Dieser Artikel beschreibt das Urteil über die Sitzhaltung al-Hubwah (الْحُبْوَة) bzw. al-Ihtiba (الإِحْتِبَاء) während der Khutbah (Predigt). Dabei sitzt man auf dem Gesäß in einer Hockstellung, bei der die Knie an den Oberkörper gezogen und mit den Armen oder etwas anderem umschlungen werden.

Überliefert von Anas ibn Malik (I):
{ أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى عَنِ الْحُبْوَةِ يَوْمَ الْجُمُعَةِ وَالإِمَامُ يَخْطُبُ }
„Der Gesandte Allahs ﷺ untersagte al-Hubwah (bei der Predigt) am Freitag, während der Imam die Predigt hält.“
Quelle: Abu Dawud Nr. 1105, von Al-Albani als hasan klassifiziert.
Scheich Ibn ‘Uthaymin (V) sagte:
Das Ihtiba besteht darin, dass ein Mensch seine Oberschenkel an seinen Bauch und seine Unterschenkel an seine Oberschenkel zieht und sich (in dieser Position) mit einem Gürtel, einem Imamah (Turban) oder Ähnlichem zusammenbindet.
Der Prophet ﷺ untersagte al-Ihtiba während der Imam am Freitag die Khutbah (Predigt) hält, aus zwei Gründen:
- Erstens: Dass dieses al-Hubwa möglicherweise ein Grund dafür ist, den Schlaf herbeizuführen, sodass man schläft, anstatt die Predigt zu hören.
- Zweitens: Dass im Falle einer Bewegung möglicherweise seine Awrah (Blöße) sichtbar würde; denn die meiste Kleidung der Menschen in der Vergangenheit bestand aus Wickeltüchern (Izar) und Obergewändern (Rida’). Wenn man sich nun bewegte oder umdrehte, würde die Awrah sichtbar werden.
Was jedoch betrifft, wenn dies (die oben genannten Gründe) sicher ausgeschlossen ist, so ist nichts dagegen einzuwenden; denn wenn das Verbot aufgrund einer nachvollziehbaren Ursache erfolgte und diese Ursache wegfällt, dann fällt auch das Verbot weg.
Quelle: Scharh Riyad as-Salihin, Band 6, 449.
Übersetzung: Abu Davut Konyevi