Antwort:
Wenn die Situation ist, wie du sie beschreibst, und du hast Taubah gemacht und damit begonnen, dem Weg der Rechtleitung zu folgen, dann musst du die Gebete und die Fastentage, die du absichtlich unterlassen hast, nicht nachholen, denn das Unterlassen des Salah ist großer Kufr und führt zur Riddah, selbst wenn derjenige, der nicht betet, die Verpflichtung zum Gebet nicht abstreitet. Dies gilt entsprechend der besseren Ansicht von zwei Gelehrtenmeinungen. Wenn der Apostat wieder Muslim wird, dann ist er nicht verpflichtet, die während seines Abfalls vom Islam verpassten Gebete und Fastentage nachzuholen, denn der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte:
{الإسلام يهدم ما كان قبله، والتوبة تهدم ما كان قبلها}
„Der Islam löscht das aus, was vor ihm war, und die Taubah löscht das aus, was vor ihr war.“ (Überliefert von Imam Muslim, Buch über Iman, Kapitel: „Islam löscht alle vorherigen Sünden“, Nr. 121. Der Wortlaut soll heißen: "Wusstest du nicht, dass der Islam das auslöscht, was ihm vorausging, und die Hajj das auslöscht, was ihr vorausging")
Doch zukünftig musst du regelmäßig und pünktlich mit der Gemeinschaft der Muslime in der Moschee beten und im Ramadan fasten. Es ist dir außerdem empfohlen, so viele gute Taten wie möglich zu verrichten sowie freiwillige gottesdienstliche Handlungen wie zusätzliche Gebete, Fasten, das Aufrechterhalten der Verwandtschaftsbande, Spenden und weiteres, da Allah sagt:
{وَإِنِّي لَغَفَّارٌ لِّمَن تَابَ وَآمَنَ وَعَمِلَ صَالِحًا ثُمَّ اهْتَدَىٰ}
„Und Ich bin wahrlich Allvergebend für denjenigen, der bereut und Iman hat und rechtschaffen handelt und sich hierauf rechtleiten lässt.“ (Surah Ta-Ha 20:82)
Wir bitten Allah darum, uns und dich standhaft im Festhalten an der Wahrheit und im Befolgen des richtigen Weges zu machen.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsurteile
Fatawa al-Lajnah al-Da`imah; Kategorie: Salah > Nachholen des Salah wegen Verschlafen oder anderen Gründen; Band 6, Seite 45; Erste Frage der Fatwa Nr. 8569
Das Salah ist ein Akt der Anbetung, der zu bestimmten Zeiten auszuführen ist, und wer ohne Entschuldigungsgrund einen Akt der Anbetung unterlässt, welcher an eine bestimmte Zeit gebunden ist - wie beten und fasten - bis die Zeit dafür vorüber ist, und dann bereut, muss nicht nachholen, was er weggelassen hatte, da dieser Akt der Anbetung durch Den Gesetzgeber an den Anfang und das Ende dieser Zeit beschränkt wurde.
Shaykh Ibn Uthaymin, rahimahullah
Fataawa al-Shaykh Ibn Uthaymin, 1/322