Ibn Majaah (1792) berichtet von ‘Aa’ishah (radiya-llahu anha) welche sagte: Ich hörte den Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagen:
{لَا زَكَاةَ فِي مَالٍ حَتَّى يَحُولَ عَلَيْهِ الْحَوْلُ}
„Es gibt kein Zakah auf Vermögen, bis ein Jahr vergangen ist.” (Als sahih von al-Albaani in Irwaa’ al-Ghaliil, Nr. 787 eingestuft.)
Al-Nawawi (rahimahullah) sagte in ‚Al-Majmuu‘' (5/506): „Unsere Ansicht und die Ansicht von Maalik, Ahmad und der Mehrheit ist, dass in Bezug auf Vermögen, wie für Gold, Silber und Vieh, auf welches Zakah fällig ist, und für das ein Jahr vergangen sein muss, bevor Zakah gezahlt werden muss, es erforderlich ist, dass der Nisaab während des gesamten Jahres vorhanden sein muss. Wenn es (das Vermögen) zu irgendeiner Zeit während des Jahres unter den Nisaab fällt, dann ist dieses Jahr aufgehoben. Wenn es den Nisaab danach wieder erreicht, dann muss von dem Zeitpunkt an, als es den Nisaab erreicht hat, ein Jahr vergehen (bevor Zakah darauf bezahlt werden muss).“
Al-Bahuti (rahimahullah) sagte in ‚Kashshaaf al-Qinaa’‘ (2/179): „Wenn das Vermögen während des Jahres unter den Nisaab fällt, dann wird es dadurch annulliert, weil eine der Bedingungen für Zakah, die sie verpflichtend machen, die ist, dass das Vermögen während eines ganzen Jahres über dem Nisaab liegen muss.“