Scheich Zaid ibn Hādī al-Madchalī رحمه الله sagte:

Die Bedingungen für die Reue des Mubtadi’ sind die bekannten Bedingungen, die durch sorgfältige Nachverfolgung und schlussfolgernde Untersuchung für die Annahme der Reue jedes Sünders festgestellt wurden:

  1. Das Unterlassen der Sünde.
  2. Das Bereuen dessen, was er getan hat.
  3. Der feste Entschluss, nicht zu ihr (zur Sünde) zurückzukehren.

Für den Mubtadi’ kommen zu diesen drei Bedingungen zusätzlich folgende Anforderungen hinzu:

  1. Die offen verkündete Lossagung, äußerlich wie innerlich, insbesondere an den Orten, an denen er die Gifte seiner Bid’ah verbreitete, sowie vor den Ohren jener Personen, die er dazu aufrief, sie anzunehmen, sich fanatisch für sie einzusetzen und sie weiterzuverbreiten, bis die Bid’ah schließlich wie eine edle prophetische Sunnah erscheint, zu der man aufruft und die man praktiziert, von Menschen, deren Herzen sich mit ihr gefüllt haben und deren Körperglieder sie aktiv umsetzen. Und wen Allah in die Irre gehen lässt, für den wirst du keinen rechtleitenden Beistand finden.
  2. Dass er sich selbst widerlegt, sofern er Schriften verfasst hat, in denen er zu ihr ermutigte oder diejenigen tadelte, die sie oder ihre Aufrufer und Verbreiter kritisieren. Und die Widerlegung muss so klar und deutlich sein, dass jeder, der sie liest oder hört, sie ohne Zweifel versteht, zur Befreiung seiner Verantwortung, zur Verteidigung der Sunnah und aus Liebe zu ihren Anhängern. Und dass er darin beharrt, bis ihn von seinem Herrn der Tod ereilt.
  3. Dass er alles, was sich in seinem Besitz an Mitteln befindet, in denen die Bid’ah niedergeschrieben wurde, verbrennt und vernichtet, sodass nichts von ihr übrigbleibt, wodurch jemand in Versuchung geraten könnte, sei es zu Lebzeiten dessen, der sie eingeführt hat, oder nach seinem Tod.

Und schließlich wisse, o Fragender, dass der Mubtadi’ ein sich ausbreitendes Übel für sich selbst, für seine Gesellschaft und für seine Ummah darstellt. Wenn er sich von der Ermahnung der Ratschlaggeber abwendet, so ist es verpflichtend, ihn zu boykottieren und sich von seiner Gesellschaft und Gefährtenschaft fernzuhalten.

Und du sagtest, o Fragender: „Werden diese Maßstäbe auf die Ḥizbiyyūn in dieser Zeit angewandt?“

Die Antwort: Die Bedingungen müssen auf jeden angewandt werden, der eine Bid’ah vertritt. Und zweifellos gehören die Ḥizbiyyūn zu jenen, die zahlreiche und unterschiedliche Bid’ah begehen; unter ihnen sind Chawāridsch, unter ihnen Ṣūfiyyah und unter ihnen Unwissende, die diesen und jenen blind folgen. Und für alle ist es verpflichtend, zu Allah zurückzukehren mit einer Reue, die ihre Bedingungen vollständig erfüllt, jeder entsprechend seinem Zustand.

Quelle: الأجوبة الأثرية عن المسائل المنهجيَّة خمسون سؤالا وجواباً , Seite 104-106.

Frage:

Hat der Mubtadi‘, wenn er von seiner Bid‘ah bereut, die Bedingungen der Reue zu erfüllen? Und sind die Bedingungen der Reue von der Bid‘ah dieselben wie bei der Reue von einer Sünde? Und akzeptieren wir die Reue des Mubtadi‘, ohne dass er die Bedingungen erfüllt?
Zumal wir einige der hervorgetretenen Studenten des Wissens sagen hörten, dass die bloße Reue genüge ohne Bedingungen. So haben sie es pauschal formuliert. Ist das korrekt?

Antwort:

Diese pauschale Aussage ist nicht korrekt.

