Frage:
Ist es der menstruierenden Frau erlaubt, die Duas am Tag von Arafat zu lesen, trotz der Tatsache, dass sie Ayat aus dem Quran enthalten?

Antwort:
Es ist nichts daran verkehrt, wenn die menstruierende Frau und Wöchnerin Da‘awat rezitiert, welche für die Zeremonien der Hajj vorgeschrieben sind. Auch ist gemäß der richtigen Meinung nichts daran auszusetzen, wenn diese Frauen Quran lesen, weil es keinen eindeutigen sahih Bericht in den islamischen Quellen  gibt, der diesen Frauen das Rezitieren des Qurans verbietet.

Es wird berichtet, dass der Mann, welcher junub ist, nicht den Quran lesen darf, während er in diesem junub-Zustand ist, wegen dem Hadith von ‘Ali (radiAllahu anhu). In Bezug auf die menstruierende Frau und die Wöchnerin gibt es den Hadith von ‘Umar: „Die menstruierende Frau und der Mann, welcher junub ist, sollen nicht den Quran lesen“ - aber er ist da‘if, weil der Hadith von Ismail ibn Ayyash von den Hijaziyin berichtet wurde, und er ist da‘if in seinen Berichten von ihnen. Aber sie (die menstruierende Frau und Wöchnerin) soll den Quran lesen, ohne dabei das Mushaf zu berühren [1], oder ihn auswendig rezitieren.

Im Falle einer Person, welche junub ist, so darf sie weder den Quran vom Mushaf rezitieren noch ihn auswendig vortragen, bis sie Ghusl gemacht hat. Der Unterschied zwischen diesen Beiden ist, dass die Zeitspanne für die Person im junub-Zustand sehr kurz ist und sie sofort Ghusl vollziehen kann, sobald der sexuelle Verkehr beendet ist. Sie befindet sich nicht lange im junub-Zustand und es liegt an der Person, wann sie den Ghusl vollzieht; wenn sie kein Wasser findet, so kann sie Tayyammum verrichten und dann beten und den Quran lesen.

Aber die menstruierende Frau und Wöchnerin hat keine Kontrolle über ihre Situation – sie liegt bei Allah Dem Erhabenen. Im Falle der Wöchnerin dauert die Periode ein paar Tage oder Wochen. Deshalb ist es ihnen erlaubt, den Quran zu rezitieren, damit sie ihn nicht vergessen und damit sie nicht vom Segen des Quranrezitierens und des Lernens der Schariah Regeln vom Buche Allahs ausgeschlossen bleiben.

Da dies (die Erlaubnis den Quran zu rezitieren und zu lesen) der Fall ist, ist es ebenso mit Sicherheit erlaubt, Bücher mit Da’awat zu lesen, welche eine Mischung aus Quran-Ayat und Ahadith beinhalten. Dies ist die korrekte Ansicht unter den zwei Gelehrtenmeinungen.


Schaykh Abdul-Aziz ibn Baz, rahimahullah

Fataawa Islammiyyah (1/239)

 

[1] Anmerkung: siehe auch: Meinung 2: Menstruierende Frau darf Quran (Mushaf) anfassen