Schaykh Muhammad al-Saalih al-‘Uthaymiin sagte: „Wenn eine ungebildete Person, welche Al-Faatihah (Qur’aan, Surah 1) nicht kennt, eine andere ungebildete Person wie sie im Gebet leitet (mit „ungebildet“ ist hier jemand gemeint, der nicht weiß, wie man die Fatihah richtig rezitiert), dann ist ihr Gebet gültig, weil sie sich in ihrem Mangel gleichen. Wenn eine ungebildete Person jedoch eine gebildete Person (, die al-Faatihah richtig rezitieren kann) im Gebet leitet, dann ist dieses nicht gültig. Dies ist unsere Madhhab.
Der Grund dafür ist, dass die Person, die hinter dem Imam betet, einen höheren Status als der Imam hat; wie kann also jemand, der höher im Status ist, von jemandem, der niedriger ist, geleitet werden?
Die zweite Meinung – welche von Ahmad überliefert wurde – ist, dass es gültig für einen ungebildeten Mann ist, einen gebildeten Mann im Gebet zu führen. Aber wir sollten dies vermeiden, weil es beinhaltet, gegen die Worte des Gesandten (sallallahu alayhi wa sallam) zu agieren:
{يَؤمُّ القومَ أقرؤهم لكتابِ اللهِ}
"Das Gebet soll für das Volk von dem geführt werden, welcher am meisten vom Buch Allaahs rezitieren kann.“ (Imam Ahmad, Band 4, S. 118; Muslim, Band 1, S. 465)
Wenn er in der Lage ist, es zu korrigieren, dann ist sein Gebet nicht gültig. D.h., wenn der ungebildete Mann in der Lage ist, die Fehler in seiner Rezitation, die die Bedeutung verändern, zu beheben, und wenn er dies nicht tut, dann ist sein Gebet nicht gültig.
Wenn er nicht dazu in der Lage ist, dann ist sein Gebet gültig, aber es ist nicht gültig für ihn, irgendjemanden im Gebet zu leiten, außer andere, die wie er sind.
Aber die korrekte Ansicht ist, dass es für ihn gültig ist, das Gebet in seinem Fall zu leiten, weil er entschuldigt ist, da er nicht in der Lage ist, seine Rezitation der Faatihah zu korrigieren. Allah (Erhaben ist er) sagt:
{فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطَعْتُمْ}
“Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ (Surah At-Taghaabun 64:16)
Und:
{لا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْساً إِلا وُسْعَهَا}
„Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.” (Surah Al-Baqarah 2:286)
In manchen Regionen gibt es niemanden, der al-Fatihah richtig rezitieren kann, so dass man sie hört, „Ahdina {أَهدنا}“ (anstelle von „ihdina“ = leite uns) zu sagen. Sie können sie nur in der Weise rezitieren, in der sie es gewohnt sind und sind unfähig die Aussprache zu korrigieren. Ihr Gebet ist gültig.
Aber wenn eine Person in der Lage ist, dies zu korrigieren, es jedoch nicht tut, dann ist ihr Gebet nicht gültig, wenn es (die fehlerhafte Rezitation) die Bedeutung (der rezitierten Wörter) verändert. (Asch-Scharh al-Mumti’, 4/248, 249)
In ‚Tuhfat-ul-Manhaaj‘ (2/285) heißt es: „Ein geringfügiger Fehler in der Aussprache ist ohne Bedeutung im Sinne dass die Person grundsätzlich den Buchstaben ausspricht, nur nicht exakt.“
Al-Mardaawii überlieferte in ‚Al-Insaaf‘ (2/271) dass al-Aamidiyy sagte: „Wenn die fehlerhafte Aussprache gelind ist, dann bedeutet dies nicht, dass das Gebet ungültig ist, aber wenn sie heftig ist, dann ist das Gebet nicht gültig.“
An-Nawawi sagte: „Es ist notwendig al-Fatihah im Gebet mit all ihren Buchstaben zu rezitieren, inklusive derjenigen, die verdoppelt werden müssen (Schaddah) … wenn ein Schaddah ausgelassen oder ein Buchstabe mit einem anderen ersetzt wird, obwohl die Person in der Lage ist, ihn auszusprechen, dann ist ihre Rezitation nicht gültig.“ (Al-Majmuu’ 4/359)
Er sagte auch: „Wenn eine Person, deren Aussprache fehlerhaft ist, in der Lage ist, zu lernen, wie man Dinge richtig ausspricht, dann ist ihr Gebet in und aus sich selbst ungültig. Es ist nicht erlaubt, ihr als Imam zu folgen, und es gibt dazu keinen Disput unter den Gelehrten.“ (4/166)
An-Nawawi sagte: „Wenn eine Person mit fehlerhafter Aussprache nicht in der Lage ist zu lernen, weil ihre Zunge die Buchstaben nicht aussprechen kann oder sie zu wenig Zeit hat und es nicht tun kann, dann ist ihr Gebet gültig.“ (Al-Majmuu’ 4/166)
Und An-Nawawi überlieferte in ‚Al-Majmuu’‘(4/166), dass die Ansicht dass es gültig ist, von Al-Muzaniyy, Abuu Thawr und Ibn-ul-Mundhir favorisiert wurde; dies ist auch die Ansicht von ‘Ataa’ und Qataadah.
