Frage:
Was ist das Urteil über den stellvertretenden Haddsch für andere?
Antwort:
In dieser Frage gibt es einen gewissen Meinungsunterschied. Es gibt Punkte, in denen sich die Gelehrten einig sind, und Punkte, in denen sie unterschiedlicher Meinung sind.
Der Punkt, über den Einigkeit besteht, ist, dass ein Mensch den Hajj für einen nahen Verwandten verrichten darf. Denn alle Fragen, die hierzu überliefert wurden, lauten etwa:
- „Mein Vater ist gestorben und hat keinen Hajj verrichtet“,
- „Meine Mutter ist gestorben und hat keinen Hajj verrichtet“,
- „Mein Vater wurde von der Pflicht des Hajj erreicht, während er ein sehr alter Mann war“ usw.
Das heißt: Fragen über Väter und Mütter.
Von Ibn ʿAbbas wird überliefert, dass der Prophet ﷺ einen Mann sagen hörte: „Labbayka ʿan Schubruma (Ich bin Dir gefolgt für Schubruma).“ Da sagte er ﷺ: „Wer ist Schubruma?“ Er antwortete: „Ein Bruder von mir oder ein Verwandter von mir.“ Da sagte der Prophet ﷺ: „Hast du den Hajj für dich selbst vollzogen?“ Er sagte: „Nein.“ Da sagte er ﷺ: „Vollziehe zuerst den Hajj für dich selbst und dann den Hajj für Schubruma.“
Einige Gelehrte beschränken die Stellvertretung und begrenzen sie auf die nahen Verwandten und verbieten die Bezahlung dafür. Denn die Bezahlung ist bei vielen Menschen zu einem Geschäft geworden.
Es kommen Leute, die betrügen und sieben oder acht Hajj-Aufträge annehmen – also unter dem Vorwand, für so und so den Hajj zu verrichten, nehmen sie von diesem Geld und von jenem Geld. Und ich weiß nicht, ob er überhaupt für jemanden den Hajj verrichtet oder nicht!
So ist es in dieser Angelegenheit zu einer gewissen Ausweitung gekommen.
Schaykh al-Islam hat hierzu eine gute Ansicht geäußert. Er sagte: Wenn derjenige, der das Geld annimmt, tatsächlich den Wunsch hat, den Hajj zu verrichten, aber kein Geld besitzt, dann ist es ihm erlaubt, dieses Geld anzunehmen, um sich damit bei der Verwirklichung seines Vorhabens und seines Ziels helfen zu lassen. So nützt er sich selbst und nützt seinem Bruder.
Wenn jedoch sein Ziel das Geld ist – wenn es ihm nur darum geht, Geld zu nehmen und nicht darum, den Hajj zu verrichten –, dann gehört dies zum unrechtmäßigen Verzehr des Vermögens der Menschen.
Scheich Rabi’ Ibn Hādi, rahimahullah
Quelle: فتاوى فقهية منوعة (الحلقة الثانية) Übersetzung: Abu Davut Konyevi.