Der Rat der obersten Gelehrten hat in seiner 49. Sitzung in Taa'if, beginnend am 2.4.1419 n.H den Brief, vom 4.9.1416 n.H. vom Präsidenten der Kindergesundheitsfakultät der Medizin in der ‚King Saud Universität‘ in Abha überprüft. Er beinhaltet 4 Fragen bzgl. der Durchführung von Herz-Lungen-Reanimationen in bestimmten hoffnungslosen Fällen, welche wie u.a. lauten.

Während das Medizinische Komitee den Bericht in Betracht zog, der von seiner Exzellenz, dem Gesundheitsminister, unter Nr. (26/3796/9745), vom 28.7.1417 n.H., welcher in Auftrag gegeben wurde, um das Thema der Herz-Lungen-Reanimation für hoffnungslose Patienten zu untersuchen, eingereicht wurde, und in Zustimmung auf die Bitte seiner Eminenz, des großen Mufti von Saudi Arabien, Vorsitzender des Rates der obersten Gelehrten in seinem Brief Nr. (26/3796), vom 28.7.1417 n.H. und nach Untersuchung und Beratung, beschloss der Rat das Folgende.

Erstens:
Wenn ein Patient in höchstem Maße behindert ist, wie wenn er hirngeschädigt ist, was in der Unfähigkeit, Arme und Beine zu bewegen, und einer extremen unheilbaren geistigen Behinderung resultiert, dürfen dann drei Ärzte die Entscheidung treffen, keine Reanimation durchzuführen?
Man sollte berücksichtigen, dass der Patient mehrere Jahre in derselben Verfassung leben könnte.

Antwort auf die erste Frage:
Wenn drei Spezialisten oder mehr entscheiden, die lebensrettenden Maschinen am Patienten abzustellen, dessen Fall in der ersten Frage verdeutlicht wurde, ist es erlaubt, ihre Entscheidung anzunehmen und die Instrumente abzuschalten, aber es ist nicht erlaubt den Patienten als tot zu erklären, bis die offensichtlichen Zeichen des Todes augenscheinlich sind. Der Gehirntod ist nicht ausreichend, einen Menschen als tot zu erklären.

Zweitens:
Wie sieht das Urteil dazu aus, wenn der Arzt entscheidet, den Patienten im vorigen Fall nicht zu reanimieren und die Familie Einwände dagegen erhebt? Welche rechtlichen Schritte sollten eingegangen werden, wenn Familienmitglieder Beschwerde gegen die Ärzte einlegen, weil die den Tod ihres Kindes verursacht haben?

Antwort auf die zweite Frage:
Wenn die Ärzte entscheiden, die Instrumente im ersten Fall abzuschalten, sollte den Familienangehörigen keine Beachtung geschenkt werden.

Drittens:
Ist es erlaubt die Verabreichung von Medikamenten einzustellen, wie Antibiotika für ein Kind, welches unter einer extremen Schwäche der Atemmuskeln leidet und keine Hoffnung auf Heilung besteht; während man dabei berücksichtigt, dass Kinder wie dieses meistens in ihren ersten Monaten sterben und der Gebrauch von Antibiotika nur zeitweise wirkt, aber nicht das endgültige Resultat beeinflusst?

Antwort auf die dritte Frage:
Wenn ein Spezialist es wahrscheinlicher findet, dass Medikamente mehr Nutzen als Schaden am Patienten verursachen, ist es dem Arzt islamrechtlich erlaubt, den Patienten zu behandeln, selbst wenn die Auswirkung der Behandlung nur zeitweise ist, weil Allah dem Patienten dadurch dauerhaften Vorteil zukommen lassen könnte, im Gegensatz zu dem, was die Ärzte erwarten.

Viertens:
Haben Ärzte das Recht, die Entscheidung zu fällen, die Reanimation im ersten Fall zu verweigern, wenn es keine Familienangehörigen gibt und der Patient minderjährig ist?

Antwort auf die vierte Frage:
Die Ärzte haben das Recht, die Entscheidung zu fällen, welche sie für das Kind, welches minderjährig ist und keine Angehörigen hat, angemessen halten.

Mögen der Frieden und Segen auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten sein.


Urteil des Konzils der Senior Gelehrten, Nr. 190, am 6.4.1419 n.H.

alifta.net> Fataawa über medizinische Angelegenheiten und die Kranken> Urteile bzgl. unheilbaren Krankheiten> Herz-Lungen-Reanimation in hoffnungslosen Fällen;
Seite 326-327