Die Reue von der Bid‘ah ist wie die Reue von der Sünde. Doch wenn die Sünde, sei es eine Bid‘ah oder etwas anderes, öffentlich begangen wurde, so muss er öffentlich zu Allah bereuen und deutlich machen, dass er im Unrecht war, insbesondere wenn er zu dieser Bid‘ah aufgerufen, zu ihr angestiftet und sie verbreitet hat.

Und die Bedingungen der Reue, wie ich es euch bereits sagte, die Bedingungen der Reue von der Bid‘ah sind dieselben wie die Bedingungen der Reue von der Sünde. Es ist daher zwingend erforderlich, dass er seinen Zustand bessert und die Wahrheit offen kundtut, die er zuvor verborgen oder verfälscht hat.

Scheich ‘Ubaid al-Dschābirī, rahimahullah.


Frage:

Bezüglich der Aussage des Propheten :

{ مَنْ دَعَا إِلَىٰ ضَلَالَةٍ كَانَ عَلَيْهِ مِنَ الْآثَامِ مِثْلُ آثَامِ مَنْ تَبِعَهُ، لَا يَنْقُصُ ذَٰلِكَ مِنْ آثَامِهِمْ شَيْئًا }

„Wer zu einer Irreleitung aufruft, auf ihm lasten Sünden in gleicher Weise wie die Sünden derjenigen, die ihm folgen. Das mindert ihre Sünden in keiner Weise.“

Wenn nun jemand vom Aufruf zur Falschheit bereut hat, während sich diese Falschheit bereits verbreitet hat, nimmt Allah seine Reue an? Oder fällt er weiterhin unter diese Androhung in diesem Hadith?

Antwort:

Wer bereut, dem vergibt Allah. Wenn er zur Irreleitung aufgerufen hat und dann bereut und beginnt zur Wahrheit aufzurufen, so nimmt Allah seine Reue an. Doch er muss seine Reue den Menschen öffentlich bekannt machen.

Und wenn er Bücher verfasst hat oder Tonaufnahmen besitzt, in denen er zur Falschheit aufruft, dann ist es für ihn verpflichtend, diese Bücher und diese Aufnahmen zu widerrufen, mit klaren Worten, in denen sein Rückzug deutlich wird, damit sich niemand auf das beruft, was früher von ihm ausging.

Wenn er ausdrücklich erklärt und klarstellt, dann hat er sich von der Verantwortung befreit.

Wenn er jedoch schweigt, dann berufen sich die Menschen weiterhin auf das, was zuvor von ihm verbreitet wurde. Sie wissen nicht, ob er bereut hat oder sie glauben nicht, dass er bereut hat.

Scheich Salih al-Fauzān, hafidhahullah


Scheich Ibn Uthaimīn, rahimahullah, sagte:

Doch gegenüber dem Neuerer ist es erforderlich, seinen früheren Irrweg offenzulegen, insbesondere dann, wenn dieser sich unter den Menschen verbreitet hat. Es ist Pflicht, klarzustellen, dass er zuvor auf einem Irrtum war und dass die Sunnah und das Richtige nicht das sind, was er früher sagte.

Dies haben die Imame, möge Allah ihnen barmherzig sein, getan, jene, die zu Beginn auf einer Bidʼah waren, wie etwa Abull Ḥasan al Aschʼarī, möge Allah ihm barmherzig sein. Abul Ḥasan al Aschʼarī war 40 Jahre lang auf dem Madhhab der Muʼtazilah. Er verteidigte diese Lehre und unterstützte sie.

Dann erwies ihm Allah Seine Gunst, und er wurde rechtgeleitet zum Weg der Mitte. Nach dem Freitagsgebet stand er auf und verkündete öffentlich die Nichtigkeit des Madhhabs der Muʼtazilah. Er begann, diese Lehre zu widerlegen. Schließlich wurde er weiter rechtgeleitet, bis er am Ende dem Madhhab des Imams der Ahlus-Sunnah, Aḥmad ibn Ḥanbal, möge Allah ihm barmherzig sein, folgte.

