Frage an Islam Fatwa:

Ist es erlaubt, Moscheen und Masajid im Zustand der Janabah - d.h. ohne Ghusl - zu betreten und sich darin aufzuhalten?

Antwort:

Einer Person im Zustand der Janabah, der Menstruation oder des Wochenbetts ist es untersagt, sich in einer Moschee aufzuhalten, solange sie nicht die Vollwaschung (Ghusl) vollzieht. Allah – erhaben ist Er – sagt:

﴿ يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَقْرَبُوا الصَّلَاةَ وَأَنْتُمْ سُكَارَىٰ حَتَّىٰ تَعْلَمُوا مَا تَقُولُونَ وَلَا جُنُبًا إِلَّا عَابِرِي سَبِيلٍ حَتَّىٰ تَغْتَسِلُوا 

„O die ihr glaubt! Naht euch nicht dem Gebet, während ihr berauscht seid – bis ihr wisst, was ihr sagt –, noch im Zustand der Janabah – es sei denn, ihr seid auf der Durchreise –, bis ihr euch gewaschen habt.“ (Surah an-Nisaʾ: 43)

Das bedeutet, dass Personen im Zustand der Janabah die Moschee nicht betreten dürfen, es sei denn, sie sind nur Durchreisende.

In einem sahih Hadith, überliefert von Abu Dawud und als authentisch eingestuft von Ibn Khuzaymah, sagte der Prophet ():

{ لا أحل المسجد لحائض ولاجنب }

„Ich erlaube die Moschee weder einer menstruierenden Frau noch einer Person im Zustand der Janabah.“ (Abu Dawud Nr. 232 [1/116), Ibn Khuzaymah Nr. 1327 [2/284] and Ibn Majah Nr. 645 [1/358])

Wird jedoch eine kleine Gebetswaschung (Wuduʾ) vorgenommen – obwohl der Zustand der Janabah bestehen bleibt –, so ist es nach einigen Gelehrten erlaubt, sich in der Moschee aufzuhalten. So berichtete ʿAtaʾ:

{رأيت رجالاً من أصحاب رسول الله صلى الله عليه وسلم يجلسون وهم مجنبون إذا توضؤوا وضوء الصلاة }

„Ich sah einige Gefährten des Propheten (), wie sie sich in der Moschee aufhielten, während sie im Zustand der Janabah waren, nachdem sie die kleine Waschung vollzogen hatten.“ (Al-Bukhari, Nr. 294 [1/519]; Muslim, Nr. 2910 [4/381]

Diese Waschung dient dazu, den Zustand der Janabah zu mildern, um den Aufenthalt in der Moschee zu ermöglichen. Dasselbe gilt für das reine Durchqueren der Moschee, das erlaubt ist. Allah sagt:

﴿ إِلَّا عَابِرِي سَبِيلٍ... ﴾

„... es sei denn, ihr geht bloß vorbei ...“ (Surah an-Nisaʾ: 43)

Somit ist das Verbot eingeschränkt auf den dauerhaften Aufenthalt, nicht aber auf das bloße Durchqueren. (...)

Ebenso ist es einer Person im Zustand der großen rituellen Unreinheit – und man Wuduʾ vollzogen hat – untersagt, sich am Ort des Festgebets (Salah al-ʿId) aufzuhalten, doch das bloße Passieren ist erlaubt. Der Prophet () sagte:

{ لا أحل المسجد لحائض ولا جنب }

„Menstruierende Frauen sollen sich vom Ort des Gebets fernhalten.“ (Al-Bukhari, Nr. 974 [2/597]; Muslim, Nr. 2051 [3/418])

Schaykh Saalih al-Fawzaan, hafidhahullah

Quelle: الملخص الفقهي - „Eine Zusammenfassung der islamischen Jurispudenz“, Band 1, Kapitel 3 – Handlungen, die bei ritueller Unreinheit verboten sind. Übersetzung: Abu Davut Konyevi.