterschied zwischen beiden.
Deswegen prangern wir die Entwicklung in Saudi-Arabien, unter der Ahl us-Sunnah an. Denn unter ihnen tauchte folgendes auf: Wenn jemand in einer Sache gegen die Sunnah verstieß, machte man sofort Tabdi´ [3] über ihn und entfernte ihn somit von Ahl us-Sunnah. Man sollte nur sagen, dass jemand einen Fehler machte, daraufhin bringt man Beweise aus Quran und Sunnah im, Verständnis der Salaf.
Aber das man Spaltung begünstigt und verbreitet, solcherlei Verhalten ist weit von Ahl us-Sunnah entfernt! Man darf niemanden verspotten der irrt, wenn er, wie erwähnt handelt (nämlich versucht, die Wahrheit zu erreichen). Sei dies in den Fundamenten, oder den Nebenzweigen, in Aqidah (Glaubensfundamente), oder Fiqh (Rechtslehre). Man darf jenen niemals als Verirrt brandmarken, man muss ihn immer Gütig behandeln.
Schaikh al-Albani, rahimahullah
Silsilah Huda wan-Nur - Nr. 734
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[1] Sünden als gesetzlich legitim betrachten.
[2] Verfahren zur Rechtsfindung, durch unabhängige Interpretation der beiden Rechtsquellen, Quran und Sunna. Das Gegenteil von Idschtihad ist taqlid, „Imitation“/„Nachahmung“. Jeder Anwender des Idschtihad muss ein Gelehrter des islamischen Rechts (mujtahid) sein.
[3] Jemanden als Mubtadi´ (Erneuerer) erklären.