Frage:
Aischa berichtete, dass der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) ihr befahl etwas aus der Moschee zu holen. Sie sagte: „Ich menstruiere.“ Daraufhin antwortete er:“ Deine Menstruation ist nicht in deiner Hand.“ (Muslim 298)
Könnten Sie diesen Hadith bitte erklären? Bedeutet dies, dass es menstruierenden Frauen verboten ist, die Moschee zu betreten? Möge Allah Sie belohnen.
Antwort:
Der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Der Menstruierenden und der Person, welche Junub ist, ist es verboten, die Moscheen zu betreten.“ (Abu Dawud 201)
Allah, Der Erhabene sagt:
{يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَقْرَبُوا الصَّلَاةَ وَأَنتُمْ سُكَارَىٰ حَتَّىٰ تَعْلَمُوا مَا تَقُولُونَ وَلَا جُنُبًا إِلَّا عَابِرِي سَبِيلٍ حَتَّىٰ تَغْتَسِلُوا}
„O ihr, die ihr glaubt, nahet nicht dem Gebet, wenn ihr betrunken seid, bis ihr versteht, was ihr sprecht, noch im Junub-Zustand - ausgenommen als Reisende unterwegs -, bis ihr die Ghusl vorgenommen habt.“ (Surah An-Nisa 4:43)
Allah nahm von dem Verbot denjenigen, welcher Junub ist, während er auf der Reise ist, aus, und erlaubte ihm die Moschee zu betreten. Das gleiche Urteil gibt es für die Menstruierende, der es erlaubt ist, die Moschee zu durchqueren, wenn eine dringende Angelegenheit, wie das Holen eines Buches oder eines Gegenstandes, sie dazu zwingt. Aber darüber hinaus ist es ihr nicht erlaubt, dort auszuharren. Der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Bring mir den Gebetsteppich aus der Moschee.“ Sie antwortete darauf, dass sie sich in der Menstruation befinde, woraufhin er ihr antwortete: „Deine Menstruation ist nicht in deiner Hand.“
Dies bedeutet, dass es kein Verbot für das Durchqueren der Moschee gibt, um zu holen, was sie benötigt. Was ihr in ihrer Situation als Menstruierende verboten ist, ist das Verweilen in der Moschee. Jedoch wird sie nicht sündigen, wenn sie die Moschee kurz betritt, um etwas zu holen, um sie dann wieder zu verlassen. Das wurde bewiesen durch die oben erwähnte Ayah und den Hadith.
Möge Allah uns den Erfolg geben.
Nur-‘ala-d-Darb-Programm, Kassette 109 und veröffentlicht in der Sammlung Band 109, Seite 218
Die Gelehrten des Ständigen Komitees wurden gefragt: „Wie lautet das Urteil für eine Frau, welche die Moschee betritt, während sie ihre Periode hat, und der Khutba zuhören möchte?“
Sie antworteten: „Es ist einer Frau nicht erlaubt, die Moschee zu betreten, wenn sie ihre Menstruation hat oder die Blutung infolge einer Geburt… was das Durchqueren anbelangt, so ist nichts Falsches daran, wenn es notwendig ist und nicht die Gefahr der Verschmutzung der Moschee besteht, denn Allah sagt:
{ وَلَا جُنُبًا إِلَّا عَابِرِي سَبِيلٍ حَتَّىٰ تَغْتَسِلُوا }
„… noch im Junub-Zustande - ausgenommen als Reisende unterwegs -, bis ihr die Ghusl vorgenommen habt.“ (Surah An-Nisa 4:43)
Eine menstruierende Frau ist demjenigen ähnlich, der im Zustand von Janabah ist. Und der Prophet (SallAllahu alayhi wa sallam) trug Aisha auf, ihm etwas aus der Moschee zu holen, als sie ihre Menstruation hatte.“
Fataawa al-Lajna ad-Daima, 6/272
Shaikh Ibn Uthaimin (rahimahullah) wurde gefragt: „Ist es einer menstruierenden Frau erlaubt, an Sitzungen in der Moschee teilzunehmen?“
Er antwortete: „Es ist einer menstruierenden Frau nicht erlaubt, sich in der Moschee aufzuhalten. Was das Durchqueren der Moschee anbelangt, so ist nichts Falsches daran, unter der Voraussetzung, dass nicht die Gefahr der Verschmutzung der Moschee durch austretendes Blut besteht. Wenn es ihr nicht gestattet ist, sich in der Moschee aufzuhalten, dann ist es ihr auch nicht erlaubt, dort an Sitzungen teilzunehmen und der Rezitation des Quran zuzuhören, außer es gibt einen Platz außerhalb der Moschee, wo die Rezitation sie über Lautsprecher erreicht. Dann ist nichts Falsches daran, wenn sie dort sitzt und zuhört. Es ist in Ordnung, wenn eine Frau der Quran-Rezitation lauscht oder sich Dhikr anhört, denn es ist sicher belegt, dass der Prophet (SallAllahu alayhi wa sallam) seinen Kopf in Aishas Schoß zu legen und den Quran zu rezitieren pflegte, während sie ihre Menstruation hatte.