Ibn Qudaamah sagte: „Wer einen Buchstaben der Fatihah auslässt, weil er unfähig ist ihn auszusprechen oder wenn er einen Buchstaben durch einen anderen ersetzt, wie indem er das „Raa’ ر“ als „Ghayn غ“ ausspricht ... Wenn er in der Lage ist, dies zu korrigieren, es aber nicht tut, dann ist sein Gebet ungültig, ebenso wie das Gebet jedes Menschen, der ihm als Imam folgt.“ (Al-Mughni 2/15)
Ibn Hazm sagte: „Was denjenigen betrifft, dessen Aussprache fehlerhaft ist oder derjenige, dessen Rezitation nicht deutlich ist oder derjenige mit einer fremden Sprache (, der nicht zwischen „Daad ض“ und „Zay ز“ oder zwischen „Siin س“ und „Saad ص“, usw. unterscheidet), oder derjenige, der viele Fehler in der Grammatik macht, so ist es erlaubt hinter ihm zu beten, weil Allah sagt:
{لا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْساً إِلا وُسْعَهَا}
„Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.” (Surah al-Baqarah 2:286). Von ihnen wird also nicht mehr verlangt, als wozu sie imstande sind, oder irgendetwas, zu dem sie nicht imstande sind. Sie haben ihre Gebete so verrichtet, wie ihnen befohlen wurde und wer immer seine Gebete verrichtet, wie ihm befohlen wurde, hat richtig gehandelt und Allah sagt:
{مَا عَلَى الْمُحْسِنِينَ مِنْ سَبِيلٍ}
„Gegen die Gutes Tuenden gibt es keine Möglichkeit (, sie zu belangen)“ (Surah at-Tawbah 9:91). (Al-Muhallaa (3/134)
Schaykh Ibn ‘Uthaymiin wurde gefragt: „Ich hörte jemanden sagen, dass es für eine Person, deren Aussprache fehlerhaft ist, nicht gültig ist, das Gebet zu leiten, d.h. es ist nicht gültig hinter ihr zu beten, weil sie einen Fehler hat. Stimmt dies oder nicht?“
Er antwortete: „Dies ist gemäß einigen Leuten des Wissens korrekt, welche der Ansicht sind, dass, wenn eine Person, deren Aussprache fehlerhaft ist, einen Buchstaben mit einem anderen austauscht, wie indem sie das „Raa’ ر“ anstelle des „Ghayn غ“ oder „Laam ل“ usw. benutzt, es für sie nicht gültig ist, das Gebet zu leiten, weil sie wie eine ungebildete Person ist und es nicht gültig für einen ungebildeten Mann ist, irgendjemanden im Gebet zu leiten, außer jemanden, der wie er ist.
Andere Gelehrte sind der Ansicht, dass es für solch einen Mann gültig ist, andere im Gebet zu leiten, weil, wenn das Gebet solch einer Person gültig ist, es auch gültig sein wird, andere im Gebet zu leiten und weil er tut, wozu er verpflichtet ist, nämlich Allah zu fürchten, soviel er imstande ist zu tun. Allah (Erhaben ist er) sagt:
{فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطَعْتُمْ}
“Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ (Surah At-Taghaabun 64:16)
Wenn ein Imam nicht in der Lage ist, zu stehen, dann kann er trotzdem andere, welche stehen können, im Gebet leiten, und dieser Fall ist ähnlich, weil in beiden Fällen die Person unfähig ist, etwas zu tun, was ein wesentlicher Teil im Gebet ist - der eine ist unfähig zu stehen und der andere ist unfähig richtig zu rezitieren. Diese Ansicht ist die, die korrekt ist: es ist gültig für jemanden, dessen Aussprache fehlerhaft ist, das Gebet zu leiten, selbst wenn er einen Buchstaben mit einem anderen vertauscht, so lange es das ist, wozu er imstande ist.
Nichtsdestotrotz sollten wir eine Person zum Leiten des Gebets wählen, die keine Fehler hat, um auf der sicheren Seite zu sein und um ein Gebiet zu vermeiden, in dem es Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten gibt.“ (Fataawaa Nuur ‘alaa-d-Darb; siehe auch: Asch-Scharh al-Mumti’, 4/248, 249)