Frage:

Manche nehmen die Reiseerlaubnis (Ruchṣah) in Anspruch, um zwischen zwei Gebeten zusammenzulegen, wie beispielsweise zwischen dem Dhuhr- und dem ‘Aṣr-Gebet. Sie verrichten sie dann in Form der Vorverlegung (Dschamʼ Taqdīm), obwohl sie wissen, dass sie einen Ort erreichen werden, an dem sie noch vor der Verrichtung des ‘Aṣr-Gebets ankommen. Ist dies erlaubt?

Antwort: 

Ja, dies ist erlaubt. Doch wenn jemand weiß oder mit hoher Wahrscheinlichkeit annimmt, dass er vor dem ‘Aṣr-Gebet ankommen wird, dann ist es vorzuziehen, nicht zusammenzulegen, da in diesem Fall kein Bedürfnis für das Zusammenlegen besteht.

Scheich Muḥammad b. Ṣāliḥ al-‘Uthaimīn, rahimahullah

Quelle: Madschmūʼ Fatāwā Ibn ‘Uthaimīn (15/422). Übersetzung: Khawer Malik