Doch es ist einer menstruierenden Frau nicht erlaubt, zur Moschee zu gehen und sich dort aufzuhalten, um dem Dhikr oder der Quran-Rezitation zuzuhören. Als daher der Prophet (SallAllahu alayhi wa sallam) während der Abschieds-Hajj hörte, dass Safiyya ihre Menstruation hatte, sagte er: „Hat sie uns aufgehalten?“, denn er dachte, dass sie Tawwaf al-Ifada nicht vollzogen hätte, doch man teilte ihm mit, dass sie es bereits getan hatte. Das zeigt, dass es selbst für gottesdienstliche Handlungen nicht erlaubt ist, in der Moschee zu bleiben. Und es ist sicher belegt, dass der Prophet (SallAllahu alayhi wa sallam) die Frauen anwies, zum Platz des Eid-Gebets herauszukommen, um dort zu beten und Allahs zu gedenken (Dhikr), doch er sagte den menstruierenden Frauen, dass sie sich vom Gebetsplatz (Musalla) an sich fernhalten sollten.“
Fataawa at-Tahara, S. 273
Siehe auch die Ansichten der Fuqaha in ‚Al-Majmu‘, 2/388 und ‚Al-Mughni‘, 1/195.
Frage:
Wie ist das Urteil bezüglich einer Frau, welche sich in der Menstruation befindet und in der Moschee sitzt? Was ist, wenn der Gebetsraum der Frauen nicht mit den Gebetsräumen der Männer zusammen ist, und dort nicht die 5 Gebete verrichtet werden?
Antwort:
Die Gelehrten haben verschiedene Meinungen darüber, was das Betreten der Moschee von einer menstruierenden Frau angeht. Die richtige Meinung ist, dass es ihr erlaubt ist in der Moschee zu bleiben und dort Allah zu gedenken. Und der Beweis ist, dass damals, zur Zeit des Propheten, eine schwarze Frau pflegte die Moschee zu reinigen. Sie lebte in der Moschee und ihr wurde dort ein Zelt aufgestellt. Dies ist auch die Meinung und das Urteil welche Shaykh Muqbil vertrat. Und es ist die korrekte Meinung.
Schaykh Ali ar-Razihi, hafidhahullah
Aus einer Audioaufnahme des Schaykhes
Eine Frage aus dem Telelink "Ramadan" in der Schweiz Juli 2014
Übersetzt von Mosa Khalaf
Anmerkung: Die Mehrheit der Fuqaha der vier Madhahib (Rechtsschulen) vertritt die Ansicht, dass es einer menstruierenden Frau nicht gestattet ist, sich in der Moschee aufzuhalten. Sie führten als Beweis dafür den bei al-Bukhari (974) und Muslim (890) verzeichneten Bericht von Umm Atiyya an, die sagte: „Er (der Prophet – SallAllahu alayhi wa sallam) befahl uns an den beiden ‘Id, die Jungfrauen herauszubringen und diejenigen Frauen, die normalerweise zurückgezogen blieben. Doch er wies die menstruierenden Frauen an, sich vom Musallah der Muslime fernzuhalten.“
Der Prophet (SallAllahu alayhi wa sallam) wies die menstruierenden Frauen an, sich vom Platz des ‘Id-Gebets fernzuhalten, denn dieser fällt unter dieselbe Regel wie eine Moschee. Das beweist, dass menstruierende Frauen die Moschee nicht betreten dürfen.
Sie führten als Beweis auch andere Ahadith an, doch diese sind da‘if und als Beweis somit nicht gültig. Dazu gehört beispielsweise der Hadith, in dem der Prophet (SallAllahu alayhi wa sallam) gesagt haben soll: „Die Moschee ist nicht erlaubt für menstruierende Frauen oder irgendjemanden, der Junub ist.“ Dieser Hadith wurde von Schaikh al-Albani in ‚Da‘if Abi Dawud‘, 232 als Da‘if klassifiziert.