Kann man über einen solchen Mann sagen, seine Tawbah werde nicht angenommen? Das ist unmöglich. Insbesondere da er öffentlich die Falschheit dessen erklärte, worauf er zuvor im ersten Madhhab gewesen war.


Frage:

Es fragt ein Fragesteller, dass es unter den Salafi-Brüdern in ihrer Region von Zeit zu Zeit viel Gerede und Diskussionen gibt über die Annahme der Reue jener, die vom Manhadsch von Ahlus-Sunnah abgewichen waren.

Dies, nachdem sie ihre Lobpreisung gegenüber selbsternannten Vertretern der Salafiyyah aus den Reihen der Qutbis, der Ḥalabis und anderen zurückgenommen und ebenfalls ihre Zurückweisung des Dscharḥs (Kritik) der Gelehrten gegenüber diesen abweichenden Rufern widerrufen haben.

So findet man, dass einige Brüder ihnen nun die Salafiyyah und die Reue bezeugen. Andere wiederum begnügen sich nicht damit, sondern sagen, dass diese sich von ihren Gefährten trennen müssten, die weiterhin auf ihrer Abweichung verharren, und dass sie sich von ihnen lossagen sollen, nachdem ihnen die Wahrheit dargelegt wurde.

Doch sie mischen sich weiterhin unter sie, obwohl sie ihnen widersprechen. Ihre Begründung dafür sei Geduld, Milde und Sanftmut im Umgang mit ihnen oder dass diese unwissend seien und deshalb keinen Boykott und keine Abwendung verdienen.

Dabei ist ihre Vermischung mit ihnen intensiv, oftmals stärker als ihre Verbindung zu den Salafis. Vielmehr gibt es unter ihnen jene, die den Salafis überhaupt nicht nahekommen.

Was ist also eure Ausrichtung und euer Rat an uns, unser Scheich und unser Vater, bezüglich dieser Angelegenheit? Möge Allah euch reichlich belohnen.

Antwort:

Zur Reue eines Reuigen gehört, dass er das verlässt, worauf er zuvor war, und sich davon lossagt, insbesondere wenn er sich mit den Leuten der Bidʼah vermischte, mit ihnen Umgang pflegte und sie verteidigte.

Es ist für ihn unerlässlich, dies öffentlich zu erklären.

  • Erstens: das Eingeständnis des Fehlers in dieser Angelegenheit.
  • Zweitens: die Reue zu Allah darüber.
  • Drittens: die Lossagung von ihnen.

Solange die Angelegenheit so ist, wie ihr sie beschrieben habt, so sehe ich, dass sie überhaupt nicht bereut haben. Und ihre Begründung mit Geduld ihnen gegenüber gehört zu den allgemeinen Schlagworten der irregeführten Neuerer. Geduld zeigt man gegenüber der Person, doch ihre Abweichung wird nicht geduldet, sondern zurückgewiesen.

Allah, der Erhabene, hat diese drei Angelegenheiten in Seiner Aussage zur Bedingung gemacht:

﴿ إِلَّا الَّذِينَ تَابُوا وَأَصْلَحُوا وَبَيَّنُوا ﴾

„Außer denen, die danach bereuen, sich bessern und klarstellen.“ (Al-Baqara 2:160)

Er kehrt von der Sünde zurück, bessert seinen Zustand und legt den Fehler offen dar.

Auf Grundlage dessen, was in der Frage erwähnt wurde, sehe ich, dass diese niemals bereut haben.

Ja, wenn es Menschen gibt, zu denen zwischen ihm und ihnen ein Verwandtschaftsband besteht oder wenn er gezwungen ist, mit ihnen Umgang zu haben, dann soll er sie beraten, sich unter sie mischen mit Ermahnung und Tadel gegenüber ihrem Fehlverhalten.

Wenn er jedoch sieht, dass jemand von ihnen die Leute der Sunnah bekämpft oder für die Abweichung streitet, dann ist es Pflicht, sich von ihm abzuwenden.

Scheich ‘Ubaid al-Dschābirī, rahimahullah

Übersetzung: Khidr ibn Malik